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6 provisions
§ 1
Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe kann an der Urne, auf brieflichem Weg und versuchsweise für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch auf elektronischem Weg erfolgen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Durchführung von Versuchen mit
elektronischer Stimmabgabe.
3 Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung2) fest und holt beim Bundesrat die Genehmigung3) ein.
§ 2
Überwachung
1 Die Staatskanzlei überwacht den Ablauf der elektronischen Stimmabgabe
und ist verantwortlich für die Entschlüsselung der elektronisch abgegebenen
Stimmen. Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere sicher, dass die doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen ist.
2 Sie leitet das Verfahren der Plausibilisierung4) der elektronischen Ergebnisse.
1) SHR 160.100.
2) Art. 8a des BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1);
Art. 27a ff. der V über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 (SR 161.11).
3) Art. 27b und 27c der V über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 (SR 161.11).
4) Art. 27nbis der V über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 (SR 161.11).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
160.101 Kanton Schaffhausen
§ 3
Führung Auslandschweizer-Stimmregister
1 Das elektronische Stimmregister der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird im Auftrag des Kantons von der Einwohnergemeinde Schaffhausen zentral geführt.
2 Der Regierungsrat schliesst mit der Einwohnergemeinde Schaffhausen
einen Vertrag über die Führung des Stimmregisters der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ab.
§ 4
Datentransfer
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Einwohnerkontrolle
Schaffhausen die Stimmregisterdaten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unentgeltlich zu übermitteln. Sie leiten zudem alle Änderungen laufend an die Einwohnerkontrolle Schaffhausen weiter.
2 Die Stimmregisterdaten dienen zur Erstellung eines virtuellen kantonalen
Auslandschweizer-Stimmregisters, welches die Grundlage für die elektronische Stimmabgabe ist.
§ 5
Stimmrechtsausweise für Auslandschweizer
1 Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe werden vom
Kanton in Produktion gegeben. Der Kanton übernimmt die Kosten dieser
Stimmrechtsausweise.
2 Der Kanton ist zuständig für den Versand der Stimmrechtsausweise für die
elektronische Stimmabgabe. Er kann vorsehen, dass die Stimmunterlagen
direkt vom zertifizierten Druckzentrum an die Stimmberechtigten, für welche
die elektronische Stimmabgabe zur Verfügung steht, zugestellt werden.
§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
5) Amtsblatt 2010, S. 523; von der Bundeskanzlei genehmigt am 14. April 2010.
Kanton Schaffhausen 160.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.04.2010 01.05.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 523
160.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.04.2010 01.05.2010 Erstfassung Abl. 2010, S. 523