Art. 41 Lärmempfindlichkeitsstufen
1 In den Nutzungsplänen sind die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Glarus Nord · 7.1-8 · communal act
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1 In den Nutzungsplänen sind die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung zugeordnet.
1 Der Anschluss an das Strassennetz ist in der Vertikalen wie in der Horizontalen so auszugestalten, dass die freie Sicht auf den Verkehrsfluss gewährleistet bleibt und das Einmünden in denselben nicht behindert wird. Massgebend sind die VSS-Richtlinien. 2 Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung beziehungsweise Gefälle aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1.0 m horizontal verlaufen.
1 Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs. 2 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern. 3 … * 4 Die Garagenvorplätze müssen mindestens eine Länge von 5.0 m aufweisen. Sie gelten als anrechenbare Abstellplätze. 5 Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar. *
1 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, verlangt der Gemeinderat vom Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe je Abstellplatz wird in einem separaten Tarifblatt vom Gemeinderat festgelegt. 3 Die Ersatzabgabe wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
1 Der Gemeinderat ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer, auf Grundstücken, an den Hausmauern der Gebäude und an den Einfriedungen Verkehrssignale, Tafeln für Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Schiebernummern usw., Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Beschriftungen historischer Bauten sowie Verkehrsspiegel ohne Entschädigung anbringen zu lassen.
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGF): AZ = Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGF) 2 Als Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussenmauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) Raumflächen die weniger als 2.2 m lichte Höhe aufweisen; b) Überdachte Flächen, die höchstens zweiseitig von Fassaden umgeben sind (z.B. offene Unterstände, Pergolas und dergleichen) soweit sie eine Fläche von 20 m² nicht überschreiten. Die Mehrfläche wird angerechnet. c) Untergeschossflächen, wenn deren Ok Untergeschossdecke max. 1.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt liegt. 3 Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese Zonen zugehören, die die gleiche Nutzung gestatten, und wenn das Orts-Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen umbauten Raum (Gebäudevolumen) und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGF): BMZ = oberirdischer umbauter Raum (Gebäudevolumen) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGF) 2 Der oberirdisch umbaute Raum wird mit seinen Aussenmassen ab dem Niveaupunkt, jedoch ohne Kamin- und Liftaufbauten, bestimmt.
1 Die anrechenbare Grundstückfläche (aGF) ist die in der Bauzone liegende Fläche des von der Baueingabe betroffenen Grundstücks. Nicht angerechnet werden: a) die für die Quartiererschliessung notwendige Fahrbahn- und Trottoirfläche b) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festsetzung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist c) Landwirtschafts- und Schutzzonen, ausgenommen Freihaltezonen d) Wald und Gewässer.
1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom Niveaupunkt bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachrandabschlusses. In speziellen Fällen gilt das Mass zwischen der Niveaulinie der angrenzenden Strasse und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut. 2 Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Zweitel der zugehörigen Dachlänge aufweisen c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung sofern sie um den Winkel von 45°a.T. zurückversetzt sind. 3 Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Boden (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt. 4 Die Niveaulinie liegt auf der Mittelachse der angrenzenden Strasse.
1 Als Firsthöhe gilt die höchste Erhebung des Daches über dem Niveaupunkt respektive der Niveaulinie. Der First eines Daches muss innerhalb von Ebenen liegen, die unter 45°an die Gebäudehöhe angelegt werden und die Firsthöhe nicht überschreiten. 2 Ist eine Dachneigung steiler als 45°, ist die Gebäudehöhe auf die Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45°berührt. 3 Bei Pultdächern darf die Firsthöhe die Gebäudehöhe um max. 1.0 m auf einer Gebäudeseite übersteigen.
1 Eingeschossige An- und Nebenbauten weisen eine sichtbare Höhe von max. 3.3 m und eine maximale Grundfläche von 50 m² auf. Der Dachvorsprung darf 50 cm nicht überschreiten. 2 Sie können im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gebaut werden.
1 Geschosse die im Dachraum liegen, eine Dachneigung von max. 45° a.T. aufweisen und deren OK Fertigfussboden maximal 1.5 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegt, sind Dachgeschosse. Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45°a.T. zurückversetzt sind und deren Fussboden-Oberkant maximal 1.5 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegen gelten ebenfalls als Dachgeschosse. 2 Als Untergeschosse gelten Geschosse, deren OK Untergeschossdecke maximal 1.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt liegt. 3 Die übrigen Geschosse gelten als Vollgeschosse.
1 In allen Zonen sind die Dächer in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Walm-, Pult- und Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig, sofern das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Im Besonderen können sie gestattet werden, wenn eine Baugruppe einheitlich durchgeführt wird.
1 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind höchstens im Ausmass von einem Zweitel der zugehörigen Dachlänge und mit maximal 1.5 m sichtbare Höhe zulässig. 2 Sämtliche Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Belichtungseinrichtungen haben sich in Materialwahl, Detailgestaltung und Farbe ruhig in die Dachfläche und in die Umgebung einzufügen. Dachaufbauten sind in der Regel in den bestehenden Formen wie Giebellukarnen und geneigten Schleppgauben auszuführen. 3 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und die Interessen der Nachbarn nicht geschmälert werden.
1 Der Gebäudeabstand richtet sich nach Art. 52 RBG. 2 Die Baulinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber anderen Objekten wie Strassen, Plätzen usw., beziehungsweise die Waldabstandslinie den Abstand gegenüber Waldbeständen und sichert so den von Bauten und Anlagen freizuhaltenden Geländeabschnitt. Baulinien gehen den ordentlichen Gebäudeabständen vor.
1 Die Grenzabstände richten sich nach Art. 51 RBG. *
1 Der Waldabstand richtet sich nach Art. 53 RBG. * 2 Der Gewässerabstand richtet sich nach Art. 54 RBG. * 3 Der Strassenabstand richtet sich nach Art. 70–72 des kantonalen Strassengesetzes. Einfriedungen bis max. 1.0 m Höhe dürfen an die Strassengrenze gestellt werden.
1 Vorspringende Gebäudeteile dürfen um max. 1.5 m in den Gebäude-, Grenz-, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand vorspringen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht. Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile 1/3 der entsprechenden Fassadenlängen nicht überschreiten.
1 Wo die Baulinien oder Gebäudefronten mit der Grenze des öffentlichen Grundes zusammenfallen, kann der Gemeinderat folgende Vorsprünge über die Grenze hinaus gestatten: a) 0.15 m für einzelne Elemente wie Pfeiler, Gurten, Wasserablaufrohre, Tür- und Fenstereinfassungen, kleine Schaukästen (Schaufenster), Fenstergitter; b) 1.0 m für private Laternen und Lampen, Aushängeschilder und Reklamen, unter Einhaltung einer lichten Höhe von 4.5 m; c) 2.2 m für bewegliche Storen, unter Einhaltung einer minimalen lichten Höhe von 2.2 m; d) 1.5 m für Balkone und Vordächer, minimale lichte Höhe von 4.5 m, ebenso für Erker, jedoch nur auf maximal 1/3 der Fassadenlänge; e) 1.2 m für Dachgesimse inkl. Wasserrinne, minimale lichte Höhe von 4.5 m. 2 Die unter a) bis d) erwähnten Vorsprünge dürfen nicht in das eigentliche Strassenprofil hineinragen. 3 Allfällige Haftpflichtansprüche gehen zu Lasten des Hauseigentümers. 4 Die Bestimmungen des Strassengesetzes bleiben ausdrücklich vorbehalten.
1 Der Gemeinderat kann im Sinne des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes die Reduktion der Gebäudeabstände bewilligen sowie eine Erhöhung des Nutzungsmasses zulassen, wenn namentlich: a) eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeigeführt wird; b) ein bisher bebautes Grundstück nicht mehr überbaut werden könnte; c) ein vorhandener Dachraum eines Gebäudes, das vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurde weiter ausgebaut und genutzt werden kann, ohne dass wesentliche Veränderungen der Dachlandschaft erforderlich sind. 2 An Altgebäuden, die dieser Bauordnung nicht in allen Teilen entsprechen, sind Um-, An- und Aufbauten zulässig, wenn dadurch angemessene Verbesserungen erzielt werden; An- und Aufbauten für sich müssen dieser Bauordnung entsprechen. 3 Die Interessen der Nachbarschaft sind zu berücksichtigen. * 4 vgl. Art. 52 Abs. 4 RBG. *
1 Die Gemeinde sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz im Sinne von Art. 9 ff. der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung. 2 Der Gemeinderat kann dem Regierungsrat beantragen, dass Bauwerke, Liegenschaften, Bachläufe, Brunnen, Plätze, Strassenzüge, Mauern, Bäume oder Baumgruppen, Hecken, Feldgehölz und dergleichen, die von historischem Wert, kultureller oder naturschützerischer Eigenart sind oder deren Erhaltung zum Schutze der Natur, des Orts- oder Landschafsbildes im öffentlichen Interesse liegt, zu bezeichnen. Sie sollen gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellt oder in die Inventare aufgenommen werden. 3 Das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Objekte und das vom Regierungsrat genehmigte Inventar für schützenswerte Objekte (Art. 9 des kantonalen Gesetzes über Natur- und Heimatschutz) bilden einen Bestandteil der Bauordnung und sind öffentlich aufzulegen.
1 Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz oder der – nach kantonalem Raumplanungs- und Baugesetz – zuständigen Organisationen zu Lasten des Gesuchstellers verlangen oder einholen.
1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach Art. 66 RBG. * 2 Für Bauten und Anlagen gemäss Art. 74 BauV führt die Gemeinde ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch. *
1 Für jedes Bauvorhaben ist nach den Bestimmungen der Bauordnung und des Baureglements eine vollständige Baueingabe einzureichen 2 Für die Behandlung solcher Baueingaben ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird in einem separaten Tarifblatt vom Gemeinderat festgelegt. Weitergehende Abklärungen und Gutachten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3 Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar. * 4 … *
1 Die Gültigkeit der Baubewilligung richtet sich nach Art. 78 RBG. * 2 … * 3 Die Einstellung von Bauarbeiten bei Zuwiderhandlungen richtet sich nach Art. 81 RBG. * 4 Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richtet sich nach Art. 82 RBG. *
1 … * 2 Die Baukontrollen werden durch die Baubehörde durchgeführt oder durch diese auf Kosten der Bauherrschaft veranlasst. 3 Art. 81 BauV ist unmittelbar anwendbar. *
1 Art. 31 und 32 RBG sind unmittelbar anwendbar. * 2–4 … *
1 Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar. * 2 … *
1 Baubehörde ist der Gemeinderat. Er kann bestimmte Aufgaben an die Baukommission oder an eine Fachinstanz delegieren. 2 Er ist für die Handhabung der Bauordnung und darauf beruhenden Reglementen und Vorschriften zuständig. 3 Der Gemeinderat wählt eine Baukommission. Sie hat Antragsrecht an den Gemeinderat. Die Prüfung der Baugesuche wird der Baukommission übertragen. 4 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bauordnung kann der Gemeinderat Behandlungs- und Umtriebsgebühren erheben.
1 Art. 77 und 79 RBG sind unmittelbar anwendbar. * 2 … *
1 Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechtes geahndet. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes. 2 Wer Arbeiten ausführt, ohne dass eine Baubewilligung vorliegt, macht sich strafbar.
1 Diese Bauordnung tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Durch diese Bauordnung werden alle früher erlassene Vorschriften und Bestimmungen, sofern sie dieser Bauordnung widersprechen aufgehoben, namentlich: a) Bauvorschriften für das Bauquartier «Bahnhofstrasse» vom 16. März 1946; b) Bauordnung für das Bauquartier «Matten» ,vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juni 1951; c) Bauordnung für das Bauquartier «Glärnisch», vom Regierungsrat genehmigt am 21. Mai 1964; d) Bauordnung für das Bauquartier «Kärpf-West», vom Regierungsrat genehmigt am 8. Oktober 1973; e) Bauordnung Gemeinde Oberurnen, vom Regierungsrat genehmigt am 30. Juni 1976; f) Baureglement für das Bauquartier «Kärpf-Ost», vom Regierungsrat genehmigt am 29. Mai 1979; g) Bauordnung 1993, vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juni 1993; h) Baureglement 1993, vom Gemeinderat auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt. i) Spezielle Bauvorschriften für die Ferienhauszone Sonnenalp, vom Gemeinderat am 18. März 1997 erlassen. 3 Weiterhin rechtskräftig bleiben folgende Vorschriften und Bestimmungen: a) Spezielle Bauvorschriften «Gewerbezone Kleinlinthli-Ost», vom 18. August 1990. b) Spezielle Bauvorschriften und Überbauungsplan «Oberer Tschachen», Gemeindeversammlungsbeschluss vom 15. November 2002. c) Spezielle Bauvorschriften und Überbauungsplan «Unter Giessen», Gemeinderatsbeschluss vom 17. Juni 2003.
1 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche, Einsprachen und Klagen sind nach dem bei der Einreichung gültigen Recht zu erledigen.