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Steuerverordnung Nr. 14 - Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Solothurn · 614.159.14 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2 )
  3. § 3 )
  4. § 3bis

4 provisions

§ 1

Grundsatz Naturalbezüge, insbesondere Verpflegung und Unterkunft, sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den der Arbeitnehmer anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert). § 2.2 ) Erwachsene Für erwachsene Personen sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Monat Jahr Frühstück 3,50 105 1‘260 Mittagessen 10 300 3‘600 Abendessen 8 240 2‘880 volle Verpflegung 21,50 645 7‘740 Unterkunft (Zimmer) 11,50 345 4‘140 volle Verpflegung und Unterkunft 33 990 11‘8803 ) Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt auf, so sind hierfür zusätzlich 80 Franken im Monat beziehungsweise 960 Franken im Jahr anzurechnen.4 ) ________________ ) BGS 614.11.

§ 2 )

Fassung vom 22. August 2000. 3) § 2 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006. ) § 2 Absatz 2 Fassung vom 30. Oktober 2006. 614.159.14 § 3.1 ) Kinder 1 Für Kinder sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Monat Jahr a) bis 6jährig Frühstück 1 30 360 Mittagessen 2,50 75 900 Abendessen 2 60 720 volle Verpflegung 5,50 165 1‘980 Unterkunft (Zimmer) 3 90 1‘080 volle Verpflegung und Unterkunft 8,50 255 3‘060 b) über 6jährig bis 13jährig Frühstück 1,50 45 540 Mittagessen 5 150 1‘800 Abendessen 4 120 1‘440 volle Verpflegung 10,50 315 3‘780 Unterkunft (Zimmer) 6 180 2‘160 volle Verpflegung und Unterkunft 16.50 495 5‘940 c) über 13jährig bis 18jährig Frühstück 2,50 75 900 Mittagessen 7,50 225 2‘700 Abendessen 6 180 2‘160 volle Verpflegung 16 480 5‘760 Unterkunft (Zimmer) 9 270 3‘240 volle Verpflegung und Unterkunft 25 750 9‘0002 ) Massgebend ist das Alter des Kindes am Ende der Steuerperiode. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. § 3bis .3 ) Wohnung und Zusatzleistungen Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so sind anstelle der Unterkunftspauschalen gemäss §§ 2 und 3 der ortsübliche Mietzins oder der Betrag einzusetzen, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. ________________

§ 3 )

Fassung vom 22. August 2000. 2) § 3 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006. ) § 3bis eingefügt am 31. Januar 1994. 614.159.14 Erbringt der Arbeitgeber weitere Leistungen, sind diese pro Person wie folgt zu bewerten: Monat Jahr a) Erwachsene: Wohnungseinrichtung 70 840 Heizung und Beleuchtung1 ) 60 720 Reinigung von Kleidung und Wohnung 10 120 b) Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.2 ) § 4. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft3 ). Die Steuerweisung Nr. 14 vom 27. November 19844 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. ________________ ) Beträge angepasst am 30. Oktober 2006.

§ 3bis

Absatz 2 Fassung vom 22. August 2000. ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 31. Januar 1994 am 1. Januar 1994; - 16. September 1997 am 1. Januar 1998; - 22. August 2000 am 1. Januar 2001; - 30. Oktober 2006 am 1. Januar 2007. ) GS 89, 564.

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