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4 provisions
§ 1
Grundsatz
Naturalbezüge, insbesondere Verpflegung und Unterkunft, sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den der Arbeitnehmer anderswo
unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert).
§ 2.2
) Erwachsene
Für erwachsene Personen sind in der Regel die nachstehenden Ansätze
anzuwenden:
Tag
Monat
Jahr
Frühstück 3,50 105 1‘260
Mittagessen 10 300 3‘600
Abendessen 8 240 2‘880
volle Verpflegung 21,50 645 7‘740
Unterkunft (Zimmer) 11,50 345 4‘140
volle Verpflegung und Unterkunft 33 990 11‘8803
)
Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und
Schuhe sowie für deren Unterhalt auf, so sind hierfür zusätzlich 80 Franken im Monat beziehungsweise 960 Franken im Jahr anzurechnen.4
)
________________
) BGS 614.11.
§ 2 )
Fassung vom 22. August 2000.
3) § 2 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.
) § 2 Absatz 2 Fassung vom 30. Oktober 2006.
614.159.14
§ 3.1
) Kinder
1 Für Kinder sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden:
Tag
Monat
Jahr
a) bis 6jährig
Frühstück 1 30 360
Mittagessen 2,50 75 900
Abendessen 2 60 720
volle Verpflegung 5,50 165 1‘980
Unterkunft (Zimmer) 3 90 1‘080
volle Verpflegung und Unterkunft 8,50 255 3‘060
b) über 6jährig bis 13jährig
Frühstück 1,50 45 540
Mittagessen 5 150 1‘800
Abendessen 4 120 1‘440
volle Verpflegung 10,50 315 3‘780
Unterkunft (Zimmer) 6 180 2‘160
volle Verpflegung und Unterkunft 16.50 495 5‘940
c) über 13jährig bis 18jährig
Frühstück 2,50 75 900
Mittagessen 7,50 225 2‘700
Abendessen 6 180 2‘160
volle Verpflegung 16 480 5‘760
Unterkunft (Zimmer) 9 270 3‘240
volle Verpflegung und Unterkunft 25 750 9‘0002
)
Massgebend ist das Alter des Kindes am Ende der Steuerperiode. Bei
Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze
abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.
§ 3bis
.3
) Wohnung und Zusatzleistungen
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine
Wohnung zur Verfügung, so sind anstelle der Unterkunftspauschalen
gemäss §§ 2 und 3 der ortsübliche Mietzins oder der Betrag einzusetzen,
um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird.
________________
§ 3 )
Fassung vom 22. August 2000.
2) § 3 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.
) § 3bis
eingefügt am 31. Januar 1994.
614.159.14
Erbringt der Arbeitgeber weitere Leistungen, sind diese pro Person wie
folgt zu bewerten:
Monat
Jahr
a) Erwachsene:
Wohnungseinrichtung 70 840
Heizung und Beleuchtung1
) 60 720
Reinigung von Kleidung und Wohnung 10 120
b) Für Kinder gelten unabhängig vom Alter
die halben Ansätze für Erwachsene.2
)
§ 4. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft3
). Die Steuerweisung
Nr. 14 vom 27. November 19844
) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
________________
) Beträge angepasst am 30. Oktober 2006.
§ 3bis
Absatz 2 Fassung vom 22. August 2000.
) Inkrafttreten der Änderungen vom:
- 31. Januar 1994 am 1. Januar 1994;
- 16. September 1997 am 1. Januar 1998;
- 22. August 2000 am 1. Januar 2001;
- 30. Oktober 2006 am 1. Januar 2007.
) GS 89, 564.