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Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau

Obwalden · 416.88 · intercantonal agreement

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Försterschule betreibt.9
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Organisation
  6. Art. 6
  7. Art. 7b
  8. Art. 8
  9. Art. 9b
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 III. Schulbetrieb
  15. Art. 15 erfüllen.11
  16. Art. 16 IV. Finanzierung
  17. Art. 17
  18. Art. 18b
  19. Art. 19
  20. Art. 20b
  21. Art. 21
  22. Art. 22 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  23. Art. 23
  24. Art. 23der Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug.13 Vorbehalten bleibt

24 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine

Art. 2 Försterschule betreibt.9

Schule 1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit. 7 OGS 1991, 71 8 Art. 10 BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR 921.0), Art. 8 VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR 921.01) 9 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973

Art. 3

Beitritt zur Vereinbarung 1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. 2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

Art. 4

Kündigung der Vereinbarung 1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

Art. 5 II. Organisation

Organe Die Organe sind: a. Stiftungsrat; b. Ausschuss des Stiftungsrats; c. Kontrollstelle; d. Prüfungskommission; e. Direktion.

Art. 6

Stiftungsrat a. Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter. 2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

Art. 7b

Aufgaben 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Der Stiftungsrat: a. erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule; b. legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest; c. genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d. legt die Schul- und Internatsgelder fest; e. wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f. genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g. entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest; h. legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden; i. beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung; k. beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung; l. beschliesst über Nachtragskredite. 3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 Bst. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

Art. 8

Ausschuss des Stiftungsrats a. Zusammensetzung Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

Art. 9b

Aufgaben Der Ausschuss des Stiftungsrats: a. bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag; b. überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats; c. erarbeitet ein Betriebskonzept; d. behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

Art. 10

Kontrollstelle 1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. 2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.

Art. 11

Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

Art. 12

Direktion Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

Art. 13

Anwendbares Recht Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden10 wird sachgemäss angewendet.

Art. 14 III. Schulbetrieb

Aufnahmen von Schülern Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen

Art. 15 erfüllen.11

Übungsobjekte 1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. 2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.

Art. 16 IV. Finanzierung

Deckung der Betriebskosten 1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a. Aktivsaldo des Vorjahres; 10 BR 370.500 11 Art. 8 VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR 921.01) b. Beiträge des Bundes; c. Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d. Schul- und Internatsgelder; e. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f. andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17

Baukosten a. Deckung Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 18b

Rückstellung 1 Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen. 2 Sie wird gespiesen durch: a. jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Gebäudeversicherungswerts; b. Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 19

Kostenbeiträge der Vertragspartner a. Festlegung Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

Art. 20b

Verteilschlüssel 1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind: a. Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts; b. Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach Bst. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster; c. Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach Bst. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken. 2 Die Grundlagen gemäss Bst. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

Art. 21

Baukostenanteile Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.

Art. 22 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung der alten Vereinbarung 1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 197112 wird aufgehoben. 2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

Art. 23

Finanzierung Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet. Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates. 12 OGS 1971, 126 Art. 25 Vollzugsbeginn Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den

Art. 23der Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug.13 Vorbehalten bleibt

Vereinbarung. 13 Vom Bund am 3. September 1992 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 1993

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