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Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung

Basel-Stadt · 730.115 · other

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Contents: 70 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17 auf die neue projektverfassende Person über. *
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 21 § 20 * …
  21. § 22
  22. § 24 § 23 * …
  23. § 25
  24. § 26
  25. § 27
  26. § 28
  27. § 29
  28. § 30
  29. § 31
  30. § 32
  31. § 33
  32. § 34
  33. § 35
  34. § 36
  35. § 37
  36. § 38
  37. § 39
  38. § 40
  39. § 41
  40. § 42
  41. § 43
  42. § 44
  43. § 45
  44. § 46
  45. § 47
  46. § 48
  47. § 49
  48. § 50
  49. § 51
  50. § 52
  51. § 53
  52. § 54
  53. § 55
  54. § 56
  55. § 57
  56. § 58
  57. § 59
  58. § 60
  59. § 61
  60. § 62
  61. § 63
  62. § 64
  63. § 65
  64. § 66
  65. § 67
  66. § 68
  67. § 69
  68. § 70
  69. § 71
  70. § 72

70 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln: a) die Delegation der Zuständigkeit zwischen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat und der Allmendverwaltung; b) die Zuständigkeit für Hausnummern; c) die formellen Einzelheiten des Baubewilligungsverfahrens und der Überwachung der Bauausführung; d) die Kontrolle von bestehenden Bauten und Anlagen; e) die Definition von Begriffen und Normen des Bau- und Planungsgesetzes und der Bau- und Planungsverordnung; f) die Kompetenzverteilung zwischen dem Departement und dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bezüglich der Ausnahmebewilligungserteilung. 1. Kapitel: Bau- und Gastgewerbeinspektorat

§ 2

Zuständigkeit 1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat koordiniert und leitet das Baubewilligungsverfahren sowie die Überwachung der Bauausführung bis zur Freigabe. 2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) es berät die Bauherrschaft und die Baufachleute mündlich; b) es nimmt die Baubegehren entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit; c) es entscheidet über die Art des Baubewilligungsverfahrens und über eine Publikation sowie die Art der Bekanntmachung der Baubegehren; d) es bestimmt für jedes Baubegehren die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Begehren zu und überwacht die Termine; e) es fällt den Bauentscheid und beantwortet die Einsprachen; f) es kontrolliert üblicherweise die Ausführung auf Übereinstimmung mit den bewilligten Plänen und Einhaltung der Auflagen; g) es nimmt die Bauten und Anlagen zusammen mit den mitwirkenden Behörden ab und ordnet die Behebung festgestellter und gemeldeter Mängel an; h) es überwacht die Behebung der festgestellten und gemeldeten Mängel; i) es entscheidet unter Beizug der mitwirkenden Fachbehörden über eine Freigabe. 1) Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 29. März 2018. 2) SG 730.110 3 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verfügt, soweit es nach der Bau- und Planungsverordnung oder anderer Vorschriften dazu ermächtigt ist. 4 Weicht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat von der Stellungnahme der Stadtbildkommission ab, orientiert es vorgängig die Stadtbildkommission und die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher. *

§ 3

Bauaufsicht 1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist befugt, die Einhaltung der Baugesetzgebung sowie der Sicherheit von bestehenden Bauten und Anlagen zu kontrollieren. 2 Es geht dabei Reklamationen Dritter im Zusammenhang mit dem baulichen Zustand von Bauten und Anlagen nach oder wird aufgrund eigener Kenntnisse und Feststellungen tätig.

§ 4

Abparzellierungen oder Parzellenvereinigungen 1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kontrolliert bei Veränderungen von Parzellen, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind (§ 152 Bau- und Planungsgesetz BPG vom 17. November 1999). 2 Für komplizierte Abparzellierungen kann es ein Baubegehren verlangen.

§ 5

Delegation der Zuständigkeit 1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche auf Privatparzellen ausgeführt werden sollen oder welche bei Beanspruchung der Allmend der Nutzung der Privatparzellen dienen. 2 Das Tiefbauamt leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche die Allmend beanspruchen oder welche bei Beanspruchung von Privatparzellen der Nutzung der Allmend dienen (§ 34 BPV). 3 Das Tiefbauamt leitet zudem das Verfahren für alle Vorhaben, bei welchen im Zusammenhang mit Veranstaltungen temporäre Bauten und Anlagen sowohl Allmend wie auch Privatparzellen beanspruchen. 4 Im Übrigen verständigen sich das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die Zuständigkeit in weiteren Verfahren. 2. Kapitel: Arten der Verfahren

§ 6

Übersicht 1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt folgende Verfahren durch: a) Meldeverfahren (§ 27 BPV); b) ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV); c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV); d) generelles Baubegehren (§ 32 BPV). 2.1. Meldeverfahren

§ 7

Meldeverfahren (§ 27 BPV) 1 Für folgende Vorhaben genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat: * a) Beseitigung von Bauten und Anlagen, die nicht Gebäude oder Gebäudeteile sind; b) * … c) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen in der Stadt- und Dorfbild-Schutz- und Schonzone sowie an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten; d) Einfriedungen gemäss § 7 BPV bis 1,20 m Höhe, die innerhalb des Baugebiets, jedoch nicht an Allmend und nicht in Gebieten mit geschützten Bäumen liegen; e) Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 10 m² innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale; f) die einmalige Errichtung von Provisorien von mehr als zwei Wochen und weniger als 6 Monaten Dauer innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale; g) liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche) in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse; h) * Solaranlagen auf Dächern in der Nummernzone, in der Landwirtschaftszone, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie in der Schonzone, wenn sie gemäss Art. 32a der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 genügend angepasst sind; i) Sonnenstoren in Schon- und Schutzzonen; j) * unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in Schon- und Schutzzonen; k) * Solaranlagen in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7); l) * aussen aufgestellte Wärmepumpen im Vorgarten, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 100x160x70 cm nicht überschreiten; m) * Solaranlagen an Fassaden in der Nummernzone, in der Landwirtschaftszone, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie in der Schonzone, wenn sie gemäss Art. 32abis RPV genügend angepasst sind; n) * aussen aufgestellte Wärmepumpen hinter der Baulinie, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 2 m³ nicht überschreiten; o) * liegende Dachflächenfenster in allen Zonen, sofern sie im Rahmen einer nur meldepflichtigen Solar- oder PV-Anlage realisiert werden. 2 Bei Vorhaben, die der Meldepflicht unterstehen, prüft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen. Das Meldeverfahren wird abgeschlossen insbesondere mit der schriftlichen Mitteilung: a) dass dem Vorhaben nichts entgegenstehe oder, b) dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt seien und für das Vorhaben ein Baubegehren einzureichen sei. 3 Sollte das Vorhaben Bedingungen und Auflagen erfordern, sind diese mittels Verfügung zu eröffnen. 4 Die Meldeformulare sind dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat einschliesslich der notwendigen Planunterlagen einzureichen. * 5 Sind die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt, werden Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild- Schutzzone sowie an Objekten im Denkmalverzeichnis der Basler Denkmalpflege, solche in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone der zuständigen Stadt- oder Ortsbildkommission zur direkten Erledigung zugewiesen. Davon ausgenommen sind Meldungen für Solaranlagen in der Schonzone gemäss Abs. 1 lit. h hiervor. * 6 Handelt es sich um Meldungen von Wärmepumpen werden diese dem Amt für Umwelt und Energie zur direkten Erledigung zugewiesen. * 2.2. Ordentliches Baubewilligungsverfahren

§ 8

Ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV) 1 Das ordentliche Baubewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren und dem Einspracheverfahren. Auf Anordnung des Bau- und Gastgewerbeinspektorates wird vorgängig ein Zulassungsverfahren durchgeführt. 2 Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden Bauten, Anlagen und Veränderungen, die wesentliche Aussenwirkungen entfalten, geprüft. Dies betrifft insbesondere folgende Vorhaben: a) Neu-, Auf- und Anbauten; b) Bauvorhaben, die einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone oder für die Beseitigung geschützter Vegetation bedürfen; c) der Abbruch von Gebäuden; d) wesentliche Nutzungs- beziehungsweise Zweckänderungen.

§ 9

Zulassungsverfahren 1 Das Zulassungsverfahren dient der Überprüfung von Grundsatzfragen aus wesentlichen Fachbereichen, die für die Erteilung einer Bewilligung entscheidend sind. 2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über die Durchführung eines Zulassungsverfahrens.

§ 10

Einspracheverfahren 1 Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird ein Einspracheverfahren durchgeführt. Das Einspracheverfahren wird durch die Publikation des Bauvorhabens im Kantonsblatt sowie auf der Internetseite des Bau- und Gastgewerbeinspektorates 3) eingeleitet. Massgeblich für den Fristenlauf ist die Publikation im Kantonsblatt. 2.3. Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

§ 11

Verfahren (§ 31 BPV) 1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren wird ein Prüfverfahren ohne Publikation durchgeführt. * 2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet darüber, ob Einzel- oder koordinierte Abnahmen stattfinden müssen.

§ 12

Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV) 1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden Vorhaben ohne wesentliche Aussenwirkungen geprüft. Dies betrifft insbesondere die folgenden Vorhaben: a) Veränderungen innerhalb Bauten und Anlagen wie Dachausbauten oder Änderungen des Grundrisses; b) Veränderungen des Baukubus durch vereinzelte Vordächer und kleine technische Dachaufbauten; c) Veränderung oder Erstellung von Fenstern und Türen in der Fassade in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse; d) Aussenwärmedämmungen von Fassaden; e) * freistehende Reklame bis zu 1 m², aussen an Gebäuden angebrachte Reklame und aussen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen bis zu 12 m²; f) offene, nicht gewerbliche Schwimmbecken; g) Einfriedungen gemäss § 7 BPV über 1,20 m Höhe; h) Velounterstände und Kleinbauten in Vorgärten und innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, soweit sie nicht gemäss § 14 dieser Bestimmungen bewilligungsfrei erstellt werden können; i) Aushub und Terrainveränderungen bis 100 m² und 1,00 m Höhe in Bereichen mit geschützten Bäumen. 3) www.bgi.bs.ch 2.4. Generelles Baubegehren

§ 13

Generelles Baubegehren (§ 32 BPV) 1 Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen für die Projektierung eines Vorhabens, dessen Realisierung eine Baubewilligung voraussetzt, kann ein generelles Baubegehren durchgeführt werden. 2 Das generelle Baubegehren führt zu einem Vorentscheid, in dem die gestellten Fragen verbindlich beantwortet werden. Der Vorentscheid erlaubt noch keine Bauausführung, sondern dient nur als Grundlage für die weitere Projektierung des Vorhabens. 2.5. Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen

§ 14

Baubewilligungsfreie Bauvorhaben 1 Die nachfolgenden Vorhaben sind ohne Baubewilligung und Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zulässig: a) unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse; b) von den Industriellen Werke Basel (IWB) auszuführende oder genehmigte Hausinstallationen sowie der Einbau von Haushaltapparaten und Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art; c) technische Anlagen für Aufzüge und Hebezeuge im Innern von Gebäuden; d) Empfangsantennen; e) Baubaracken, Bauplatzinstallationen, Baureklametafeln und Reklamen an Baugerüsten für die Dauer der Bauausführung; f) nach aussen nicht in Erscheinung tretende Leitungen für Wasser und Energie und zur fernmeldetechnischen Übertragung von Information und von Radio- und Fernsehprogrammen; g) Beläge, Entwässerungen und Beleuchtungsanlagen von Strassen, Wegen und Plätzen auf Privatgrund; h) kleinere Einbauten auf Strassen wie Schutzinseln und Verkehrsteiler auf Privatgrund, die den Strassenverkehr und den Zugang zu angrenzenden Liegenschaften nicht wesentlich erschweren; i) Trottoirabsenkungen und Trottoirüberfahrten; j) Bojen und Erdanker; k) Aushub und Terrainveränderungen bis 100 m² und 1,00 m Höhe in Bereichen ohne geschützte Bäume; l) ortsübliche Gartengestaltungen mit geringfügigen Terrainveränderungen, Wegen, Treppen, Brunnen, Sitzplätzen, Pergolen, Gartencheminées, Pizzaofen, Kinderspielgeräten, Sandkästen, Planschbecken, Plastiken und Kunstwerken; m) Kleinstbauten bis 1,00 m³ Rauminhalt; n) Fahnenmasten und Fahnen, die nicht zu Werbezwecken verwendet werden; o) Sonnenstoren an Gebäuden in Nummernzonen oder in Zonen im öffentlichen Interesse, sofern sie nicht mehr als 1,50 m über Allmend ragen; p) gemäss den Vorschriften von § 55 BPG in Vorgärten erstellte Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Vorgartens bedecken und die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist; q) Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, soweit die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist; r) * Bagatelländerungen und Lageänderungen von Sendeantennen innerhalb des Toleranzbereiches gemäss der Vollzugshilfe des Bau- und Gastgewerbeinspektorates; s) * innen aufgestellte Wärmepumpen; t) * innen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen; u) * Beseitigen von inneren Trennwänden oder Durchbrüche zwischen Wohnräumen. 3. Kapitel: Allgemeine Vorschriften 3.1. Verfahrensbeteiligte

§ 15

Bauherrschaft 1 Die Bauherrschaft stellt das Baubegehren. Wo die Bauherrschaft selbst nicht fachkundig ist, hat sie für das Verfassen des Bauprojektes und die Baueingabe eine Fachperson beizuziehen (§ 37 BPV). 2 Für einen Wechsel der Bauherrschaft ist das Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sowie der vorgehenden Bauherrschaft erforderlich. 3 Ein Wechsel der Bauherrschaft während des Baubewilligungsverfahrens ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Bauherrschaft tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet. 4 Die Bauherrschaft wird für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens bis zum Entscheid von der oder dem im Baubegehrensformular genannten Projektverfasserin oder Projektverfasser vertreten. Bei der Bauausführung wird die Bauherrschaft durch die verantwortliche Fachperson vertreten. Die Bauherrschaft hat einen Wechsel der sie vertretenden Personen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt.

§ 16

Projektverfasserin oder Projektverfasser 1 Für ein Baubegehren, die Pläne, Nachweise und Berechnungen hat ausschliesslich eine Person als Projektverfasserin oder Projektverfasser zu unterzeichnen bzw. mitunterzeichnen. Diese Person ist für die Projektierung des Vorhabens gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Baukunde verantwortlich. 2 Auf Verlangen des Bau- und Gastgewerbeinspektorates hat sich die Projektverfasserin oder der Projektverfasser über die notwendigen Fachkenntnisse auszuweisen (§ 37 BPV). Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können. 3 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste mit Berufen, welche es gemäss Abs. 2 hiervor anerkennt. Es macht sie öffentlich zugänglich und gibt sie auf Nachfrage ab. 4 Bei einem Wechsel während des Baubewilligungsverfahrens oder der Bauausführung hat die neue projektverfassende Person dies schriftlich zu melden. Ab dem Meldedatum geht die Verantwortung

§ 17 auf die neue projektverfassende Person über. *

Verantwortliche Fachpersonen 1 Die Projektverfasserin oder der Projektverfasser übernimmt als verantwortliche Fachperson mit der Einreichung des Baubegehrens auch die Verantwortung für die Bauausführung, sofern dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird. 2 Die Bauarbeiten sind durch eine einzige verantwortliche Fachperson zu leiten (§ 57 BPV). Die ver - antwortliche Fachperson trägt die Verantwortung für die Ausführung des bewilligten Vorhabens gemäss den Regeln der Baukunde. 3 Bei einem Wechsel der verantwortlichen Fachperson gelten die Vorschriften wie bei einem Wechsel der Projektverfasserin oder des Projektverfassers gemäss § 16 Abs. 4 hiervor.

§ 18

Grundeigentümerschaft 1 Die Grundeigentümerschaft, Baurechtsberechtigte und Stockwerkeigentümerschaft eingeschlossen, bestätigt mit Unterzeichnung des Unterschriftenblattes, dass sie mit der Einreichung des Baubegehrens einverstanden ist und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat. * 2 Die Grundeigentümerschaft, Baurechtsberechtigte und Stockwerkeigentümerschaft eingeschlossen, bleibt immer für den Zustand ihrer Liegenschaft verantwortlich. 3.2. Verfahren der Baubewilligung

§ 19

Elektronische Einreichung * 1 Für Baubegehren sowie die Meldeverfahren sind die elektronischen Formulare bzw. die kantonale Web-Plattform Online-Baubegehren (OBG) zu verwenden. * a) * … b) * … 2 Die Pläne und Unterlagen sind ebenfalls elektronisch einzureichen. *

§ 21 § 20 * …

Verfahrensgegenstand * 1 Die Angaben und hochgeladenen Dateien zur Meldung, zum Baubegehren, generelle Baubegehren oder zur Phasenmeldung auf dem amtlichen elektronischen Formular bzw. in der kantonalen Web- Plattform OBG sind verfahrensverbindlich. Für die gültige Einreichung des Baubegehrens muss die kantonale Web-Plattform OBG vollständig ausgefüllt und eingereicht sein. * 2 … *

§ 22

Notwendige Unterschriften 1 Das Unterschriftenblatt muss von der Grundeigentümerschaft, der Bauherrschaft und der projektverfassenden Person unterzeichnet sein. * 2 Mit der Unterschrift erklären die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis zu sämtlichen über die kantonale Web-Plattform OBG eingereichten Unterlagen. * 3 Weiter zeichnen die Verfahrensbeteiligten mit derselben Unterschrift ihre Zustimmung zur Publikation der Unterlagen und Daten im Internet. *

§ 24 § 23 * …

Einzeichnung projektiertes Bauvorhaben * 1 Jedes Baubegehren muss einen Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren», maximal drei Monate alt, enthalten, auf dem das projektierte Bauvorhaben einzuzeichnen und zu vermassen ist. Dabei bedeutet: * a) rot: zwei- und mehrgeschossige Bauten; b) orange: erdgeschossige Bauten und Terrassen; c) rot schraffiert: Bauten unter Terrain; d) rot umrandet: Umbauten und Nutzungsänderungen; e) gelb: Abbruch; f) in blau markiertem Bereich mit Farben wie vorgenannt: Änderungen gegenüber Eingabeplänen. 2 Grenz- und Servitutlinien müssen sichtbar bleiben. 3 Auf dem Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren» sind insbesondere Gebäude, Anbauten und Grenzabstände zu vermassen (Fertigmasse). Antennen sind mit den Achsen auf dem Gebäude sowie gegenüber den Baulinien und Parzellengrenzen, resp. Gebäudehauptfassaden zu definieren und zu vermassen. *

§ 25

Inhalt der Pläne und Beilagen 1 Aus den Plänen und Beilagen müssen die Lage der Gebäude, die Raumaufteilung, die vorgesehenen Baustoffe, die Nutzungen und allfällige Zweckänderungen, die Umgebungsgestaltung, Baumfällungen und Neubepflanzungen, Energie- und Schallisolation und alle zur Beurteilung erforderliche Masse ersichtlich sein.

§ 26

Massstab der Pläne 1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind alle Pläne im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen. Für Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne ist der gleiche Massstab zu verwenden. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann bei besonders grossen oder kleinen Objekten andere Massstäbe zulassen oder vorschreiben.

§ 27

Format und Beschriftungen der Pläne 1 … * 2 Jeder Plan muss mit der Strasse und der Hausnummer, der Objektbezeichnung sowie der Planbezeichnung beschriftet werden, zudem den Massstab und das Plandatum nennen und den Nordpfeil aufweisen. 3 Austauschpläne sind zusätzlich als solche zu bezeichnen. Sie müssen analog der Baueingabepläne erstellt und eingereicht werden wie die Pläne, die sie ersetzen. 4 Ausführungspläne und andere Pläne, die nach der Bewilligung eines Bauvorhabens eingereicht werden, sind zusätzlich mit der Nummer und dem Datum des Bauentscheides zu bezeichnen.

§ 28

Darstellungen der Bauteile und Pläne 1 Die Eingabepläne sind gemäss der SIA-Norm 400 darzustellen. 2 Auf allen Plänen sind die nachfolgenden Bauteile und Beschriftungen wie folgt hervorzuheben: a) Bestehendes, das erhalten werden soll: mit grauer Farbe oder schwarz; b) Bestehendes, das entfernt werden soll: mit gelber Farbe; c) neue Bauteile oder Nutzungen: mit roter Farbe; d) in Austauschplänen sind zudem die Abweichungen gegenüber den Eingabeplänen mit blauer Farbe hervorzuheben. 3 Bei Nutzungsänderungen ist die frühere Nutzung anzugeben.

§ 29

Notwendige Angaben in Plänen 1 Auf allen Plänen sind die Räume zu vermassen und ihre bestehende und neue Nutzung zu bezeichnen. Aus den Plänen müssen die Abmessungen namentlich von Aussenwänden und Trennbauteilen, Decken, Treppen, Korridoren, Dächern, Kaminen, Antennen sowie das lichte Mass der Türen mit Öffnungsrichtung ersichtlich sein. 2 Für alle Räume, die gesetzliches Licht benötigen, ist zusätzlich die Grundfläche und die Fläche der anrechenbaren Fenster anzugeben.

§ 30

Angaben in den Schnitt- und Fassadenplänen 1 In den Schnittplänen sind die Höhenkoten und das Profil der entsprechenden Zone sowie die Lichteinfallswinkel einzutragen. 2 In den Schnitt- und Fassadenplänen ist das gewachsene Terrain gestrichelt und das neue Terrain mit ausgezogenen Linien anzugeben. Beide Terrains sind mit Höhenkoten zu versehen. Die Terrainkoten müssen sich auf einen Höhenfixpunkt beziehen. 3 In den Fassadenplänen sind die Anschlussfassaden der Nachbargebäude mindestens über die erste Fensterachse hinaus einzuzeichnen. Auf Antrag mitwirkender Behörden kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Angaben der vollständigen Nachbarfassaden verlangen. 4 In den Grundrissen des Erdgeschosses (1. Geschoss über Terrain) sind zusätzlich die Schnittbezeichnungen, die geltenden Bau- und Strassenlinien, die Meereshöhe, die Projektkoten (Höhenkoten) an Bau- und Strassenlinien und an allen Parzellengrenzen sowie die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) einzutragen. 5 Für die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) kann auch ein separater Plan eingereicht werden.

§ 31

Weitere Unterlagen 1 Im Einzelfall kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat weitere Unterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung des Baubegehrens notwendig ist.

§ 32

Berechnung der Bruttogeschossfläche (BGF) (§§ 5 ff. BPG) 1 Bei Bauvorhaben, welche BGF-relevant sind, ist eine leicht nachvollziehbare Berechnung der Bruttogeschossfläche beizulegen. 2 … *

§ 33

Kanalisationsbegehren 1 Ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für ein Bauvorhaben gemäss kantonaler Gewässerschutzverordnung ein Kanalisationsbegehren notwendig, ist dieses zusammen mit dem Baubegehren einzureichen.

§ 34

Grundbuchauszüge und Zustimmung Berechtigter 1 Wenn sich ein Bauvorhaben im Bereich einer Servitut oder einer anderen Eigentumsbeschränkung befindet, sind ein Grundbuchauszug sowie der eventuelle Mutationsplan einzureichen. 2 Wenn für Bauvorhaben Nachbargrundstücke dauerhaft baulich in Anspruch genommen werden, insbesondere bei Aussenwärmedämmungen, unwesentlichen Bauteilen sowie Erdankern ist das schriftliche Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers einzuholen. 3 Bei Anbauten bei Gebäudegruppen in der Zone 2a (§ 31 Abs. 2 BPG) ist das schriftliche Einverständnis der entsprechenden Eigentümerin oder des entsprechenden Eigentümers einzuholen.

§ 35

Ausführungspläne 1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann im Bauentscheid für ein Bauvorhaben die Eingabe von Ausführungsplänen verlangen.

§ 36

Erdbebensicherheit * 1 Bauten und Anlagen sind nach den Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten, um die Sicherheit vor Erdbeben zu gewährleisten. * 2 Im Baubewilligungsverfahren ist, wenn die Baukostensumme Fr. 1 Mio. und mehr beträgt, mit dem Baubegehren der Ingenieurbericht einzureichen sowie zu deklarieren, ob gemäss diesem Ingenieurbericht Ertüchtigungsmassnahmen umzusetzen sind oder nicht. Ausgenommen davon sind Einfamilienhäuser. * 3 Betrifft das Baubegehren Anlagen im Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV), müssen Abweichungen von der Bauwerksklasse (BWK) III begründet werden. Für Anlagen, bei denen eine schwere Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Schutzgrad unter Einbezug der zuständigen Vollzugsbehörde festzulegen. Die Gebrauchstauglichkeit ist bezüglich dem Schutzziel «Aufrechterhaltung der Sicherheitsbarriere» nachzuweisen. Mit dem Baubegehren sind die Ergebnisse der Arbeitsschritte, die Nutzungsvereinbarung, die Projektbasis und der Ingenieurbericht einzureichen. * 4 Für die Richtigkeit der Angaben im Baubegehren und den Inhalt der eingereichten Dokumente ist die Projektverfasserin bzw. der Projektverfasser verantwortlich. Die Bewilligungsbehörde prüft lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente. * 5 … * 6 … *

§ 37

Anträge auf Ausnahmebewilligung (§ 80 ff. BPG und § 25 BPV) 1 Wenn das Bauvorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vorsieht, sind die Anträge auf Ausnahmebewilligungen und die entsprechende Begründung in der Regel mit dem Baubegehren einzureichen.

§ 38

Publikation 1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat publiziert die Baubegehren im Kantonsblatt und im Internet. * 2 Massgeblich für die Dauer der Einsprachefrist ist die Publikation im Kantonsblatt.

§ 39

Inhalt der Publikation 1 Der Text der Publikation enthält folgende Bestandteile: a) Strasse und Hausnummer sowie Sektion und Parzellennummer; b) Name der Bauherrschaft und der Projektverfasserin oder des Projektverfassers; c) kurze Bezeichnung und Nutzung der Baute oder Anlage; d) Zeit und Ort der Planauflage; e) Einsprachefrist; f) besondere Hinweise.

§ 40

Besondere Hinweise in der Publikation 1 Einen besonderen Hinweis in der Publikation erfordern: a) Baumfällbegehren; b) Umweltverträglichkeitsprüfung; c) Ausnahmebegehren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone; d) Änderung des ursprünglich publizierten Projektes (wesentliche Änderungen der Pläne).

§ 41

Hinweisschild 1 Auf alle publizierten Baubegehren wird durch ein Hinweisschild im Gelände, das durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat veranlasst wird, hingewiesen. Bei Reklamen wird auf ein Hinweisschild verzichtet. 2 Das Hinweisschild enthält den Text der Publikation im Kantonsblatt. 3 Das Hinweisschild wird auf der vom Vorhaben betroffenen Parzelle angebracht.

§ 42

Modell oder Aussteckung 1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann von sich aus oder auf Antrag einer mitwirkenden Behör - de verlangen, dass ein Modell eingereicht und je nach Bedeutung des Bauvorhabens eine Profilierung erstellt wird.

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