Akteneinsicht während der Publikationsfrist *
1 Während der Publikationsfrist sind die notwendigen Gesuchsunterlagen für Interessierte zur Einsichtnahme im Internet publiziert. *
2 Während der Publikationsfrist können von allen publizierten Unterlagen und Plänen auf dem vom
Bau- und Verkehrsdepartement bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich Ausdrucke in den
Formaten A4 oder A3 erstellt werden. Ausdrucke in grösseren Formaten sind nicht möglich. *
§ 44
Akteneinsicht nach Ablauf der Publikationsfrist *
1 Nach Ablauf der Publikationsfrist haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf Akteneinsicht in die
elektronischen Gesuchsunterlagen. Ausdrucke sind wie während der Publikationsfrist möglich. *
2 Bis zur Baufreigabe haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher
Anspruch auf Akteneinsicht in das elektronische Dossier. Vorbehalten bleibt die Einschränkung durch
besondere Geheimhaltungsinteressen. Ausdrucke sind wie während der Publikationsfrist möglich. *
3 Besondere Geheimhaltungsinteressen sind von den Verfahrensbeteiligten darzulegen. In solchen Fällen wird nur ein Teil des elektronischen Dossiers offengelegt. *
§ 45
Akteneinsicht bei nicht publizierten Baubegehren
1 Die Unterlagen von nicht publizierten Baubegehren sind nicht öffentlich. Akteneinsicht ist grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten zu gewähren.
2 Andere Personen haben anhand eines Gesuches ihr Interesse an der Akteneinsicht detailliert darzule -
gen. Über die Gesuche entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im Einzelfall.
§ 46
Akteneinsicht in archivierte Bauakten
1 Die beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat aufbewahrten Baupläne können von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen
Nachbarinnen oder Nachbarn und ihren Architektinnen oder Architekten ausgeliehen oder eingesehen
werden.
2 Die Ausleihe von Originalakten kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. In diesem Fall
werden Kopien abgegeben.
3 Die Ausleihfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Bei Bedarf sind die Akten vor Ablauf der Ausleihfrist innerhalb von fünf Tagen zurückzugeben, auf Verlangen Privater jedoch frühestens einen Monat nach der Ausleihe. Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden.
4 Für verlorene und beschädigte Akten ist Schadenersatz zu leisten.
§ 47
Zwischenberichte
1 Wird bei der Prüfung des Baubegehrens festgestellt, dass aufgrund von Anträgen mitwirkender Behörden zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder das Baubegehren überarbeitet werden muss, so
kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Projektverfasserin oder dem Projektverfasser in einem
Zwischenbericht die Mängel bekannt geben. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind von
den mitwirkenden Behörden anzugeben.
2 Die Projektverfasserin oder der Projektverfasser hat das Baubegehren innerhalb von drei Monaten zu
ergänzen oder zu überarbeiten. Geht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein, entscheidet das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat über das Baubegehren.
3 In nachträglichen Baubegehren hat die Projektverfasserin oder der Projektverfasser innerhalb von ei -
nem Monat das Baubegehren zu ergänzen oder zu überarbeiten.
§ 48
Inhalt des Bauentscheids
1 Durch Bedingungen und Auflagen im Bauentscheid können Detailänderungen vorgeschrieben werden.
2 … *
3 Soll die Festsetzung einer allfälligen Mehrwertabgabe erst nach Erteilung der Baubewilligung erfolgen, so wird ein diesbezüglicher Vorbehalt in den Bauentscheid aufgenommen. Die Zahlung der
Mehrwertabgabe muss spätestens bis zur Bauvollendung resp. definitiven Nutzungsfreigabe erfolgt
sein.
§ 49
Einspracheentscheid
1 Die Einsprachen werden gleichzeitig mit dem Bauentscheid beantwortet.
2 Liegen Einsprachen vor, so ist der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erst vollstreckbar, wenn die Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist.
3 Erfolgt während des Baubewilligungsverfahrens ein Planaustausch (Projektänderung), welcher eine
zweite Publikation erfordert, so werden Einsprachen, welche auf die erste Publikation eingetroffen
sind, vorgängig beantwortet.
§ 50
Zustellung des Bauentscheids
1 Der Bauentscheid wird der projektverfassenden Person mit den Plänen, Phasenmeldungsformularen
sowie mit der Gebührenrechnung zugestellt. *
2 … *
3 … *
4 Wird mit dem Bauentscheid auch ein Entscheid über die Mehrwertabgabe getroffen, so ist der Bau -
entscheid zusätzlich der Grundeigentümerschaft sowie allen Berechtigten von selbständigen und dauernden Baurechten am Grundstück zu eröffnen.
§ 51
Zustellung des Einspracheentscheids
1 Der Einspracheentscheid und eine Ausfertigung des Bauentscheides werden den Einsprecherinnen
und Einsprechern zugestellt. Der Versand erfolgt gleichzeitig mit dem Bauentscheid.
§ 52
Sammeleinsprache
1 Einsprachen, die mehrere Unterschriften aufweisen, gelten als eine Einsprache. Dabei ist eine Person
zu bezeichnen, an welche die Korrespondenz gerichtet werden soll. Fehlt diese Angabe, wird die Ein -
sprachebeantwortung an die Erstunterzeichnerin oder den Erstunterzeichner zugestellt, welcher beziehungsweise welchem eine Adressenangabe zugeordnet werden kann.
§ 53
Wirkung des Bauentscheids
1 Die Baubewilligung ermächtigt die Bauherrschaft, die im Baubegehren bezeichneten Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bauentscheides ausführen zu lassen.
2 Die Baubewilligung gilt auch für spätere Berechtigte, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 54
Dauer der Gültigkeit des Bauentscheids
1 Die Baubewilligung gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Gültigkeitsdauer wird vom Datum des
Bauentscheides an gerechnet. Wird gegen den Bauentscheid rekurriert, so beginnt die Gültigkeitsdauer
mit Eröffnung des Entscheides der Rekursinstanz, die das Verfahren abschliesst.
§ 55
Provisorien *
1 Sollen Bauten und Anlagen, die nur als Provisorien bewilligt wurden, über die bewilligte Dauer hinaus bestehen bleiben, so muss die Bauherrschaft mindestens drei Monate vor Ablauf bzw. rechtzeitig
beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neues Baubegehren einreichen.
3.3. Verfahren der Bauausführung
§ 56
Baubeginn und Abbrucharbeiten
1 Als Baubeginn gilt der Abbruchbeginn. Als Abbruchbeginn gilt der Zeitpunkt, in welchem die öffentlichen Werkleitungen abgetrennt werden und das Gebäude durch Abbrucharbeiten unbewohnbar oder
unbenutzbar wird.
§ 57
Vorzeitiger Baubeginn oder Gebäudeabbruch
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen eine vorzeitige bauliche Massnahme oder den Abbruch bewilligen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Einsprachefrist muss abgelaufen sein und gegen das Baubegehren dürfen keine Einsprachen vorliegen;
b) das Baubegehren darf keinen Ausnahmeantrag beinhalten;
c) relevante Auflagen von Fachinstanzen müssen vor dem vorzeitigen Baubeginn erfüllt
sein.
§ 58
Baubeginn
1 Als Baubeginn gilt der Beginn von Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.
2 Der Baubeginn ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit der entsprechenden Phasenmeldung
schriftlich zu melden. *
3 Die Bestätigung des Baubeginns setzt voraus, dass die Auflagen vor Baubeginn erfüllt sind.
§ 59
Bauausführung
1 Soll während der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, so sind hierüber rechtzeitig abgeänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen.
2 Sind wesentliche Abweichungen vorgesehen, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neues Baubegehren verlangen und dieses publizieren. In diesem Fall sind die Bauarbeiten einzustellen.
Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jedoch zulassen, dass die Bauarbeiten fortgeführt werden,
sofern sich die Änderung nicht auf die begonnenen Arbeiten auswirkt.
§ 60
Prüfung durch das Grundbuch- und Vermessungsamt
1 Vor der Bauabsteckung sind von der verantwortlichen Fachperson die Fertigmasse des projektierten
Gebäudes auf Übereinstimmung mit den definitiven Grenz- und Gebäudeabständen vom Grundbuch-
und Vermessungsamt überprüfen zu lassen.
§ 61
Absteckungen
1 Die verantwortliche Fachperson ordnet die Erstellung des für die Absteckung erforderlichen Schnurgerüsts an und beauftragt das Grundbuch- und Vermessungsamt, folgende Absteckungen vorzunehmen:
a) die Grundstücksgrenzen und Servitutlinien sowie die Strassen-, Bau- und Fussweglinien,
sofern diese von Bauteilen betroffen sind;
b) die gesetzlich zulässigen Gebäudetiefen, sofern diese voll in Anspruch genommen werden.
2 Die verantwortliche Fachperson beauftragt eine Vermessungsfachperson, folgende Absteckungen
vorzunehmen:
a) die Baufluchten;
b) den Höhenbezugspunkt, der vom Höhenfixpunktnetz der amtlichen Vermessung abzuleiten ist.
§ 62
Kontrollen des Grundbuch- und Vermessungsamtes
1 Erfolgt die Absteckung der Baufluchten nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist dieses
mit der Kontrolle der Gebäudeumfassungswände, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von
einer Grenze einzuhalten haben, zu beauftragen.
§ 63
Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen
1 Die Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzbolzen) und Vermessungsfixpunkten erfolgt durch das Grundbuch- und Vermessungsamt aufgrund eines Auftrages der betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
§ 64
Vollendung des Rohbaues
1 Die Vollendung des Rohbaues ist mit der entsprechenden Phasenmeldung dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat schriftlich zu melden, sobald das bewilligte Gebäudevolumen errichtet ist. *
2 Wird bereits vor Vollendung des Rohbaues mit dem Innenausbau begonnen und sind die entsprechenden Auflagen bereits erfüllt, ist die Meldung gemäss Abs. 1 hiervor zu diesem Zeitpunkt einzureichen.
§ 65
Vollendung der Baute oder Anlage
1 Die Vollendung der Baute oder Anlage ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit der entsprechenden Phasenmeldung schriftlich zu melden, wenn die Auflagen erfüllt sind. *
§ 66
Abnahmen
1 Nach Fertigstellung der Bauten und Anlagen erfolgen die Abnahmen durch die zuständigen Behörden zusammen mit der verantwortlichen Fachperson.
2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.
§ 67
Freigabe
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fordert die mitwirkenden Behörden auf, ihre Abnahmen
durchzuführen. Es setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel. Erst
nach erfolgter Rückmeldung aller mitwirkenden Behörden entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über das Erteilen der Freigabe.
§ 68
Provisorische und definitive Nutzungsfreigabe
1 Weist die Baute oder die Anlage keine wesentlichen Sicherheitsmängel auf und entspricht sie den
Anforderungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, so erteilt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die provisorische Nutzungsfreigabe.
2 Wenn keinerlei Mängel vorliegen und sämtliche Vorschriften und Auflagen des Entscheides des Bau-
und Gastgewerbeinspektorates erfüllt sind, spricht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau
oder der Anlage die definitive Nutzungsfreigabe aus.
3 Mit der definitiven Nutzungsfreigabe ist das Baubewilligungsverfahren des betreffenden Baubegehrens abgeschlossen.
4. Kapitel: Definition von Begriffen
4.1. Bebauung: Messung der Wandhöhe, natürlicher Boden
§ 69
Messweisen
1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens.
Kleine Geländeunebenheiten im Bereich des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hinblick auf das Bauvorhaben
verändert worden ist.
3 Abgrabungen an Gebäuden dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Fassadenlänge betragen.
4.2. Reklamen: Eigen- und Fremdreklamen
§ 70
Definition
1 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die
mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
2 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die
mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht als örtlicher Zusam -
menhang gilt die Bewerbung von Produkten an der Liegenschaft.
3 Firmenaufschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Metzgerei», «Café», «Restaurant») und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am
Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.
4 Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen
unmittelbarer Nähe angebracht ist (z.B. Vorgarten, Betriebsareal, Garten).
4.3. Bauweise und Ausstattung: Sicherheit
§ 71
Stand der Technik und der Baukunde
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste der Normen und Richtlinien, die es als dem
Stand der Technik und der Baukunde entsprechend anerkennt. Diese Liste kann auf der Internetseite
des Bau- und Gastgewerbeinspektorates 4) eingesehen werden. Sämtliche Bauten und Anlagen sind gemäss den vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat anerkannten Normen und Richtlinien zu planen, auszuführen und zu unterhalten.
2 Soweit Normen fehlen, sind die Bauten und Anlagen fachgerecht zu planen, auszuführen und zu unterhalten. Als fachgerecht gilt dabei, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt
wird.
4.4. Ausnahmebewilligungen