Law

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften

Basel-Landschaft · 564.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 decf8fea793f5d1803637d7ebaa25858794d44f136cd14b698ebfa1974613c40

Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Bundesvorschriften im Kanton: a. Vorschriften über geschützte Warenpreise des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19602) über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, b. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19853); c. Vorschriften über die Preisbekanntgabe des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864) gegen den unlauteren Wettbewerb; d. Verordnung vom 11. Dezember 19785) über die Bekanntgabe von Preisen.

§ 2

Kantonale Preiskontrollstelle 1 Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie6) übt die Funktion der kantonalen Preiskontrollstelle aus. Es sorgt für die Verbindung zwischen den eidgenössischen und kommunalen Stellen und vollzieht die Vorschriften gemäss § 1 Buchstaben c und d.

§ 3

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wirken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit. 1) GS 29.276, SGS 100 2) SR 942.30 3) SR 942.20 4) SR 241 5) SR 942.211 6) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404 2 564.1

§ 4

Auskunftspflicht 1 Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Schweigepflicht 1 Die kommunalen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis.

§ 6

Strafverfolgung 1 Soweit nicht das Bundesgesetz vom 22. März 19747) über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist, werden Widerhandlungen gegen die eidgenössischen Preisvorschriften nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung8) verfolgt. * 2 Die Kontrollorgane der Gemeinden melden Widerhandlungen dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Dieses erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. * 3 Ist das Verschulden des Täters besonders gering oder sind die Folgen der Tat ganz unbedeutend, so kann das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie9) von einer Verzeigung Umgang nehmen und eine Verwarnung aussprechen.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. 7) SR 313.0 8) 312.0 9) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404 3 564.1 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 31.03.1987 01.05.1987 Erlass Erstfassung GS 29.404 08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert mit GS 37.681 08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 2 geändert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404 4 564.1 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.03.1987 01.05.1987 Erstfassung GS 29.404 § 6 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681 § 6 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404

← Find another law