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7 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Bundesvorschriften im
Kanton:
a. Vorschriften über geschützte Warenpreise des Bundesgesetzes vom 21.
Dezember 19602) über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte,
b. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19853);
c. Vorschriften über die Preisbekanntgabe des Bundesgesetzes vom 19.
Dezember 19864) gegen den unlauteren Wettbewerb;
d. Verordnung vom 11. Dezember 19785) über die Bekanntgabe von Preisen.
§ 2
Kantonale Preiskontrollstelle
1 Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie6) übt die Funktion der kantonalen
Preiskontrollstelle aus. Es sorgt für die Verbindung zwischen den eidgenössischen und kommunalen Stellen und vollzieht die Vorschriften gemäss § 1
Buchstaben c und d.
§ 3
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der
eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wirken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit.
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 942.30
3) SR 942.20
4) SR 241
5) SR 942.211
6) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
2 564.1
§ 4
Auskunftspflicht
1 Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Schweigepflicht
1 Die kommunalen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis.
§ 6
Strafverfolgung
1 Soweit nicht das Bundesgesetz vom 22. März 19747) über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist, werden Widerhandlungen gegen die eidgenössischen
Preisvorschriften nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung8) verfolgt. *
2 Die Kontrollorgane der Gemeinden melden Widerhandlungen dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Dieses erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. *
3 Ist das Verschulden des Täters besonders gering oder sind die Folgen der
Tat ganz unbedeutend, so kann das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie9)
von einer Verzeigung Umgang nehmen und eine Verwarnung aussprechen.
§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
7) SR 313.0
8) 312.0
9) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
3 564.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.03.1987 01.05.1987 Erlass Erstfassung GS 29.404
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
4 564.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 31.03.1987 01.05.1987 Erstfassung GS 29.404
§ 6 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 6 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404