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Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht

Nidwalden · 265.2 · decree

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 8

7 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf das Verfahren vor dem Verfassungsgericht.

§ 2

Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes richtet sich nach der Gesetzgebung.

§ 3

Legitimation 1 Zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde ist berechtigt: 1. * wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; 2. jede andere natürliche oder juristische Person oder Behörde, welche die Gesetzgebung dazu ermächtigt; 3. in Streitigkeiten über die Rechtsmässigkeit eines Erlasses jeder, der durch den Erlass betroffen werden kann.

§ 4

Prüfungsbefugnis 1 Das Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder den übergeordneten kantonalen und kommunalen Erlassen widerspricht. 1) NG 261.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 265.2 2 Es ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden, ausser es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen.

§ 5

Frist 1 Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Erlass ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung einzureichen. 2 Gegen eine Verfügung oder einen Entscheid ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen seit der Eröffnung beim Verfassungsgericht Beschwerde einzulegen.

§ 6

Entscheid 1 Widerspricht ein angefochtener Erlass übergeordnetem Recht, hebt ihn das Verfassungsgericht ganz oder teilweise auf; es veröffentlicht die Aufhebung im Amtsblatt. 2 Die Aufhebung eines Erlasses wird mit der Veröffentlichung des Entscheides allgemein verbindlich; die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind unverbindlich. 3 Hebt das Verfassungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es in der Regel selbst. § 7 * Ergänzende Bestimmungen 1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Verfassungsgericht sinngemäss nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).

§ 8

Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes3) in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) NG 265.1 3) Organisationsgesetz ist aufgehoben 265.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.02.1985 16.04.1985 Erlass Erstfassung A 1985, 181, 489 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 1, 1. totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 7 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 265.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.02.1985 16.04.1985 Erstfassung A 1985, 181, 489 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 § 3 Abs. 1, 1. 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 § 7 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

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