Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Die Stadt leistet im Rahmen der internationalen Zusam menarbeit einen Beitrag zur globalen nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsreduktion namentlich im urbanen Raum.
Zürich (city) · 856.130 · regulation
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Die Stadt leistet im Rahmen der internationalen Zusam menarbeit einen Beitrag zur globalen nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsreduktion namentlich im urbanen Raum.
Die Stadt organisiert die internationale Zusammenarbeit nach folgendem Modulsystem: a. Programmbeiträge: Programmbeiträge an Zürcher Nicht regierungsorganisationen (NGO), die an einem vierjährigen Programm der Direktion für Entwicklung und Zusammen arbeit (DEZA) teilnehmen (Modul A); b. Projektbeiträge: Projektbeiträge an Schweizer NGO (Mo dul B); c. Stadtkooperationen: befristete und projektbezogene Ko operationen mit Städten in Entwicklungsländern (Modul C).
1 Der Budgetkredit für die internationale Zusammenarbeit wird gestützt auf die letzte genehmigte Rechnung berechnet. 2 Ein Steuerprozent berechnet sich aus dem Steuerertrag der natürlichen und juristischen Personen pro Steuerperiode, der durch den Steuerfuss geteilt wird, der in dieser Steuerperiode gilt. 1 LS 131.1 2 AS 101.100 3 AS 856.100 4 Begründung siehe STRB Nr. 142 vom 10. Februar 2021. Grundsatz Modulsystem Budgetkredit 2Reglement über die internationale Z usammenarbeit ( RIZA)856.130 3 Der Budgetkredit wird wie folgt aufgeteilt: a. Programmbeiträge (Modul A): mindestens 30 Prozent; b. Projektbeiträge (Modul B): mindestens 30 Prozent; c. Stadtkooperationen (Modul C): mindestens 20 Prozent.
1 Die Stadt leistet Programmbeiträge an NGO für Pro gramme, die Teil der vierjährigen Programmperiode der DEZA sind und von der DEZA gefördert werden. 2 Die städtischen Programmbeiträge stärken die Programme finanziell und erhöhen die Flexibilität der NGO bei deren Umset zung.
Anspruchsberechtigt sind NGO, die im Bereich der inter nationalen Zusammenarbeit tätig sind, wenn sie folgende Vor aussetzungen erfüllen: a. sie haben ihren Hauptsitz in der Stadt Zürich; b. sie sind definitiv und nachweislich für einen Programm beitrag der DEZA qualifiziert; c. sie haben bei der Stadt ein entsprechendes Gesuch einge reicht.
1 Die Höhe des städtischen Programmbeitrags liegt zwi schen mindestens vier und höchstens zehn Prozent des jeweili gen Programmbeitrags der DEZA (Finanzierungssatz). 2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bewilligt im Rah men von Abs. 1 einen Finanzierungssatz für die gesamte Pro grammperiode der DEZA. 3 Passt die DEZA ihren Programmbeitrag an eine NGO während einer Programmperiode an, passt sich der jeweilige städtische Programmbeitrag im Verhältnis entsprechend an.
1 Die Dienstchefin oder der Dienschef der Stadtentwick lung richtet die Programmbeiträge an die berechtigten NGO ge mäss Art. 5 direkt aus. 2 Sie oder er schliesst mit den Empfängerinnen und Empfän gern eine Vereinbarung über die gesamte Programmperiode der DEZA ab. Zweck Berechtigte Beitragshöhe und Beitrags dauer Vergabe und Vereinbarung 3Reglement über die internationale Z
1 Die Berichterstattung und Evaluation der vierjährigen Programmperiode erfolgt über die DEZA nach deren Vorgaben. 2 Im Rahmen dieser Berichterstattung informieren die NGO die Stadtentwicklung jährlich über die Verwendung der städtischen Programmbeiträge in geografischer, thematischer und organisa torischer Hinsicht. 3 Die Stadtentwicklung tauscht sich jährlich mit der DEZA aus.
Die Stadt leistet Beiträge an NGO für Projekte zur nach haltigen Armutsbekämpfung und zur Stärkung der sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung namentlich im urbanen Raum.
1 Eingabeberechtigt sind NGO, die im Bereich der inter nationalen Zusammenarbeit tätig sind, wenn sie folgende Vor aussetzungen erfüllen: a. sie haben ihren Hauptsitz in der Schweiz; b. sie sind im Handelsregister eingetragen; c. sie verfügen über eine ZEWO Zertifizierung; d. sie sind politisch neutral; e. sie haben bei der Stadt ein entsprechendes Projektgesuch eingereicht. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Projektbeiträge.
Projektbeiträge sind ausgeschlossen für: a. Patenschaften; b. Spendensammlungen; c. Kulturprojekte, die nicht hauptsächlich der Zielsetzung von Art. 9 dienen; d. Projekte in EU/EFTA Staaten oder in anderen Ländern, die nicht von der Organisation für wirtschaftliche Zusammen arbeit und Entwicklung (OECD) als Empfänger für Entwick lungshilfe anerkannt werden (DAC Länderliste).
1 Die Stadt richtet Projektbeiträge aus für Projekte und inhaltlich oder zeitlich klar abgrenzbare Teilprojekte mit einer Dauer von in der Regel 12 – 24 Monaten. Bericht erstattung und Austausch Zweck Berechtigte Ausschluss von Projektbeiträgen Beitragsdauer und höhe 4Reglement über die internationale Z usammenarbeit ( RIZA)856.130 2 Die Höhe der Projektbeiträge bemisst sich nach der Projekt dauer: a. Projektdauer von 12 Monaten: Beiträge von mindestens 25 000 Franken bis höchstens 125 000 Franken; b. Projektdauer von 24 Monaten: Beiträge von mindestens 25 000 Franken bis höchstens 250 000 Franken. 3 Die Projektbeiträge betragen höchstens 50 Prozent der effekti ven Projektkosten.
1 Ein Gesuch enthält einen Antrag für einen bestimmten Projektbeitrag und einen Projektbeschrieb, der Auskunft gibt über: a. Organisation und verantwortliche Personen; b. Inhalt und Zielsetzung des Projekts; c. Verortung des Projekts im urbanen, sozialen und wirtschaft lichen Kontext; d. wirtschaftliche Situation der Organisation sowie Kosten und Finanzierung des Projekts; e. Chancen und Risiken bei der Umsetzung; f. Nachweis der Wirksamkeit. 2 Die Korrespondenzsprache ist Deutsch. 3 Der Projektbeschrieb kann in deutscher, englischer oder fran zösischer Sprache geschrieben sein.
1 Für die Einreichung von Gesuchen bei der Stadtent wicklung sind zwei jährliche Termine vorgesehen, und zwar Ende Februar und Ende August; die Termine werden auf ihrer Website publiziert. 2 Die Stadtentwicklung kann die Eingabe auf einen Termin pro Jahr beschränken, sofern der jährliche Budgetkredit bereits nach dem ersten Eingabetermin ausgeschöpft ist.
1 Die Stadtentwicklung prüft die formellen Vorgaben eines Gesuchs gemäss Art. 10 – 14. 2 Sind die formellen Vorgaben erfüllt, legt die Stadtentwicklung das Gesuch der beratenden Kommission zur inhaltlichen Beur teilung vor. 3 Sind sie nicht erfüllt, tritt die Stadtentwicklung auf ein Gesuch nicht ein. Vergabe verfahren a. Gesuch b. Eingabe termin c. formelle Prüfung 5Reglement über die internationale Z
1 Die beratende Kommission setzt sich aus der Stadtprä sidentin oder dem Stadtpräsidenten (Vorsitz) und mindestens zehn unabhängigen Mitgliedern zusammen. 2 Die Stadtentwicklung führt das Sekretariat. 3 Die unabhängigen Mitglieder vertreten unterschiedliche für die Projektförderung relevante Bereiche und haben vertiefte Kennt nisse im Bereich der internationalen Zusammenarbeit. 4 Der Stadtrat wählt die Kommissionsmitglieder jeweils für eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren. 5 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erlässt eine Ge schäftsordnung für die beratende Kommission, in der insbeson dere die Beschlussfähigkeit, die Geheimhaltungspflicht und die Offenlegung von Interessenkonflikten geregelt sind.
1 Die beratende Kommission beurteilt ein Gesuch nach den folgenden Kriterien: a. Qualität des Projekts; b. Verortung des Projekts im urbanen, sozialen und wirtschaft lichen Kontext; c. Einbezug der Zivilgesellschaft; d. Relevanz des Projekts und Nutzen für die Beteiligten; e. Ausführungsreife und Realisierbarkeit; f. Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit. 2 Sie schliesst die inhaltliche Beurteilung aller Gesuche eines Eingabetermins mit einer Empfehlung pro Gesuch ab.
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entschei det auf Empfehlung der beratenden Kommission über ein Ge such. 2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef Stadtentwicklung teilt den Entscheid gemäss Abs. 1 den Gesuchstellenden einzeln mit. 3 Bei Gutheissung eines Gesuchs schliesst die Dienstchefin oder der Dienstchef Stadtentwicklung mit den Empfängerinnen und Empfängern von Projektbeiträgen eine Vereinbarung ab. d. beratende Kommission e. Kritieren für inhaltliche Beurteilung f. Entscheid und Verein barung 6Reglement über die internationale Z usammenarbeit ( RIZA)856.130
1 Die Stadt geht befristete Kooperationen mit Städten in Entwicklungsländern und Partnerorganisationen ein, um ge meinsam Projekte zur Lösung von urbanen Herausforderungen der jeweiligen Partnerstadt zu entwicklen und umzusetzen. 2 Eine Stadtkooperation bezweckt den Wissenstransfer zwi schen der Stadt und der jeweiligen Partnerstadt.
1 Beteiligte einer Stadtkooperation sind in jedem Fall die Stadt, die jeweilige Partnerstadt sowie mindestens eine Partner organisation. 2 Je nach Situation und Bedarf sind weitere Partnerinnen und Partner beteiligt.
Für eine Stadtkooperation gelten folgende Rahmenbe dingungen: a. die Partnerstadt liegt in einem Land, das auf der DAC Län derliste der OECD aufgeführt ist; b. die Stadtkooperation dient einer nachhaltigen Stadtentwick lung im Sinne von Ziel 11 für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der UNO; c. die Stadtkooperation ist befristet und wird in der Regel für fünf bis zehn Jahre abgeschlossen.
1 Die Inititative für eine Stadtkooperation kann von allen Beteiligten gemäss Art. 20 Abs. 1 ausgehen. 2 Eine Stadtkooperation wird über ein mehrstufiges Vorgehen aufgebaut; dieses umfasst mindestens die Stufen Grobkonzept, Machbarkeitsstudie, Kooperationskonzept und Umsetzung.
1 Die Stadtentwickung ist für das Vorgehen bezüglich Aufbau und die Umsetzung einer Stadtkooperation gemäss Art. 22 Abs. 2 zuständig; Abs. 3 ist vorbehalten. 2 Das Vorgehen erfolgt gemeinsam mit den Beteiligten gemäss Art. 20 Abs. 1; je nach Situation und Bedarf werden weitere Part nerinnen und Partner sowie alle relevanten Interessengruppen einbezogen. 3 Die Stadtentwicklung legt die Konkretisierung des Grobkon zepts sowie die Umsetzung des Kooperationskonzepts der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten zum Entscheid vor. Grundsatz und Zweck Beteiligte Rahmen bedingungen Initiative und Vorgehen Zuständigkeit 7Reglement über die internationale Z usammenarbeit ( RIZA) 856.130 4 In beiden Fällen gemäss Abs. 3 wird zusätzlich ein entspre chender Entscheid des zuständigen Exekutivmitglieds der jewei ligen Partnerstadt vorausgesetzt.
Das Grobkonzept beleuchtet die Zielsetzung, Ausrich tung und Organisation einer Stadtkooperation sowie die konkre ten Projektvorhaben in der Partnerstadt und deren Nutzen für die Bevölkerung.
1 Die Konkretisierung des Grobkonzepts erfolgt in der Regel anhand einer Machbarkeitsstudie; diese wird in Zusam menarbeit mit der jeweiligen Partnerstadt durchgeführt. 2 Die Stadtentwicklung beauftragt hierfür eine externe Konsulen tin oder einen externen Konsulenten mit entsprechender Erfah rung in der jeweiligen Region.
1 Auf Basis des Grobkonzepts und der Machbarkeits studie erarbeitet die Stadtentwicklung das Kooperationskonzept gemeinsam mit den Beteiligten gemäss Art. 20. 2 Das Kooperationskonzept beleuchtet in der Regel folgende Elemente: a. Zielsetzung und Ausrichtung der Stadtkooperation; b. Organisation der Stadtkooperation und verantwortliche Per sonen in beiden Städten; c. konkrete Projektvorhaben in der Partnerstadt; d. Nutzen für die Bevölkerung; e. Einbezug der Zivilgesellschaft; f. politische, wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen in der Partnerstadt; g. Ansatzpunkte für die institutionelle Stärkung der Strukturen in der Partnerstadt; h. Kosten.
Die Umsetzung einer Stadtkooperation setzt Vereinba rungen zwischen den Beteiligten gemäss Art. 20 voraus. Grobkonzept Machbarkeits studie Kooperations konzept Umsetzung 8Reglement über die internationale Z usammenarbeit ( RIZA)856.130
1 Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus dem jährlichen Budgetkredit erstatten der Stadtentwicklung Bericht über die von der Stadt unterstützten Tätigkeiten und die Verwendung der Gelder; Art. 8 bleibt vorbehalten. 2 Die Stadtentwicklung prüft die Einhaltung der vereinbarten Rahmenbedingungen.
1 Bei zweckwidriger Verwendung fordert die Stadt be reits ausgerichtete Leistungen zurück oder richtet noch ausste hende Leistungen nicht aus. 2 Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die Leistungen insbesondere weder zur Deckung von Defiziten noch zur Til gung von Schulden verwenden.
Kann eine Empfängerin oder ein Empfänger von Leis tungen ein Vorhaben unverschuldet nicht umsetzen, trifft die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident nach Rücksprache mit der Stadtentwicklung die notwendigen Massnahmen und be stimmt das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kon kreten Umstände.
Dieses Reglement tritt am 1. April 2021 in Kraft. Bericht der Empfängerinnen und Empfänger Zweckwidrige Verwendung Unverschuldete Leistungsstörung Inkrafttreten