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ReglementÜberDieNutzungDesMehrzweckraumsNeugrüt

Balzers · 139_Reglement%C3%9CberDieNutzungDesMehrzweckraumsNeugr%C3%BCt.pdf · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen ..........0....u EEE 3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Il. Nutzung des ObjektS.............000rr EEE 4
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 N. Schlussbestimmungen
  15. Art. 15 Reglement über die Nutzung des Mehrzweckraums Neugrüt
  16. Art. 16

Proposed changes to this act

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16 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen ..........0....u EEE 3

Rechtliche Grundlagen..............0000000000000r EEE 3

Propose a change

Art. 2

Reglemente und BestimmungeN................0000000440004 re 3

Propose a change

Art. 3

Sprachliche Gleichstellung ...............00.4.000044400404 3

Propose a change

Art. 5 Il. Nutzung des ObjektS.............000rr EEE 4

Antragssteller «22... A

Propose a change

Art. 6

Termine und ReservationeN..............000000004000r0r EEE ED

Propose a change

Art. 8

Bewilligung sz....:suaree ernennen KANU RER EREEREAUKERAPESFEREEERERSENKUKKIRKEKKUNUEE HER KUERKHER UHR AUEARKEEEEnnfenerr

Propose a change

Art. 11

Durchführung einer Veranstaltung ..............04.0444004004000040 ES

Propose a change

Art. 12

Sicherheit und Ordnung .........err re EEE EEE Ö En 111 N Ill. SchlussbestimmungeN ........sse rer EEE EEE EEE EEK ERE ERREGER Ö Art: 14. Rekurstecht......wu..me rer ri: EEREIEEERIENHESEHEFRROAGKNNWAKTEN KAUFEN EHE AAN RRFREFBEEHHEKTEIEE HEN EHVORH ann Ö Art. 15. Aufhebung des bisherigen ReglementS...............0.00000000004r0 7 Art, 16. InkraftirefeN ..........0..00rr Er RrEEHEEEESEERLGFERKEHHERENFESKENBKKNRKNERR NEST ARTEMREKUESERREHREHE REG ENKAUKOUUUNNEEEEET Anhang 1... Brandschutzbestimmungen Reglement über die Nutzung des Mehrzweckraums Neugrüt Präambel Die Gemeinde Balzers erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben der Einwohner:innen von Balzers zu fördern. Um Einzelpersonen, Interessensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde Balzers der Öffentlichkeit eine Vielzahl von Räumlichkeiten und Infrastrukturen an. Dieses Reglement regelt die Nutzung des Mehrzweckraums, Neugrüt 4 (in der Folge das «Objekt»). ) Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18 c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29 d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2002 Nr. 3 2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden. Art. 2. Reglemente und Bestimmungen 1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten und einzuhalten. Je nach Art der Veranstaltungen sind zudem die folgenden Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention) c) Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen 2 Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Benützung des Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert. 9 Die Reglemente können im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. Art. 3. Sprachliche Gleichstellung 4 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Reglement über die Nutzung des Mehrzweckraums Neugrüt Art. 4. Zuständigkeiten ! Die Verwaltung des Objekts, der dazugehörigen Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers. 2 Für den Unterhalt, die Wartung und Reinigung des Objekts sind die Hausdienste zuständig. 3 Für die Terminkoordination und Aktualisierung der Belegungspläne ist das Front Office der Gemeindeverwaltung Balzers zuständig. E Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten erfolgt über das Fundbüro der Gemeinde Balzers beim Front-Office. S Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist das Front-Office zuständig. Eine Sonderbewilligung kann von der Gemeindevorstehung erteilt werden. Falls nicht bereits in Kenntnis darüber sind die in diesem Artikel definierten Zuständigkeiten durch die Vorstehung über die Sonderbewilligung zu informieren. 5 Für die Schlüsselverwaltung und -ausgabe ist das Personal des Front-Offices zuständig. 7 Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig. 8 Für die Festsetzung der Nutzungsgebühren (Gebühren gemäss «Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen») ist die Gemeindevorstehung zuständig. 9 Für Fragen zur Sicherheit ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig. 10 Für die regelmässige Prüfung und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabsstelle Gemeindevorstehung zuständig. N. Nutzung des Objekts Art. 5. Antragssteller | Das Objekt kann von Einwohner:innen der Gemeinde Balzers sowie Vereinen, Firmen und gemeindenahen Institutionen, welche ihren Sitz in Balzers haben für die Durchführung von Veranstaltungen gemietet werden. 2 Die Feuerwehr Balzers und der Samariterverein Balzers haben bei der Vergabe des Objektes höchste Priorität. Ausserdem wird bei der Raumzuteilung Ortsvereinen und gemeindenahen Institutionen gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang gewährt. $ Das Objekt wird nur für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt a) Schulungen b) Informationsveranstaltungen c) Kurse (beispielsweise Sprachkurse) d) Vorträge e) Versammlungen Reglement über die Nutzung des Mehrzweckraums Neugrüt Art. 6. Termine und Reservationen | Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Die Räumlichkeiten werden für maximal zwei Wochen freigehalten. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben. 2 Termine für Veranstaltungen von öffentlichem Interesse können frühestens zwei Jahre vor dem Veranstaltungstermin reserviert werden. 3 Verbindliche Zusagen für private Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin gemacht werden. Art. 7. Gesuche | Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung (Front-Office) bezogen oder im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. 2 Die Gesuchsformulare müssen mindestens vier Wochen vor dem Durchführungsdatum vollständig ausgefüllt beim Front-Office persönlich oder per E-Mail eingereicht werden. 3 Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (gemäss Art. 1 und 2.), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. Art. 8. Bewilligung 1 Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller innert einer Arbeitswoche (ab Eingang des vollständig ausgefüllten Gesuchs) mitgeteilt. 2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen. Art. 9. Gebühren 1 Gebühren werden gemäss dem «Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen» erhoben. Art. 10. Nutzungseinschränkungen ! Für sportliche Aktivitäten oder festliche Anlässe kann der Mehrzweckraum nicht genutzt werden. si Veranstaltungen, bei denen Essen und Trinken ausgegeben wird, sind nicht erlaubt 3 Das Mitführen von Tieren im Objekt ist verboten. Art. 11. Durchführung einer Veranstaltung U Der Veranstalter hat sich zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Hausdienst zu melden, um die Details der Veranstaltung zu besprechen. 2 Es sind die öffentlichen Parkplätze zu nutzen. Reglement über die Nutzung des Mehrzweckraums Neugrüt Art. 12. Sicherheit und Ordnung 1 Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Einrichtungen verantwortlich. 2 Für ausserordentliche Einrichtungen ist der Hausdienst unbedingt miteinzubeziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern als Befestigung an Mobilien oder Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 9 Die Brandschutzbestimmungen gemäss Anhang 1 sind einzuhalten. 4 Nach der Veranstaltung ist das Objekt vom Veranstalter wieder sauber und ordentlich zu hinterlassen.

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Art. 13

Haftung 1 Bei Schäden am Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst oder Gäste verursacht wurden. 2 Erfolgt eine Sachbeschädigung muss diese dem Hausdienst gemeldet werden. Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 3 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an oder Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden. 4 Die Gemeinde haftet als Objekteigentümer ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie lehnt jede Haftung für Unfälle während des Aufenthalts im Objekt ab.

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Art. 14 N. Schlussbestimmungen

Rekursrecht 1 Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das gegenständliche Reglement Erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2 Entscheide und Verfügungen des Vorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung.

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Art. 15 Reglement über die Nutzung des Mehrzweckraums Neugrüt

Aufhebung des bisherigen Reglements 1 Mit diesem Reglement wird das Benützungsreglement für den Mehrzweckraum Neugrüt vom 31. August 2011 aufgehoben.

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Art. 16

Inkrafttreten 7 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.12.2023 genehmigt und tritt per 01.01.2024 in Kraft. Karl Malin Matthias Eberle Gemei ] evorsteher QWEVOS Vizevorsteher ST SS ES dl: E & Ü Ve SD zz 3 Izers, Dezember 20283p | 1%S Anhang 1 —- Brandschutzbestimmungen a) Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge, Rampen, Treppen, gegebenenfalls Zugänge zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feuerlöschhilfen sind in vollem Umfang freizuhalten und dürfen weder dauerhaft noch temporär verschlossen, verdeckt oder zugestellt werden. b) Für das Dekorieren dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Dekorationen sind vom Boden mindestens 20cm entfernt zu halten. c) Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige etc. sind mit einem Imprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden. d) Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren, können unter Umständen infolge Alterung oder Staubanlagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese Materialien sind zu kontrollieren. e) Kunststoffmaterialien (Folien, Netze, etc.), die brennend abtropfen sind verboten. f) Die Dekorationen sind solide befestigt. g) Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere Vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf brennbares Material. h) Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist im Gebäude und auf dem Areal verboten. i) Die Aufstellung und der Betrieb von Gasgrillgeräten sind verboten. j) Der Veranstalter ist für die Durchsetzung der Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.

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