Art. 1 I. Geltungsbereich (1.)
Grundsatz 1 Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
St. Gallen · 714.51 · intercantonal agreement
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Grundsatz 1 Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Ergänzende Anwendung 1 Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen Schiffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Bundes3 kantonales Recht vorbehalten. 1 SR 747.2. 2 Von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee am 4. Oktober 1979 beschlossene Fassung; Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 26. Februar 1980, sGS 714.5; in Vollzug ab 1. Juni 1980. 3 eidgV über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schiffahrt, SR 747.211.1 (aufgehoben), nunmehr Personenbeförderungskonzession, SR 747.211.1. nGS 15–27
Interkantonale Schiffahrtskommission 1 Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente4 der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet. 2 Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.
Vollzugsbehörden 1 Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig. 2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen.
Sachverständigenkommission 1 Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schiffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden. 2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung der Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig werdende Anträge.
Beratende Expertenkommission 1 Die Interkantonale Schiffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende Expertenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbehörden beratend zur Seite zu stehen. 4 Im Kanton St.Gallen Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. g GeschR, sGS 141.3. 2 In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein. 3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.
Führerprüfung für Segelschiffe 1 Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D5 unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.
Erweiterung der Uferzone 1 Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone7 gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau. 2 Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone8 gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel. 5 Art. 79 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 6 Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201. 7 Art. 53 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 8 Art. 53 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
Verwendung von Segelbrettern 1 Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt: a) auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen–Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau in den Hafenbecken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im Schiffahrtskanal von Hurden; b) auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von Walenstadt; c) auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten. 2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
Kanal von Hurden a) Geschwindigkeitsbeschränkung 1 Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt. 2 Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.
b) Durchfahrt grosser Schiffe 1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat. 2 Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.
c) Verschiedene Vorschriften 1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet. 2 In der Nähe des Kanals haltende oder stilliegende Schiffe dürfen die freie Durchfahrt nicht behindern.
Seedammdurchlässe 1 Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.
Vorbehalt 1 Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.
Zuständigkeit 1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Behörde10 des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde11 den Ufergemeinden übertragen werden. 2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde12 verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
Beleuchtung 1 Die zuständige Behörde13 des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind. 9 Art. 36 ff. und Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 10 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11. 11 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11. 12 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11. 13 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
Verbot des Missbrauchs 1 Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde14 des Uferkantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten.
Signalisationspflicht 1 Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde15 des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist. 2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.
Sturmwarn- und Seerettungsdienst 1 Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste. 1. Sturmwarndienst (6.1.)
Blinkscheinwerfer 1 Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission. 2 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standortkantonen auf ihre Kosten. 3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes17 aus. 14 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11. 15 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11. 16 Art. 26 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201. 17 Art. 40 und Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
Seegfrörni 1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches. 2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche.
Auslösung der Signale 1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter. 2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt werden. 2. Seerettungsdienst (6.2.)
Organisation 1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.18 2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken.19
Allgemeine Aufgaben 1 Der Seerettungsdienst: a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni; b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe; c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.
Zusätzliche Aufgaben 1 Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden: a) die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften; b) die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.20 18 Art. 13 der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11. 19 Art. 26 Abs. 2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201; Art. 14 der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11. 20 Art. 15 lit. d und e der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
Hilfsmittel 1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen. 2 Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.
Einsatzgebiet 1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste. 2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
Erfahrungsaustausch 1 Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.
Kostenerhebung 1 Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der
Ergänzende Vorschriften 1 Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.22
Befahren der inneren Uferzone 1 Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 197823 keine Anwendung. 21 Art. 26 Abs. 3 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201. 22 Art. 13 Abs. 3 und Art. 16 der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
Strafen 1 Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches24 und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung des Bundes25 mit Busse bestraft.
Anpassung an die technische Entwicklung 1 Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse nötig sind.
Rücktritt 1 Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 196626 und die darauf beruhenden Erlasse27 werden aufgehoben. 23 EidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 24 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. 25 Art. 40 ff. des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201. 26 nGS 4, 334 (sGS 714.51). 27 R zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 23. September 1966, nGS 4, 373 (sGS 714.511); Beschlüsse der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee: über die Mindestlänge der Kleinboote vom 6. Juli 1966, nGS 5, 311 (sGS 714.551.1); über Sondervorschriften für Schlauchboote vom 6. Juli 1966, nGS 5, 312 (sGS 714.551.2); über luftgefülltes Rettungsmaterial vom 6. Juli 1966, nGS 5, 313 (sGS 714.551.3); über das Verhalten bei Sturmwarnung (Motorlastschiffe) vom 6. Juli 1966, nGS 5, 314 (sGS 714.551.4); betreffend die Übergangsregelung zur prüfungsfreien Erteilung des Schifferpatentes Kategorie D (Segelschiffe) vom 6. Juli 1966, nGS 5, 315 (sGS 714.551.5); über die Ausrüstung der Mietruderboote (Nebelhorn) vom 28. Juni 1968, nGS 5, 427 (sGS 714.551.6); über die Einführung von Klebe- Vignetten vom 12. Januar 1973, nGS 9, 23 (sGS 714.551.7); über Ausrüstungsvorschriften vom 12. Januar 1973, nGS 9, 25 (sGS 714.551.8); über Einschränkungen des Motorbootverkehrs vom 12. Januar und 15. Februar 1973, nGS 9, 26 (sGS 714.551.9); über das Verbot von Fluggeräten vom 21. August 1973, nGS 9, 192 (sGS 714.552.1); über Einschränkungen des Motorbootverkehrs vom 21. März 1974, nGS 9, 472 (sGS 714.552.2); über die Zulassung des Windsurfers vom 20. Februar 1979, nGS 14–8 (sGS 714.552.3).
Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone28 auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor. 28 Der Vereinbarung sind beigetreten: a) der Kanton Zürich durch RRB vom 5. Dezember 1979; b) der Kanton Schwyz durch RRB vom 3. März 1980; c) der Kanton Glarus durch RRB vom 9. Januar 1980; d) der Kanton St.Gallen durch GRB vom 26. Februar 1980, in Vollzug ab 1. Juni 1980, sGS 714.5. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15–27 04.10.1979 01.06.1980 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 04.10.1979 01.06.1980 Erlass Grunderlass 15–27