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V vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV)

Liechtenstein · 832.101 · ordinance

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Bezeichnungen
  3. Art. 1b Anerkennung von Krankenkassen
  4. Art. 2 Anerkennung ausländischer Kassen
  5. Art. 3 Verzicht auf Anerkennung
  6. Art. 4 Finanzielle Sicherheit
  7. Art. 5 Rückversicherung
  8. Art. 6 Kapitalanlagen
  9. Art. 7 Rechnungslegung; Grundsätze
  10. Art. 8 Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung
  11. Art. 9 Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle
  12. Art. 10a b) Vermittlertätigkeit und Werbekosten
  13. Art. 11 Berichterstattung
  14. Art. 12 Revisionsstelle
  15. Art. 13 Aufgaben der Revisionsstelle
  16. Art. 14 Berichte der Revisionsstelle
  17. Art. 15 Statistik
  18. Art. 16 Melde- und Vorlagepflichten
  19. Art. 17 Aufsicht über ausländische Kassen
  20. Art. 18 Umfang des Risikoausgleichs
  21. Art. 19 Risikogruppen
  22. Art. 20 Durchschnittskosten
  23. Art. 21 Versichertenbestände
  24. Art. 22 Risikoausgleich
  25. Art. 23 Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge
  26. Art. 24 Durchführungsstelle
  27. Art. 25 Kostentragung
  28. Art. 26 Datenlieferung
  29. Art. 27 Kontrolle der Daten
  30. Art. 28 Zahlungsfristen
  31. Art. 29
  32. Art. 30 Verfahren und Rechtspflege
  33. Art. 31 Schadenersatz und Ordnungsmassnahmen
  34. Art. 32 Versicherungspflicht
  35. Art. 33
  36. Art. 34 Entsandte Arbeitnehmer
  37. Art. 35 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherungen
  38. Art. 35a Wechsel der Kasse
  39. Art. 35b Verteilschlüssel für die Zuweisung von versicherungspflichtigen Personen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
  40. Art. 36
  41. Art. 37 Unregelmässig beschäftigte Personen
  42. Art. 38 Kurzfristig beschäftigte Personen
  43. Art. 39 Heimarbeit
  44. Art. 40
  45. Art. 41 Rentner der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung
  46. Art. 42 Freiwillige Krankengeldversicherung bei Bezügern von Entschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung
  47. Art. 43 Leistungspflicht für Versicherte im Ausland
  48. Art. 44 Beginn und Ende der Versicherung
  49. Art. 44a Zuweisung von säumigen Arbeitgebern zur obligatorischen Krankengeldversicherung
  50. Art. 44b Versicherter Verdienst
  51. Art. 44c Höhe und Auszahlung des Krankengeldes
  52. Art. 45 Voraussetzungen
  53. Art. 45a Rückvergütung von Leistungen
  54. Art. 46 Leistungskommission
  55. Art. 47 Leistungen von Ärzten und von Chiropraktoren
  56. Art. 47a Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen
  57. Art. 48 Ärztliche Psychotherapie
  58. Art. 49 Zahnärztliche Leistungen
  59. Art. 50 Präventivmedizinische Massnahmen
  60. Art. 51 Leistungen bei Mutterschaft
  61. Art. 52 Arzneimittel; Grundsatz
  62. Art. 52a Leistungen der Apotheker
  63. Art. 52b Co-Marketing Präparate
  64. Art. 52c Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung
  65. Art. 52d Übernahme der Kosten eines nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels
  66. Art. 52e
  67. Art. 53 EWR-Arzneimittel
  68. Art. 54 Statistik zu den EWR-Arzneimitteln
  69. Art. 54a Analysen
  70. Art. 55 Medizinprodukte
  71. Art. 56 Leistungen von Hebammen
  72. Art. 57 Leistungen von Physiotherapeuten
  73. Art. 57a Leistungen von medizinischen Masseuren
  74. Art. 58 Leistungen von Ernährungsberatern
  75. Art. 59 Leistungen von Psychotherapeuten
  76. Art. 59a Leistungen von Ergotherapeuten
  77. Art. 59b Leistungen von Logopäden
  78. Art. 59c Leistungen von Naturheilpraktikern
  79. Art. 60 Leistungen bei Aufenthalt in einer Einrichtung des Gesundheitswesens
  80. Art. 62 b) Ärztlicher Auftrag oder ärztliche Anordnung
  81. Art. 63 c) Bedarfsermittlung
  82. Art. 63a d) Bedarfsermittlung in Pflegeheimen
  83. Art. 63b e) Kontrollverfahren
  84. Art. 63c f) Abrechnung
  85. Art. 64 Krankentransporte
  86. Art. 64a Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen
  87. Art. 65a b) Bedarfsplanung
  88. Art. 65b c) Verträge mit Leistungserbringern
  89. Art. 66a b) Bedarfsplanung für Psychotherapeuten
  90. Art. 67 c) Bedarfsplanung für Chiropraktoren
  91. Art. 68 Einrichtungen des Gesundheitswesens
  92. Art. 69 Laboratorien
  93. Art. 70 Krankentransportunternehmungen
  94. Art. 71 Leistungserbringer im Ausland
  95. Art. 72
  96. Art. 72a Zahlstellennummer
  97. Art. 73 Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARDOC und Ambulante Pauschalen)
  98. Art. 73a Tarifvereinbarungen mit Einrichtungen des Gesundheitswesens im In- und Ausland
  99. Art. 74 b) Vergütung von Leistungen aus medizinischen Gründen
  100. Art. 75 Tarifvereinbarungen für freiwillige Versicherungen
  101. Art. 75a Informationen und Daten
  102. Art. 76 Rechnungsstellung im Allgemeinen
  103. Art. 76a Rechnungsprüfung und Dokumentation im Allgemeinen
  104. Art. 76b Rechnungsstellung und -prüfung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
  105. Art. 76c Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung
  106. Art. 77 Vorlegung der Abrechnung an die Versicherten
  107. Art. 77a
  108. Art. 78 Beiträge der Versicherten
  109. Art. 78a Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung
  110. Art. 79 Arbeitgeberbeiträge
  111. Art. 80 Kollektivversicherung
  112. Art. 81 Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke
  113. Art. 81a Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
  114. Art. 82 Freiwillige Kostenbeteiligung
  115. Art. 83 Umstufung der Altersgruppen für Beiträge und Kostenbeteiligungen
  116. Art. 84 Staatsbeiträge für Kinder
  117. Art. 84a Staatsbeitrag für Versicherte im ordentlichen Rentenalter
  118. Art. 85 Staatsbeiträge für die übrigen Versicherten
  119. Art. 86 Staatsbeiträge im Hausarztsystem
  120. Art. 87 Abrechnung und Auszahlung der Staatsbeiträge
  121. Art. 88 bis 95
  122. Art. 96 Risikoausgleich im Jahre 2001 und 2002
  123. Art. 97 Aufnahme in den Hausärzteverein
  124. Art. 98 Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätssicherung
  125. Art. 99 Fehlen von Tarifvereinbarungen
  126. Art. 100
  127. Art. 101 Akontozahlungen in den Jahren 2000 und 2001
  128. Art. 102 Aufhebung bisherigen Rechts
  129. Art. 103 Inkrafttreten
  130. § 1 Bestehende Zulassungen zur Krankenversicherung
  131. § 2 Anstellungsverhältnisse von Personen in anderen Berufen der Gesundheitspflege
  132. § 3 Bedarfsplanung für Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister
  133. § 4 Laboranalysen in Arztpraxen

133 provisions

Art. 88 bis 95

aufgehoben

Art. 96 Risikoausgleich im Jahre 2001 und 2002

1) Das erste Ausgleichsjahr für den Risikoausgleich ist das Jahr 2001. Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2000 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 1999 für eine erste Schätzung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern. 2) Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen das Ergebnis der Schätzung für das Jahr 2001 bis Ende Juni 2000 mit. Die Kassen verwenden diese Schätzung für die Berechnung der Prämien im Jahr 2001. 3) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2001 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 2000 für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern. Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen bis Ende Juni 2001 das Ergebnis der provisorischen Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 mit. 4) Die Zahlungen für die provisorische Berechnung des Jahres 2001 sind zu leisten: a) Risikoabgaben der Kassen bis zum 15. August 2001; b) Ausgleichsbeiträge an die Kassen bis zum 15. September 2001. 5) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2002 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 2001 für die definitive Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern. Diese Angaben bilden gleichzeitig die Grundlage für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2002. Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen bis Ende Juni 2001 das Ergebnis der Berechnung mit. 6) Die Zahlungen für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2002 und die definitive Berechnung für das Jahr 2001 sind im Jahr 2002 innert der in Art. 28 Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen zu leisten.

Art. 97 Aufnahme in den Hausärzteverein

Aufgehoben

Art. 98 Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätssicherung

Die Vereinbarungen im Sinne von Art. 19a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen für Krankenpflege sowie über den Informationsaustausch sind bis 31. Dezember 2001 abzuschliessen.

Art. 99 Fehlen von Tarifvereinbarungen

1) Für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, zu welchen am 1. April 2000 noch keine Tarifvereinbarungen bestehen, kommen bis zum Abschluss einer Tarifvereinbarung die im Kanton St. Gallen geltenden Tarifregelungen zur Anwendung. 2) Kommen für solche Leistungen bis zum 31. Dezember 2002 keine Tarifvereinbarungen zustande, legt die Regierung auf Antrag des Krankenkassenverbandes oder der Ärzteschaft den Tarif fest.

Art. 100

1) Bereits anerkannte Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2000 eine Bescheinigung über ihren Eintrag ins Handelsregister einzureichen. 2) Kassen, welche in der Jahresrechnung 2000 die Mindestreserven nach Art. 4 Abs. 4 nicht ausweisen können, haben dem Amt für Gesundheit gleichzeitig mit der Einreichung der Jahresrechnung 2000 einen Finanzierungsplan zur Äufnung der Reserven vorzulegen. Die Mindestreserven müssen spätestens in der Jahresrechnung 2002 erreicht sein. Das Amt für Gesundheit kann gestützt auf den Finanzierungsplan einer Kasse eine längere Frist bewilligen. 3) Das Reglement über die Kapitalanlagen (Art. 6) ist dem Amt für Gesundheit bis spätestens am 31. Dezember 2000 zur Genehmigung einzureichen. 4) Die Kassen haben ihre Versicherungsbedingungen spätestens auf den 1. Januar 2001 dem neuen Recht anzupassen. Sie geben die entsprechenden Änderungen dem Amt für Gesundheit bis spätestens am 31. Oktober 2000 bekannt. Dem neuen Recht widersprechende Versicherungsbedingungen dürfen nach dem 1. April 2000 nicht mehr angewendet werden. 5) Das Amt für Gesundheit gibt den Kassen bis zum 31. Dezember 2000 den in Art. 8 vorgesehen Kontenplan bekannt und legt gleichzeitig eine Frist zur Einführung dieses Kontenplanes durch die Kassen fest.

Art. 101 Akontozahlungen in den Jahren 2000 und 2001

Aufgehoben

Art. 102 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 16. August 1989 zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 52; b) Verordnung vom 14. November 1995 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1995 Nr. 213; c) Kundmachung vom 19. Dezember 1995 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1995 Nr. 213, LGBl. 1996 Nr. 4; d) Verordnung vom 13. August 1996 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 129; e) Verordnung vom 9. Dezember 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1998 Nr. 220.

Art. 103 Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Abs. 2, am 1. April 2000 in Kraft. 2) Die Art. 18 bis 31 sowie Art. 85 und 87 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

§ 1 Bestehende Zulassungen zur Krankenversicherung

1) Leistungserbringer, die vor dem 1. Januar 2004 zur Krankenversicherung zugelassen waren, bleiben weiterhin zugelassen, wenn sie bis zum 30. Juni 2004 mit dem Kassenverband den Vertrag über den Beitritt zur bestehenden Tarifregelung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes abgeschlossen haben. 2) Wird der Vertrag nicht innert der Frist von Abs. 1 abgeschlossen, kann der Kassenverband die Vergütung der Leistungen verweigern, solange der Vertrag nicht abgeschlossen ist.

§ 2 Anstellungsverhältnisse von Personen in anderen Berufen der Gesundheitspflege

1) Personen in anderen Berufen der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 66, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in einem Anstellungsverhältnis mit einem zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Betrieb der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 52 des Sanitätsgesetzes oder mit einem Arzt standen, müssen dem Kassenverband bis spätestens am 29. Februar 2004 ihre Unterlagen mit den Nachweisen für eine Zulassung zur Krankenversicherung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 einreichen. 2) Werden die Unterlagen dem Kassenverband nicht innert der Frist von Abs. 1 eingereicht, kann der Kassenverband die Vergütung der Leistungen verweigern, solange die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vollständig nachgewiesen sind.

§ 3 Bedarfsplanung für Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister

1) Der Kassenverband und die entsprechenden Berufsverbände unterbreiten der Regierung die Bedarfsplanung nach Art. 66a bis spätestens am 31. Mai 2004 zur Genehmigung. 2) Bis zur Genehmigung oder, sofern eine gemeinsame Bedarfsplanung der Verbände nicht zustande kommt, bis zum Erlass der Bedarfsplanung durch die Regierung gilt der Stand der am 31. Dezember 2003 gültigen Konzessionen zur selbständigen Berufsausübung von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern nach dem Sanitätsgesetz sowie der nach Abs. 3 festgestellte Stand der Anstellungen von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern bei den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringern als ausreichende Versorgung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes und damit als provisorische Bedarfsplanung. 3) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt bei den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringern die Anzahl und den Beschäftigungsgrad von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern, welche die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, ihren Beruf im Jahr 2003 aber in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt haben. Jeder Arbeitgeber von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft bis spätestens am 31. Januar 2004 die nötigen Auskünfte über die Anstellungen im Jahr 2003 zu erteilen. Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, die Angaben anhand der Abrechnungen der Arbeitgeber mit der AHV zu überprüfen. 4) Für jeden für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer entspricht die durchschnittliche Zahl von Anstellungen im Jahr 2003 umgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche den für die provisorische Bedarfsplanung nach Abs. 2 höchstens zulässigen Anstellungen. Liegt die durchschnittliche Zahl von Anstellungen im Dezember 2003 über dem Jahresdurchschnitt, ist der Durchschnitt im Dezember 2003 massgebend. 5) Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister, die nach dem 31. Dezember 2003 eine Konzession zur selbständigen Ausübung des Berufes im Sinne des Sanitätsgesetzes erhalten, werden während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 nicht zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen. Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister, die während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 in ein Anstellungsverhältnis mit einem zugelassenen Leistungserbringer treten, können zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, wenn dadurch die höchstens zulässigen Anstellungen nach Abs. 4 nicht überschritten werden. 6) Verliert der Inhaber einer Konzession zur selbständigen Berufsausübung als Physiotherapeut, medizinischer Masseur oder Bademeister wegen der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit seine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, kann seine Zulassung auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, wenn dieser die bestehenden Anstellungsverhältnisse übernimmt.

§ 4 Laboranalysen in Arztpraxen

Für Laboranalysen in Arztpraxen gelten bis zum 31. Dezember 2004 die unter dem bisherigen Recht abgeschlossenen Tarifvereinbarungen weiter. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 309 ausgegeben am 28. Dezember 2004 Verordnung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung ...

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