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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China

Confederation · 0.632.314.161 · treaty

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Contents: 89 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 1.7 Vertraulichkeit
  8. Art. 2.1 Geltungsbereich
  9. Art. 2.2 Ursprungsregeln
  10. Art. 2.3 Beseitigung von Zöllen
  11. Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  12. Art. 2.5 Interne Steuern und Regelungen
  13. Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  14. Art. 2.7 Technische Vorschriften
  15. Art. 2.8 Handelserleichterung
  16. Art. 2.9 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  17. Art. 2.10 Staatliche Handelsunternehmen
  18. Art. 2.11 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  19. Art. 2.12 Antidumping
  20. Art. 2.13 Allgemeine Schutzmassnahmen
  21. Art. 2.14 Bilaterale Schutzmassnahmen
  22. Art. 2.15 Allgemeine Ausnahmen
  23. Art. 2.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  24. Art. 2.17 Zahlungsbilanz
  25. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  26. Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil dieses Kapitels
  27. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  28. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  29. Art. 3.5 Marktzugang
  30. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  31. Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen
  32. Art. 3.8 Anerkennung
  33. Art. 3.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen
  34. Art. 3.10 Transparenz
  35. Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  36. Art. 3.12 Geschäftspraktiken
  37. Art. 3.13 Subventionen
  38. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  39. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  40. Art. 3.16 Ausnahmen
  41. Art. 3.17 Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen
  42. Art. 3.18 Änderung der Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen
  43. Art. 3.19 Überprüfung
  44. Art. 3.20 Verhältnis zu Investitions- und Steuerabkommen
  45. Art. 3.21 Anhänge
  46. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  47. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  48. Art. 4.3 Inländerbehandlung
  49. Art. 4.4 Vorbehalte
  50. Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen
  51. Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  52. Art. 4.7 Zahlungen und Überweisungen
  53. Art. 4.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  54. Art. 4.9 Ausnahmen
  55. Art. 4.10 Überprüfung
  56. Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
  57. Art. 6 Öffentliches Beschaffungswesen
  58. Art. 7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  59. Art. 7.2 Überprüfung
  60. Art. 8.1 Hintergrund und Ziele
  61. Art. 8.2 Anwendungsbereich
  62. Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveau
  63. Art. 8.4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen
  64. Art. 8.5 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  65. Art. 8.6 Förderung umweltfreundlichen Handels und umweltfreundlicher Investitionen
  66. Art. 8.7 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  67. Art. 8.8 Durchführung und Konsultationen
  68. Art. 8.9 Überprüfung
  69. Art. 9.1 Gemischter Ausschuss
  70. Art. 10.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  71. Art. 10.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  72. Art. 10.3 Konsultationen
  73. Art. 10.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  74. Art. 10.5 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  75. Art. 10.6 Verfahren des Schiedsgerichts
  76. Art. 10.7 Berichte des Gerichts
  77. Art. 10.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
  78. Art. 10.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts
  79. Art. 10.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  80. Art. 10.11 Andere Bestimmungen
  81. Art. 11.1 Einhaltung von Verpflichtungen
  82. Art. 11.2 Fussnoten, Anhänge und Appendizes
  83. Art. 11.3 Abkommen über Handel und Arbeitsstandards
  84. Art. 11.4 Überprüfung bezüglich nachhaltiger Entwicklung
  85. Art. 11.5 Änderungen
  86. Art. 11.6 Beitritt
  87. Art. 11.7 Rücktritt und Beendigung
  88. Art. 11.8 Inkrafttreten
  89. Art. 11.9 Depositar

89 provisions

Art. 1.1 Ziele

1. Die Vertragsparteien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der Zusatzabkommen über die Landwirtschaft, die gleichzeitig zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone. 2. Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet); (c) die gegenseitige Erhöhung von Investitionsgelegenheiten; (d) die Erleichterung und Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels; (e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit den auf die Vertragsparteien anwendbaren internationalen Normen; (f) die auf Gegenseitigkeit beruhende Verbesserung des Zugangs zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten; (g) die Förderung des Wettbewerbs in ihrer Wirtschaft, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Vertragsparteien; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und (i) auf diese Weise die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern nicht abweichend in Anhang IV bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung: (a) für einen EFTA-Staat:(i) auf sein Festland, Binnengewässer und Hoheitsgewässer sowie den darüber liegenden Luftraum in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und (ii) ausserhalb seiner Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die in Ausübung seiner Souveränitätsrechte oder seiner Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden; (b) für Hongkong, China: nur auf das Land und das Meer innerhalb der Grenzen der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, einschliesslich der Insel Hongkong, Kowloon, der Neuen Gebiete und der Gewässer von Hongkong. 2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Hongkong, China, andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. 2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. SR 0.631.112.514

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet), den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind oder das auf eine Vertragspartei anwendbar ist, ergeben. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, es gebe eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind oder die auf eine Vertragspartei anwendbar sind, so halten die Vertragsparteien umgehend Konsultationen ab, um gemäss den üblichen Regeln des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregime, so kann sie um Konsultationen mit dieser Vertragspartei ersuchen. Diese räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (nachfolgend als «WTO-Streitbeilegungsvereinbarung» bezeichnet; SR 0.632.20, Anhang 2) ergeben, unberührt lassen.

Art. 1.5 Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei ergreift alle verfügbaren Massnahmen, um sicher zu stellen, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre für dieses Abkommen massgeblichen Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, machen sie anderweitig öffentlich zugänglich oder stellen sie auf Ersuchen zur Verfügung, falls sie nicht öffentlich zugänglich sind. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. 3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen verpflichtet, Informationen und insbesondere vertrauliche Informationen preiszugeben, welche den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden. 4. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens, haben letztere in Bezug auf diese Unvereinbarkeit Vorrang.

Art. 1.7 Vertraulichkeit

Stellt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Informationen zur Verfügung und bezeichnet diese als vertraulich, so behandelt die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, die Informationen gemäss ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer innerstaatlichen Praxis als vertraulich. Solche Informationen sind nur für den Zweck zu verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt werden, und dürfen sonst nicht ohne besondere schriftliche Erlaubnis der Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, offengelegt werden. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass jede Information, die im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Anhang IV oder mit der Einfuhr, Ausfuhr, verbindlichen Auskünften oder Durchfuhr von Waren nach Anhang V zur Verfügung gestellt wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung, vertraulich ist.

Art. 2.1 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse; (b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang III. 2. Hongkong, China, und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China. SR 0.632.11

Art. 2.2 Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeiter der Verwaltungen sind in Anhang IV aufgeführt.

Art. 2.3 Beseitigung von Zöllen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien sämtliche Zölle auf Ein- und Ausfuhren von Waren nach Artikel 2.1 Absatz 1 mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Hongkong, China. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die von den Artikeln III und VIII GATT 1994 erfasst wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.5 Interne Steuern und Regelungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994 anzuwenden. 2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von indirekten Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhren in eine der Vertragsparteien bestimmten Waren erhoben wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Ad-hoc-Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem SPS-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. Diese Konsultationen können persönlich, via Video- oder Telefonkonferenz oder jeder anderen vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der nach Artikel 9.1 eingesetzte Gemischte Ausschuss (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) wird über den Beginn und die Ergebnisse solcher Konsultationen informiert. 4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.4 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 3 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.

Art. 2.7 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Ad-hoc-Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. Diese Konsultationen können persönlich, via Video- oder Telefonkonferenz oder jeder anderen vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird über den Beginn und die Ergebnisse solcher Konsultationen informiert. 4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten zu technischen Handelshemmnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.6 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 3 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.

Art. 2.8 Handelserleichterung

Die Vertragsparteien erleichtern den Handel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang V.

Art. 2.9 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1. Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als der «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt. 2. Das Mandat des Unterausschusses ist in Anhang VI aufgeführt.

Art. 2.10 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1b

Art. 2.11 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Hongkong, China, und Norwegen wenden auf Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz keine Ausgleichsmassnahmen nach Artikel VI GATT 1994 und Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (nachfolgend als das «SCM-Übereinkommen» bezeichnet) an. 2. Vorbehältlich Absatz 1 richten sich die Rechte und Pflichten zwischen Hongkong, China, und Norwegen in Bezug auf Subventionen nach Artikel XVI GATT 1994 und dem SCM-Übereinkommen. 3. Die Rechte und Pflichten von Hongkong, China, der Schweiz, Liechtenstein und Island richten sich in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen bezüglich Waren mit Ursprung in einer in diesem Absatz genannten Vertragspartei nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und dem SCM-Übereinkommen, vorbehältlich der Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5. 4. Bevor eine Vertragspartei nach Absatz 3 eine Untersuchung nach Artikel 11 SCM-Übereinkommen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einer anderen Vertragspartei festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und räumt für Konsultationen mit dieser Vertragspartei eine Frist von 45 Tagen oder, falls von den Vertragsparteien vereinbart, einen längeren Zeitraum ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. 5. Eine Untersuchung nach Absatz 4 wird nur eingeleitet, wenn die inländischen Hersteller, die den Antrag nach Artikel 11 SCM-Übereinkommen ausdrücklich unterstützen, mindestens 50 Prozent der inländischen Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 4 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.

Art. 2.12 Antidumping

Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vorgesehen sind. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 2.13 Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Hongkong, China, und Norwegen leiten und führen bezüglich Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz keine Schutzmassnahmen nach Artikel XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ein. 2. Die Rechte und Pflichten von Hongkong, China, der Schweiz, Liechtenstein und Island in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen bezüglich Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz richten sich nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus dem WTO-Abkommen nicht auf Waren mit Ursprung einer anderen in diesem Absatz genannten Vertragspartei, insbesondere falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.14 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Hongkong, China, der Schweiz oder Island infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere in diesem Absatz genannte Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren nach dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der Massnahme betroffen sein kann, ist gleichzeitig ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, deren Umfang im Wesentlichen den Einfuhren aus dieser Vertragspartei entspricht. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen, für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei das Niveau der Zollbelastung nicht höher sein darf als: (a) der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; oder (b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz. 5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden. 6. Die betroffenen Vertragsparteien prüfen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation nach Absatz 3 die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien umgehend notifiziert. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigstens beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme nach jedem Teil dieses Abkommens zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird. 7. Bei Beendigung der Massnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine in Absatz 1 genannte Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet die anderen Vertragsparteien nach Absatz 1 umgehend hiervon. Innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die massgebenden Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Jeder Ausgleich bezieht sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme. 9. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der Massnahme nach Absatz 4 und deren Verlängerung nach Absatz 5 hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Nach der Überprüfung können diese Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen notifizieren, dass dieser Artikel nicht mehr angewendet wird. Dieser Artikel gilt ab dem in der Notifikation aufgeführten Zeitpunkt nicht mehr. 11. Eine Vertragspartei darf auf die Einfuhr desselben Erzeugnisses nicht gleichzeitig diesen Artikel und Artikel 2.13 anwenden. SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.15 Allgemeine Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.17 Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien innert 14 Tagen nach Einführung der Massnahme. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 findet dieses Kapitel bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche wie auch immer gewährte Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt. 3. Die Artikel 3.4‒3.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil dieses Kapitels

Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden der Begriff «Mitglied» der GATS-Bestimmung als «Vertragspartei» und der Begriff «Hoheitsgebiet» der GATS-Bestimmung als «Gebiet» verstanden. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt:(i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»; (b) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; (c) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei»:(i) in Bezug auf die EFTA-Staaten: eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nach deren innerstaatlichem Recht, die sich im Gebiet einer Vertragspartei aufhält, (ii) in Bezug auf Hongkong, China: eine natürliche Person, die nach dem Recht eines EFTA-Staates Staatsangehöriger oder mit dauerhaftem Aufenthalt in diesem EFTA-Staat ist und sich im Gebiet einer Vertragspartei aufhält; (d) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt:(A) im Gebiet jeglicher Vertragspartei, oder (B) im Gebiet eines WTO-Mitglieds und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischen Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) (i) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, [tab]oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird:(A) von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder (B) von juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (d)(i); (e) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:(i) der Begriff «Massnahme», (ii) die «Erbringung einer Dienstleistung», (iii) die «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern», (iv) der Begriff «gewerbliche Niederlassung», (v) der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», [tab](viii) der Begriff «Dienstleistungsnutzer», (ix) der Begriff «Person», (x) der Begriff «juristische Person», (xi) die Begriffe «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und (xii) der Begriff «direkte Steuern»; (f) bedeutet der Begriff «Gebiet»:(i) in Bezug auf einen EFTA-Staat:(A) dessen Landgebiete, Binnengewässer und Hoheitsgewässer sowie den darüber liegenden Luftraum in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und (B) ausserhalb seiner Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die in Ausübung seiner Souveränitätsrechte oder seiner Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden, (ii) in Bezug auf Hongkong, China: nur das Land und das Meer innerhalb der Grenzen der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, einschliesslich der Insel Hongkong, Kowloon, der Neuen Gebiete und der Gewässer von Hongkong, (iii) in Bezug auf Norwegen: «Gebiet» schliesst das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard nicht ein. SR 0.632.20, Anhang 1.B Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS getroffen werden, und vorbehältlich Artikel 3.17, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die von diesem Kapitel erfasst werden, unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt. 2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen oder zukünftigen Übereinkünfte, die nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert werden, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen nach Absatz 2, notifiziert sie ohne Verzug die anderen Vertragsparteien hiervon. Die erstere Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als in jenem Abkommen. Jede solche Aufnahme soll insgesamt ein Gleichgewicht der von jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel übernommenen Verpflichtungen sicherstellen. 4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.5 Marktzugang

Vorbehältlich Artikel 3.17 darf eine Vertragspartei hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 3.3 Buchstabe (a)(i) definierten Erbringungsarten weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Massnahmen gemäss Artikel XVI Absatz 2 Buchstaben a) bis f) GATS, aufrechterhalten oder einführen. SR 0.632.20, Anhang 1.B Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Anhang X bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der nach Erbringungsart gemäss Artikel I Buchstabe 2 a) GATS erbrachten Dienstleistung selbst darstellt, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Soweit in ihrer Vorbehaltsliste nach Anhang X bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls eine Dienstleistung nach Erbringungsart gemäss Artikel I Buchstabe 2 c) GATS erbracht wird, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Gebiet zuzulassen.

Art. 3.6 Inländerbehandlung

1. Vorbehältlich Artikel 3.17 gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert. Dieser Artikel wird nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innert angemessener Frist nach der Vorlage eines nach innerstaatlichem Recht vollständigen Antrags dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand des Antrags Auskunft. 4. (a) Bis zur Aufnahme von Ergebnissen nach Absatz 4 Buchstabe (c) stellt jede Vertragspartei sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren, die sie einführt oder beibehält:(i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; und (ii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken. (b) Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen eine Vertragspartei nach ihrem Appendix zu Anhang X keine Verpflichtungen zu Marktzugang und Inländerbehandlung hat. (c) Treten die Ergebnisse der Verhandlungen bezüglich Artikel VI Absatz 4 GATS in Kraft, so prüfen die Vertragsparteien diese Ergebnisse gemeinsam und befinden über die Aufnahme dieser Ergebnisse in dieses Abkommen. (d) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI GATS. 5. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflichten nach Absatz 4 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. 6. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen freier Berufe der anderen Vertragsparteien vor. SR 0.632.20, Anhang 1.B Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die Vertragsparteien angehören können.

Art. 3.8 Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen in Betracht, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder zukünftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bedingungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 GATS, vereinbar sein. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen. 3. Natürliche Personen, für welche die Vorbehaltsliste eines EFTA-Staates nach Anhang X oder die Liste der Verpflichtungen über die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen von Hongkong, China, nach Anhang X gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Liste zu erbringen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen der Vorbehaltsliste eines EFTA-Staates nach Anhang X oder der Liste der Verpflichtungen von Hongkong, China, über die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen nach Anhang X zustehen, zunichtemachen oder schmälern. Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen einer Vertragspartei ein Visum gefordert wird, nicht aber für natürliche Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen zugunsten einer anderen Vertragspartei aufgrund dieses Kapitels betrachtet.

Art. 3.10 Transparenz

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Artikel III Absätze 1 und 2 und nach Artikel IIIbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.12 Geschäftspraktiken

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.13 Subventionen

1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, tritt in solche Konsultationen ein. 2. Die Vertragsparteien überprüfen die nach Artikel XV GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 3.15 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 3.15 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind. SR 0.979.1

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII GATS eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels. SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3.16 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1.B

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