Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist:
a. Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);
b. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011;
c. Verordnung (EU) 2018/1976;
d. Verordnung (EU) 2018/395.
SR 748.941
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).
Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).
Art. 2 Verweis auf das europäische Recht, Begriffe und Abkürzungen
1 Die Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, auf welche die vorliegende Verordnung verweist, werden mit «FCL» und der entsprechenden Ziffer bezeichnet.
2 Die Bestimmungen des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976, auf welche die vorliegende Verordnung verweist, werden mit «SFCL» und der entsprechenden Ziffer bezeichnet.
3 Die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395, auf welche die vorliegende Verordnung verweist, werden mit «BFCL» und der entsprechenden Ziffer bezeichnet.
4 Die Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 2011/016/R Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA), von Annex II zum Beschluss 2020/003/R und von Annex zum Beschluss 2020/004/R, werden mit «AMC», gefolgt von der entsprechenden Ziffer, bezeichnet.
5 Die europaweit geregelten Pilotenlizenzen, Berechtigungen und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse werden mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verwendeten Begriffen bezeichnet.
6 Die Begriffe und ihre Abkürzungen sind in Anhang 1 festgelegt.
Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.
Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. c.
Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. d.
Decision 2011/016/R of the Executive Director of the European Aviation Safety Agency of 15 December 2011 on Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Commission Regulation (EU) No 1178/2011 of 3 November 2011 laying down technical requirements and administrative procedures related to civil aviation aircrew pursuant to Regulation (EC) No 216/2008 of the European Parliament and of the Council, zuletzt angepasst durch die Executive Director Decision 2020/0005/R, im Besonderen sein Annex I «AMC & GM to Part-FCL – Issue 1, Amendment 9». www.easa.europa.eu/home > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions.
Executive Director Decision 2018/004/R of 23 March 2018 issuing Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to the Articles and to Part‑BOP of Commission Regulation (EU) 2018/3951, zuletzt angepasst durch die Executive Director Decision 2020/003/R, im Besonderen sein Annex I «AMC & GM to Part‑BFCL FCL – Issue 1». www.easa.europa.eu > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions
Executive Director Decision 2020/004/R of 18 March 2020 issuing Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Annex III (Part‑SFCL) to Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1976, im Besonderen sein Annex «AMC & GM to Part-SFCL – Issue 1». www.easa.europa.eu/home > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions.
Art. 3 Ausstellung und Form von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist zuständig für die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung der Pilotenlizenzen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung.
2 Berechtigungen nach den Kapiteln 2 Abschnitte 1–5, 4, 5 und 7 Abschnitt 1 sowie nach Artikel 71 werden in einer nicht europaweit geregelten schweizerischen Pilotenlizenz eingetragen.
3 Berechtigungen nach Artikel 44 und den Kapiteln 3 und 6 Abschnitt 2 werden in den Anhang zu den europaweit geregelten schweizerischen Pilotenlizenzen eingetragen.
4 Berechtigungen nach den Artikeln 12 Absatz 2, 46 Absatz 1 Buchstabe b, 49, 52 und 59 Absatz 2 werden ohne Eintragung in einer Pilotenlizenz mittels Verfügung ausgestellt.
5 Berechtigungen nach den Artikeln 28 Ziffer 2, 29 Absatz 1 Buchstabe a und b, 53 und 55 werden ohne Eintragung in einer Pilotenlizenz durch die Ausbildungsverantwortliche, den Ausbildungsverantwortlichen, die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten im Flugbuch eingetragen.
Art. 4 Eintragungen im Flugbuch
1 Sämtliche Flugstunden, die basierend auf einer nach dieser Verordnung ausgestellten Pilotenlizenz oder Berechtigung absolviert werden, sind in ein Flugbuch einzutragen.
2 Flugstunden, die mit einem nach den Kapiteln 2 und 6 Abschnitt 1 ausgestellten Pilotenlizenz absolviert werden, sind in ein anderes als das für die europaweit geregelte Tätigkeit verwendete Flugbuch einzutragen, solange sie auf europäischer Ebene nicht anrechenbar sind.
3 Die Eintragung muss wahrheitsgetreu erfolgen und die Einzelheiten aller durchgeführten Flüge im auf europäischer Ebene verwendeten Format gemäss AMC1 FCL.050, AMC1 SFCL.050 und AMC1 BFCL.050 enthalten.
4 Der Abschluss eines theoretischen oder praktischen Teils einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung muss von der für die Ausbildung zuständigen Person in das Flugbuch eingetragen werden.
Art. 5 Provisorische Flugerlaubnis
1 Sind alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung erfüllt, so kann die Prüferin oder der Prüfer der Anwärterin oder dem Anwärter eine provisorische Flugerlaubnis erteilen, die zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit berechtigt.
2 Die provisorische Flugerlaubnis gilt bis zur Ausstellung der definitiven Pilotenlizenz oder Berechtigung, höchstens aber während 8 Wochen.
Art. 6 Zwingende Kontaktadresse in der Schweiz
1 Antragstellerinnen und -steller für eine Pilotenlizenz oder eine Berechtigung und Inhaberinnen oder Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung müssen eine Kontaktadresse in der Schweiz haben.
2 Ändern Inhaberinnen oder Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung ihre Kontaktadresse, so müssen sie das BAZL darüber informieren.
Art. 7 Entzug und Beschränkung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung
Das BAZL kann eine Pilotenlizenz oder eine Berechtigung im Sinne dieser Verordnung entziehen oder die damit verbundenen Rechte für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit oder dauernd beschränken, falls die Voraussetzungen von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) erfüllt sind oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Frage gestellt wird, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung zur sicheren Ausübung ihrer oder seiner Rechte fähig ist.
SR 748.0
Art. 8 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen
Die Verpflichtung, gemäss FCL.045, SFCL.045 und BFCL.045 Dokumente mitzuführen und vorzuweisen, ist anwendbar
Art. 9 Ausnahmen
1 Das BAZL kann in begründeten Fällen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen oder anordnen, namentlich aus zwingenden Gründen der Sicherheit, um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung, an welche die Gesetzgebung noch nicht angepasst werden konnte, Rechnung zu tragen.
2 Es kann Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 10 Medizinisches Tauglichkeitszeugnis
Pilotinnen oder Piloten dürfen ihre mit den nach dieser Verordnung ausgestellten Pilotenlizenzen und Berechtigungen verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie mindestens ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL besitzen; ausgenommen sind folgende Ausweise und Berechtigungen, in denen die Pilotinnen und Piloten mindestens ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 besitzen müssen:
a. Berechtigungen für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter; und
b. Pilotenlizenz für Bordtechnikerinnen und -techniker.
Art. 11 Sprachkenntnisse
1 Innerhalb der Zonen, in denen Sprechfunkverkehr vorgeschrieben ist, dürfen Pilotinnen und Piloten die mit ihren Pilotenlizenzen und Berechtigungen verbundenen Rechte nur ausüben, wenn die von ihnen verwendete Sprache:
a. gemäss FCL.055 in ihrer Pilotenlizenz vermerkt ist; und
b. in den betreffenden Zonen in Anwendung von Artikel 10a LFG und Artikel 5 und 5a der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst zugelassen ist.
2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Pilotinnen und Piloten von Segelflugzeugen und Ballonen.
SR 748.0
SR 748.132.1
Art. 12 Zusätzliche Berechtigungen
Inhaberinnen und Inhaber einer schweizerischen oder ausländischen Lizenz sind nur berechtigt, eine der folgenden Betriebsarten auszuüben, wenn diese Verordnung den Erwerb einer entsprechenden zusätzlichen Berechtigung vorsieht:
a. Kunstflug;
b. Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern;
c. Nachtflug;
d. Landungen im Gebirge;
e. Wasserflug;
f. Wolkenflug mit Segelflugzeugen;
g. Fesselaufstieg mit Heissluftballonen.
Art. 13 Passagierflüge
1 Passagierflüge mit Luftfahrzeugen nach Kapitel 2 Abschnitte 1, 2, 5 und 6 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Anforderungen nach FCL.060 eingehalten werden.
2 Passagierflüge mit Segelflugzeugen mit geringem Gewicht nach Kapitel 2 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Anforderungen nach SFCL.115 Buchstabe a Absatz 2 eingehalten werden.
3 Helikopterpilotinnen und -piloten dürfen Landungen über 1100 Metern über Meer mit Passagieren nur ausführen, wenn sie in den vergangenen 12 Monaten mindestens 50 Anflüge mit Landungen im Gebirge oder einen Kontrollflug mit einem Gebirgsfluglehrer für Helikopter ausgeführt haben.
4 Der Kontrollflug nach Absatz 2 ist von der oder dem Lehrberechtigten im Flugbuch zu bestätigen.
Art. 14 Pilotenlizenz
1 Wer Flüge mit aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewichtdurchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a. eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Flugzeugen besitzt, die zur alleinigen Ausübung der Rechte der Kommandantin oder des Kommandanten an Bord eines Luftfahrzeugs berechtigt; und
b. eine gültige europaweit geregelte Klassenberechtigung besitzt oder eine Berechtigung nach Artikel 15 erwirbt.
2 Die Pilotenlizenz kann folgende Eintragungen enthalten:
a. Klassen- und Musterberechtigungen;
b. Berechtigungen für Antriebsarten;
c. zusätzliche Berechtigungen;
d. Lehrberechtigung;
e. Prüferberechtigung.
Art. 15 Klassen- oder Musterberechtigung
1 Die Klassen- oder Musterberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotin oder der Pilot ihre oder seine Rechte ausüben darf.
2 Folgende Klassen- oder Musterberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a. Klassenberechtigung für einmotorige Luftfahrzeuge;
b. Klassenberechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge;
c. Klassenberechtigung für TMG;
d. spezifische Musterberechtigung.
3 Gültige europaweit geregelte Klassenberechtigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
4 Abgelaufene europaweit geregelte Klassenberechtigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach FCL.140.A auf einem europaweit geregelten Flugzeug der entsprechenden Klasse oder auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind.
5 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine neue Klassenberechtigung nach Absatz 2 Buchstaben a–c aus, wenn sie oder:
a. die Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und der Flugerfahrung nach FCL.720.A auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Flugzeug erfüllt;
b. eine Ausbildung für die entsprechende Klassenberechtigung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug nach FCL.725 und AMC1 FCL.725(a) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat; und
c. mindestens eine PPL(A)-Pilotenlizenz besitzt, wenn eine Berechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge beantragt wird.
6 Inhaberinnen und Inhaber einer Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht mit einer Klassenberechtigung für TMG können diese Klassenberechtigung in ihrer Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht kreditieren lassen, wenn sie bereits eine andere Klassen- oder Musterberechtigung in dieser Pilotenlizenz besitzen.
7 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug derselben Klasse nach FCL.140.A erfüllen. Die fortlaufende Flugerfahrung für die Klassenberechtigung für einmotorige Luftfahrzeuge gilt auch für die Klassenberechtigung für TMG und umgekehrt.
8 Eine Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 Buchstabe b bleibt ein Jahr gültig. Das BAZL verlängert die betreffende Berechtigung, wenn eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740.A Buchstabe a erfüllt, und erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740 Buchstabe b mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht erfüllt. Die mit einem europaweit geregelten Flugzeug durchgeführte Tätigkeit wird angerechnet.
9 Wird aufgrund der besonderen Handhabung des geführten Luftfahrzeugs eine spezifische Musterberechtigung benötigt, so legt das BAZL im Einzelfall fest:
a. welche Voraussetzungen die Pilotinnen oder Piloten erfüllen müssen, um das Ausbildungsprogramm zum Erwerb der entsprechenden Berechtigung zu absolvieren;
b. welches Ausbildungsprogramm absolviert und welche Prüfung bestanden werden muss, um die entsprechende Berechtigung zu erwerben;
c. unter welchen Voraussetzungen die Berechtigungen gültig bleiben und verlängert beziehungsweise erneuert werden können;
d. abweichend von den Artikeln 18, 60 und 61, welche Kompetenzen die Lehrberechtigten und Prüferinnen oder Prüfer benötigen, um die verschiedenen Ausbildungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen.
10 Pilotinnen und Piloten dürfen ein anderes Modell von Flugzeugen mit geringem Gewicht derselben Klassenberechtigung führen, wenn sie:
a. eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Flugzeugmodell umfasst, absolviert haben; oder
b. im Falle von einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotoren eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, absolviert haben, sofern der Wechsel auf ein anderes Modell nicht neu eines oder mehrere der folgenden Elemente oder deren Fehlen mitumfasst:1. Druckkabine,
2. Verstellpropeller,
3. Heckradkonfiguration,
4. Glascockpit,
5. Einziehfahrwerk,
6. elektronisches Fluginformationssystem,
7. Motorsteuerung mit nur einem Bedienelement.
Art. 16 Antriebsartenberechtigung
1 Die Antriebsartenberechtigung des geführten Luftfahrzeugs muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
2 Folgende Antriebsartenberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb;
c. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
3 Die mit den europaweit geregelten Klassen- oder Musterberechtigungen verbundenen Antriebsartenberechtigungen werden kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
4 Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine neue Antriebsart aus, wenn sie oder er die der entsprechenden Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert hat.
5 Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
Art. 17 Zusätzliche Berechtigungen
1 Für folgende Betriebsarten wird der Besitz einer zusätzlichen Berechtigung vorausgesetzt:
a. Kunstflug;
b. Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern;
c. Nachtflug;
d. Landungen im Gebirge;
e. Wasserflug.
2 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die zusätzlichen Berechtigungen nach Absatz 1 aus, wenn sie oder er:
a. in ihrer oder seiner europaweit geregelten Pilotenlizenz für Flugzeuge über die entsprechende zusätzliche Berechtigung verfügt und, ausgenommen für die Nachtflugberechtigung, eine angemessene Einführung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht mit einer Lehrberechtigten oder einem Lehrberechtigten absolviert hat; oder
b. die folgenden Anforderungen mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht erfüllt: 1. FCL.800 und AMC1 FCL.800 für den Kunstflug,
2. FCL.805 und AMC1 FCL.805 für das Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern,
3. FCL.810 Buchstabe a für den Nachtflug,
4. FCL.815 und AMC1 FCL.815 und AMC2 FCL.815 für Landungen im Gebirge,
5. FCL.725.A und AMC1 FCL.725.A Buchstabe b für Wasserflug.
3 Die Berechtigungen für Wasserflug und für Landungen im Gebirge sind zwei Jahre gültig. Das BAZL verlängert oder erneuert die betreffenden Berechtigungen, wenn:
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht die folgenden Anforderungen erfüllt:1. FCL.815 Buchstaben e und f für Landungen im Gebirge,
2. FCL.740.A Buchstabe b Ziffern 1 und 4, FCL.740 Buchstabe b und AMC1 FCL.740 Buchstabe b für Wasserflug; oder
b. die betreffende Berechtigung auf europäischer Ebene verlängert oder erneuert wird; die mit einem europaweit geregelten Flugzeug durchgeführte Tätigkeit wird angerechnet.
Art. 18 Lehrberechtigung
1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit geringem Gewicht ausüben will, muss eine entsprechende Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Berechtigung aus, wenn sie oder er:
a. eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(A) oder Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen CRI(A) besitzt; und
b. eine nationale Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeuge mit geringem Gewicht besitzt;
2 Die Lehrberechtigungen sind drei Jahre gültig.
3 Lehrberechtigte dürfen auf einer Klasse oder einem Muster ausbilden, wenn sie eine Erfahrung von mindestens 15 Flugstunden auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug derselben Klasse oder desselben Musters und derselben Antriebsart aufweisen wie desjenigen, auf dem die Ausbildung stattfinden soll.
4 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für zusätzliche Berechtigungen durchführen, wenn sie:
a. in ihrer europäischen Pilotenlizenz für Flugzeuge über eine Lehrberechtigung für die zusätzlichen Berechtigungen, für die sie eine Ausbildung durchführen wollen, verfügen oder über eine solche verfügt haben; und
b. eine gültige nationale zusätzliche Berechtigung besitzen, die sich auf die zusätzliche Berechtigung erstreckt, für die sie eine Ausbildung durchführen wollen.
5 Das BAZL verlängert oder erneuert die Lehrberechtigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Anforderungen nach FCL.940.CRI mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht;
b. Die Lehrberechtigung für Flugzeuge FI(A) oder für Klassenberechtigungen für Flugzeuge CRI(A) wird verlängert oder erneuert; die mit einem europaweit geregelten Flugzeug durchgeführte Tätigkeit wird angerechnet.
Art. 19 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
1 In Abweichung von Artikel 14 dürfen Pilotinnen und Piloten mit Wohnsitz im Ausland gelegentlich ihre Rechte in der Schweiz ausüben, wenn sie:
a. eine gültige ausländische Pilotenlizenz oder eine Berechtigung zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeuge mit geringem Gewicht besitzen; und
b. ein im Ausstellungsstaat ihrer Pilotenlizenz oder ihrer Berechtigung zugelassenes aerodynamisch gesteuertes Flugzeug mit geringem Gewicht führen.
2 Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Art. 20 Pilotenlizenz
1 Wer Flüge mit elektrisch angetriebenen Helikoptern mit geringem Gewicht durchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a. eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern besitzt; und
b. eine Musterberechtigung nach Artikel 21 erwirbt.
2 Die Pilotenlizenz kann alle für diese Kategorie möglichen Eintragungen nach Artikel 14 Absatz 2 enthalten.
Art. 21 Musterberechtigung
1 Die Musterberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotin oder der Pilot ihre oder seine Rechte ausüben darf.
2 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Musterberechtigung aus, wenn sie oder er:
a. mit dem entsprechenden Muster eines elektrisch angetriebenen Helikopters mit geringem Gewicht die Anforderungen nach FCL.725 erfüllt; und
b. im Fall mehrmotoriger Helikopter die Anforderungen nach FCL.720.H Buchstabe c erfüllt.
3 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Musterberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf dem betreffenden elektrisch angetriebenen Ultraleicht-Helikopter nach FCL.140.H erfüllen.
4 Eine Musterberechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge bleibt ein Jahr gültig; das BAZL verlängert die betreffende Berechtigung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740.H Buchstabe a erfüllt, und erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740 Buchstabe b mit dem betreffenden Helikopter mit geringem Gewicht erfüllt.
Art. 22 Zusätzliche Berechtigungen
1 Für folgende Betriebsarten wird der Besitz einer zusätzlichen Berechtigung vorausgesetzt:
a. Nachtflug;
b. Landungen im Gebirge.
2 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die zusätzlichen Berechtigungen nach Absatz 1 aus, wenn sie oder er:
a. in ihrer oder seiner europaweit geregelten Pilotenlizenz für Helikopter oder im entsprechenden nationalen Anhang über die entsprechende Berechtigung verfügt und, ausgenommen für die Nachtflugberechtigung, eine angemessene Einführung auf einem Helikopter mit geringem Gewicht mit einer oder einem Lehrberechtigten absolviert hat; oder
b. die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Anforderungen mit einem Helikopter mit geringem Gewicht erfüllt:1. FCL.810 Buchstabe b für den Nachtflug, und
2. Anhang 5 betreffend die Berechtigung für Landungen im Gebirge mit Helikoptern.
Art. 23 Lehrberechtigung
1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Helikopter mit geringem Gewicht ausüben will, muss eine Berechtigung hierfür besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er:
a. eine gültige Lehrberechtigung für Helikopter FI(H) oder für Musterberechtigungen für Helikopter TRI(H) besitzt; und
b. eine nationale Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern mit geringem Gewicht besitzt;
2 Die Lehrberechtigungen sind drei Jahre gültig.
3 Lehrberechtigte dürfen auf einer Klasse oder einem Muster ausbilden, wenn sie eine Erfahrung von mindestens 15 Flugstunden auf einem elektrisch angetriebenen Helikopter mit geringem Gewicht derselben Klasse oder desselben Musters und derselben Antriebsart aufweisen wie desjenigen, auf dem die Ausbildung stattfinden soll.
4 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für zusätzliche Berechtigungen durchführen, wenn sie:
a. in ihrer europäischen Pilotenlizenz für Helikopter oder im entsprechenden nationalen Anhang über eine Lehrberechtigung für die zusätzlichen Berechtigungen, für die sie eine Ausbildung durchführen wollen, verfügen oder verfügt haben; und
b. eine gültige nationale zusätzliche Berechtigung besitzen, die sich auf die entsprechende Betriebsart erstreckt, für die sie eine Ausbildung durchführen wollen.
5 Das BAZL verlängert oder erneuert die Lehrberechtigungen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Anforderungen nach FCL.940.TRI mit einem Helikopter mit geringem Gewicht.
b. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Anforderungen nach FCL.940.FI mit einem Helikopter mit geringem Gewicht.
c. Die betreffenden Lehrberechtigungen auf europäischer Ebene werden verlängert oder erneuert; die mit einem europaweit geregelten Helikopter durchgeführte Tätigkeit wird angerechnet.
Art. 24 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
1 In Abweichung von Artikel 20 dürfen Personen mit Wohnsitz im Ausland gelegentlich ihre Rechte in der Schweiz ausüben, wenn sie:
a. eine gültige ausländische Pilotenlizenz oder eine Berechtigung zum Führen von Helikoptern mit geringem Gewicht besitzen; und
b. einen im Ausstellungsstaat ihrer Pilotenlizenz oder ihrer Berechtigung zugelassenen Helikopter mit geringem Gewicht führen.
2 Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Art. 25 Pilotenlizenz
1 Wer Flüge mit Segelflugzeugen mit geringem Gewicht durchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a. eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen besitzt; und
b. die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.160 auf einem europaweit geregelten Segelflugzeug erfüllt oder eine Berechtigung nach Artikel 26 erworben hat.
2 Die Pilotenlizenz kann folgende Eintragungen enthalten:
a. Klassenberechtigungen;
b. Antriebsarten;
c. zusätzliche Berechtigungen;
d. Lehrberechtigung;
e. Prüferberechtigung.
Art. 26 Klassenberechtigung
1 Die Klassenberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
2 Folgende Klassenberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a. Klassenberechtigung für Segelflugzeuge;
b. Klassenberechtigung für TMG.
3 Europaweit geregelte Klassenberechtigungen für Segelflugzeuge und Reisemotorsegler werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.160 auf einem europaweit geregelten Segelflugzeug oder einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind.
4 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Klassenberechtigung für Segelflugzeuge aus, wenn sie oder er eine Ausbildung auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der Klasse Segelflugzeug nach SFCL.150 Buchstabe e AMC1 SFCL.150(e) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
5 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler aus, wenn sie oder er eine Ausbildung auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der Klasse Reisemotorsegler nach SFCL.150 Buchstabe b und AMC1 SFCL.150(b) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
6 Inhaberinnen und Inhaber einer Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht mit einer Klassenberechtigung für TMG können diese Klassenberechtigung in ihrer Pilotenlizenz zum Führen von -Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eintragen lassen, wenn sie bereits eine Klassenberechtigung für Segelflugzeuge in ihrer Pilotenlizenz besitzen.
7 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung in der entsprechenden Klasse auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Segelflugzeug nach SFCL.160 erfüllen.
8 Pilotinnen und Piloten dürfen ein anderes Segelflugzeugmodell mit geringem Gewicht derselben Klassenberechtigung führen, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a. Sie haben eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Segelflugzeugmodell mit geringem Gewicht umfasst, absolviert.
b. Sie haben im Falle von nicht motorisierten Segelflugzeugmodellen mit geringem Gewicht oder solchen mit Kolbenmotoren eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, absolviert.
Art. 27 Antriebsart
1 Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
2 Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b. Berechtigung für elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
c. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
3 Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
4 Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben.
5 Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
Art. 28 Startmethodenberechtigungen
1 Die Startmethodenberechtigungen für das geführte Luftfahrzeug muss im Flugbuch eingetragen sein, damit eine Pilotin oder ein Pilot ihre oder seine Rechte ausüben darf.
2 Folgende Startmethodenberechtigungen werden im Flugbuch der Pilotin oder des Piloten eingetragen:
a. Flugzeugschlepp;
b. Windenstart;
c. Eigenstart;
d. Gummiseilstart;
e. Fahrzeugstart.
3 Europaweit geregelte Startmethodenberechtigungen gelten ebenfalls für Segelflugzeuge mit geringem Gewicht.
4 Die Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiter der verantwortlichen Ausbildungsorganisation oder die oder der verantwortliche Lehrberechtigte trägt nach Abschluss der Ausbildung eine neue Startmethodenberechtigung nach Absatz 2 ins Flugbuch der Pilotin oder des Piloten ein, wenn die Anforderungen nach SFCL.155 Buchstabe a mit einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht erfüllt sind.
5 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Startmethode gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.155 Buchstabe c oder d in der jeweiligen Startmethode auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Segelflugzeug erfüllen.
Art. 29 Zusätzliche Berechtigungen
1 Für folgende Betriebsarten wird der Besitz einer zusätzlichen Berechtigung vorausgesetzt:
a. Kunstflug;
b. Wolkenflug mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft;
c. Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern mit Reisemotorseglern
d. Nachtflug mit Reisemotorseglern (TMG-Nachtflug);
2 Je nach zusätzlicher Berechtigungen gemäss Absatz 1 stellen das BAZL, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der verantwortlichen Ausbildungsorganisation oder die oder der verantwortliche Lehrberechtigte einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine zusätzliche Berechtigung aus, wenn sie oder:
a. über die entsprechende europaweit geregelte zusätzliche Berechtigung für Segelflieger verfügt und, ausgenommen für die Nachtflugberechtigung, eine angemessene Einführung in die Besonderheiten der Ausübung der zusätzlichen jeweiligen Berechtigung auf Segelflugzeugen mit geringem Gewicht durch eine oder einen Lehrberechtigten absolviert hat; oder
b. die in den folgenden Regeln vorgesehenen Anforderungen mit einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht erfüllt:1. SFCL.200 Buchstaben b, c, d oder e und AMC1 SFCL.200(b), AMC1 SFCL.200(c), AMC1 SFCL.200(d) oder AMC1 SFCL.200(e) für den Kunstflug,
2. SFCL.215 Buchstaben b und AMC1 SFCL.215 für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft,
3. SFCL.205 Buchstaben b oder c und AMC1 SFCL.205 für das Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern,
4. SFCL.210 Buchstaben b und c und AMC1 SFCL.210 für den Nachtflug mit Reisemotorseglern (TMG-Nachtflug).
Art. 30 Lehrberechtigung
1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Segelflugzeuge mit geringem Gewicht ausüben will, muss eine Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er:
a. eine Lehrberechtigung für Segelflugzeuge FI(S) besitzt; und
b. eine nationale Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht besitzt.
2 Eine Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter darf ausbilden, wenn sie oder er:
a. eine Erfahrung von mindestens 15 Flugstunden einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Segelflugzeug derselben Klasse und derselben Antriebsart aufweist wie desjenigen, auf dem die Ausbildung stattfinden soll; und
b. die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.360 auf einem europaweit geregelten Segelflugzeug oder auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht erfüllt.
3 Eine Lehrberechtigte oder ein Lehrberechtigter darf eine Ausbildung für zusätzliche Berechtigungen durchführen, wenn sie oder er:
a. in ihrer oder seiner europäischen Pilotenlizenz für Segelflugzeuge über eine Lehrberechtigung für die zusätzlichen Berechtigungen, für die sie oder er eine Ausbildung durchführen will, verfügt oder über eine solche verfügt hat; und
b. eine gültige, nationale zusätzliche Berechtigung, die sich auf die zusätzliche Berechtigung erstreckt, für die sie oder er eine Ausbildung durchführen will, besitzt.
Art. 31 Ausländischer Pilotenlizenz oder Berechtigung
1 In Abweichung von Artikel 25 darf eine Pilotin oder ein Pilot mit Wohnsitz im Ausland gelegentlich ihre oder seine Rechte in der Schweiz ausüben, wenn sie oder er:
a. eine gültige ausländische Pilotenlizenz oder eine Berechtigung zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht besitzt;
b. ein im Ausstellungsstaat ihrer oder seiner Pilotenlizenz oder einer Berechtigung zugelassenes Segelflugzeug mit geringem Gewicht führt.
2 Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Art. 32 Pilotenlizenz
1 Wer Fahrten mit Ballonen mit geringem Gewicht durchführen will, muss eine schweizerische Lizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a. eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen besitzt; und
b. die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach BFCL.160 auf einem europaweit geregelten Ballon erfüllt eine Klassenberechtigung nach Artikel 33 erwirbt.
2 Die Pilotenlizenz kann folgende Eintragungen enthalten:
a. Klassenberechtigungen;
b. zusätzliche Berechtigungen;
c. Lehrberechtigung;
d. Prüferberechtigung.
Art. 33 Klassenberechtigung
1 Die Klassenberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
2 Folgende Klassenberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a. Klassenberechtigung der Heissluftballone;
b. Klassenberechtigung der Gasballone;
c. Klassenberechtigung der mit Heissluft und Gas betriebenen Ballone
d. Klassenberechtigung der Heissluft-Luftschiffe.
3 Europaweit geregelte Berechtigungen für Heissluftballone, Gasballone, mit Heissluft und Gas betriebene Ballone und Heissluft-Luftschiffe werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach BFCL.160 auf einem europaweit geregelten Ballon der entsprechenden Klasse oder auf einem Ballon mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind.
4 Das BAZL stellt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die Klassenberechtigungen nach Absatz 2 aus, wenn sie eine Ausbildung nach BFCL.150 Buchstabe b und AMC1 BFCL.150(c)(1); AMC2 BFCL.150(c)(1), AMC3 BFCL.150 (c)(1); AMC1 BFCL.150 (c)(2); AMC3 BFCL.150(c)(2); AMC4 BFCL.150 (c)(2) absolviert und eine entsprechende Prüfung abgelegt haben.
5 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung nach Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf einem Ballon mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Ballon nach BFCL.160 erfüllen.
Art. 34 Zusätzliche Berechtigungen
1 Für folgende Betriebsarten wird der Besitz einer zusätzlichen Berechtigung vorausgesetzt:
a. Fesselaufstieg mit Heissluftballonen;
b. Nachtflug.
2 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die zusätzlichen Berechtigungen nach Absatz 1 aus, wenn sie oder er:
a. in seiner oder ihrer europaweit geregelten Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen über die entsprechende Berechtigung verfügt; oder
b. die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Anforderungen mit einem Ballon mit geringem Gewicht erfüllt:1. BFCL.200 Buchstabe b und AMC1 BFCL.200(b)(2) für den Fesselaufstieg mit Heissluftballonen,
2. BFCL.210 Buchstabe b und AMC1 BFCL.210(b) für den Nachtflug.
Art. 35 Lehrberechtigung
1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Ballone mit geringem Gewicht ausüben will, muss eine Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er:
a. eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(B) besitzt; und
b. eine nationale Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen mit geringem Gewicht besitzt.
2 Eine Lehrberechtigte oder ein Lehrberechtigter darf ausbilden, wenn sie oder er:
a. eine Erfahrung von mindestens 15 Flugstunden auf einem Ballon mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Ballon derselben Klasse, auf dem die Ausbildung stattfinden soll, besitzt; und
b. die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach BFCL.360 auf einem europaweit geregelten Ballon oder auf einem Ballon mit geringem Gewicht erfüllt.
3 Eine Lehrberechtigte oder ein Lehrberechtigter darf eine Ausbildung für zusätzliche Berechtigungen durchführen, wenn sie oder er:
a. in ihrer oder seiner europäischen Pilotenlizenz für Ballone über eine Lehrberechtigung für die zusätzlichen Berechtigungen, für die sie oder er eine Ausbildung durchführen will, verfügt oder über eine solche verfügt hat; und
b. eine gültige, nationale zusätzliche Berechtigung, die sich auf die zusätzliche Berechtigung erstreckt, für die sie oder er eine Ausbildung durchführen will, besitzt.
Art. 36 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
1 In Abweichung von Artikel 32 dürfen Pilotinnen und Piloten mit Wohnsitz im Ausland gelegentlich ihre Rechte in der Schweiz ausüben, wenn sie:
a. eine gültige ausländische Pilotenlizenz oder eine Berechtigung Pilotenlizenz zum Führen von Ballon mit geringem Gewichten besitzen; und
b. einen im Ausstellungsstaat ihrer Pilotenlizenz oder ihrer Berechtigung zugelassenen Ballon mit geringem Gewicht führen.
2 Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Art. 37 Pilotenlizenz
1 Wer Flüge mit Tragschraubern mit geringem Gewicht durchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a. eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Flugzeugen oder Helikoptern, die zur Ausübung ihrer oder seiner Rechte allein an Bord eines Luftfahrzeugs berechtigt, besitzt; und
b. als Inhaberin oder Inhaber einer europaweit geregelten Pilotenlizenz zum Führen von Flugzeugen oder Helikoptern eine Ausbildung nach Anhang 3 absolviert und die entsprechende Prüfung auf dem entsprechenden Tragschraubermodell mit geringem Gewicht bestanden hat.
2 Die Pilotenlizenz kann folgende Eintragungen enthalten:
a. Antriebsarten;
b. zusätzliche Berechtigung für Nachtflug;
c. Lehrberechtigung;
d. Prüferberechtigung.
3 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Pilotenlizenz verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf einem Ultraleicht-Tragschrauber nach FCL.140.A erfüllen.
Art. 38 Führen eines anderen Tragschraubermodells mit geringem Gewicht
Pilotinnen und Piloten dürfen ein anderes Tragschraubermodell mit geringem Gewicht führen, wenn sie:
a. eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Tragschraubermodell mit geringem Gewicht, absolviert haben; oder
b. im Falle von Tragschraubermodellen mit geringem Gewicht mit Kolbenmotor eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, absolviert haben.
Art. 39 Antriebsart
1 Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen werden, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
2 Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Tragschraubern mit geringem Gewicht eingetragen werden:
a. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
b. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb;
c. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
3 Die mit den europaweit geregelten Klassen- oder Musterberechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
4 Das BAZL stellt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die Berechtigung für eine Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolvieren.
5 Die Berechtigung für die Antriebsart ist unbefristet gültig und kann auf die übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
Art. 40 Zusätzliche Berechtigung für Nachtflug
1 Wer Nachtflüge durchführen will, muss eine zusätzliche Berechtigung besitzen, die in der Pilotenlizenz zum Führen von Tragschraubern mit geringem Gewicht eingetragen ist.
2 Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die zusätzliche Berechtigung nach Absatz 1 aus, wenn sie oder er:
a. in ihrer oder seiner europaweit geregelten Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Helikopter über die Nachtflugberechtigung verfügt; und
b. auf einem Tragschrauber mit geringem Gewicht die Elemente nach FCL.810 Buchstabe a für den Nachtflug absolviert hat.