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Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals

Confederation · 748.222.1 · ordinance

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Verweis auf das europäische Recht, Begriffe und Abkürzungen
  3. Art. 3 Ausstellung und Form von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
  4. Art. 4 Eintragungen im Flugbuch
  5. Art. 5 Provisorische Flugerlaubnis
  6. Art. 6 Zwingende Kontaktadresse in der Schweiz
  7. Art. 7 Entzug und Beschränkung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung
  8. Art. 8 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen
  9. Art. 9 Ausnahmen
  10. Art. 10 Medizinisches Tauglichkeitszeugnis
  11. Art. 11 Sprachkenntnisse
  12. Art. 12 Zusätzliche Berechtigungen
  13. Art. 13 Passagierflüge
  14. Art. 14 Pilotenlizenz
  15. Art. 15 Klassen- oder Musterberechtigung
  16. Art. 16 Antriebsartenberechtigung
  17. Art. 17 Zusätzliche Berechtigungen
  18. Art. 18 Lehrberechtigung
  19. Art. 19 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
  20. Art. 20 Pilotenlizenz
  21. Art. 21 Musterberechtigung
  22. Art. 22 Zusätzliche Berechtigungen
  23. Art. 23 Lehrberechtigung
  24. Art. 24 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
  25. Art. 25 Pilotenlizenz
  26. Art. 26 Klassenberechtigung
  27. Art. 27 Antriebsart
  28. Art. 28 Startmethodenberechtigungen
  29. Art. 29 Zusätzliche Berechtigungen
  30. Art. 30 Lehrberechtigung
  31. Art. 31 Ausländischer Pilotenlizenz oder Berechtigung
  32. Art. 32 Pilotenlizenz
  33. Art. 33 Klassenberechtigung
  34. Art. 34 Zusätzliche Berechtigungen
  35. Art. 35 Lehrberechtigung
  36. Art. 36 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
  37. Art. 37 Pilotenlizenz
  38. Art. 38 Führen eines anderen Tragschraubermodells mit geringem Gewicht
  39. Art. 39 Antriebsart
  40. Art. 40 Zusätzliche Berechtigung für Nachtflug
  41. Art. 41 Lehrberechtigung
  42. Art. 42 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
  43. Art. 43 Grundsatz
  44. Art. 44 Sonderfälle
  45. Art. 45 Zusätzliche Berechtigungen
  46. Art. 46 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
  47. Art. 47 Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter
  48. Art. 48 Lehrberechtigung
  49. Art. 49 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
  50. Art. 50 Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter
  51. Art. 51 Lehrberechtigung
  52. Art. 52 Ausländische Pilotenlizenz
  53. Art. 53 Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon
  54. Art. 54 Lehrberechtigung
  55. Art. 55 Ausländische Pilotenlizenz
  56. Art. 56 Bordtechnikerlizenz
  57. Art. 57 Klassen- oder Musterberechtigung
  58. Art. 58 Lehrberechtigung
  59. Art. 59 Ausländische Lizenz oder Berechtigung
  60. Art. 60 Grundsätze
  61. Art. 61 Prüferberechtigung
  62. Art. 62 Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen
  63. Art. 63 Prüferberechtigung
  64. Art. 64 Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen
  65. Art. 65 Grundsatz
  66. Art. 66
  67. Art. 67 Aufhebung anderer Erlasse
  68. Art. 68 Übergangsbestimmungen für Inhaber einer früheren Bordradiotelefonisten-Lizenz
  69. Art. 69 Übergangsbestimmungen für Piloten von Tragschraubern mit geringem Gewicht
  70. Art. 70 Übergangsbestimmungen für Lehrberechtigte für Ultraleicht‑Tragschrauber
  71. Art. 71 Übergangsbestimmungen für Segelflieger und Ballonfahrer mit nationalen Lizenzen
  72. Art. 72 Übergangsbestimmungen für Ballonfahrer, die Abflüge bei Boden‑ oder Hochnebel ausführen
  73. Art. 73 Inkrafttreten

73 provisions

Art. 41 Lehrberechtigung

1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Tragschrauber mit geringem Gewicht ausüben will, muss eine Lehrberechtigung besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine gültige Lehrberechtigung für Flugzeuge FI(A) oder Helikopter FI(H) oder für Klassenberechtigungen für Flugzeuge CRI(A) oder für Musterberechtigungen für Helikopter TRI(H) besitzt; b. eine nationale Pilotenlizenz zum Führen von Tragschraubern mit geringem Gewicht besitzt; c. über eine Erfahrung von mindestens 50 Flugstunden auf einem Tragschrauber mit geringem Gewicht verfügt; und d. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Ultraleicht-Helikopter nach Anhang 4 absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden hat. 2 Die Lehrberechtigungen sind drei Jahre gültig. 3 Das BAZL verlängert oder erneuert die Lehrberechtigungen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.940.TRI Buchstaben a Ziffer 2 und b Ziffer 2 mit einem Tragschrauber mit geringem Gewicht erfüllt. 4 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für die zusätzliche Berechtigung für Nachtflug durchführen, wenn sie: a. in ihrer europäischen Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Helikopter über eine Lehrberechtigung für Nachtflug verfügen oder über eine solche verfügt haben; und b. eine gültige, nationale, zusätzliche Berechtigung für Nachtflug auf Tragschraubern mit geringem Gewicht besitzen. 5 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für den Erwerb, die Verlängerung oder die Erneuerung einer Lehrberechtigung durchführen, wenn sie: a. auf europäischer Ebene zur Ausbildung von Lehrberechtigten für Flugzeuge oder Helikopter nach FCL.905.FI Buchstabe j berechtigt sind; und b. über eine Erfahrung von mindestens 50 Flugstunden als Lehrberechtigte auf Ultraleicht-Tragschraubern verfügen.

Art. 42 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung

1 In Abweichung von Artikel 37 dürfen Pilotinnen und Piloten mit Wohnsitz im Ausland gelegentlich ihre Rechte in der Schweiz ausüben, wenn sie: a. eine gültige ausländische Pilotenlizenz oder eine Berechtigung zum Führen von Tragschraubern mit geringem Gewicht besitzen; und b. einen im Ausstellungsstaat ihrer Pilotenlizenz oder ihrer Berechtigung zugelassenen Tragschrauber mit geringem Gewicht führen. 2 In Abweichung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b müssen Pilotinnen und Piloten mit einer ausländischen Pilotenlizenz für Tragschrauber, die eine Schweizer Lizenz für Tragschrauber mit geringem Gewicht erwerben wollen, keine Ausbildung absolvieren, aber die Prüfung nach Anhang 3 bestehen. 3 Artikel 12 bleibt vorbehalten.

Art. 43 Grundsatz

1 Inhaberinnen und Inhaber von europaweit geregelten Pilotenlizenzen und europaweit geregelten gültigen Klassen- oder Musterberechtigungen dürfen ihre Rechte auf weder europaweit noch durch die Abschnitte 1–5 geregelten zivilen Luftfahrzeugen ausüben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Gewicht, Triebwerk und Komplexität des geführten Luftfahrzeugs sind ähnlich wie diejenigen, die auf europäischer Ebene für Luftfahrzeuge mit vergleichbarer Klassen- oder Musterberechtigung vorgesehen sind. b. Die betreffende Pilotin oder der betreffende Pilot absolviert vor dem Führen des entsprechenden Luftfahrzeugs eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster umfasst. 2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b ist kein spezifisches Training zu absolvieren, wenn das Muster des entsprechenden Luftfahrzeugs identisch ist mit demjenigen, das die Pilotin oder der Pilot auf europäischer Ebene besitzt. 3 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b genügt eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, um ein Luftfahrzeug der Klasse einmotorige Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor zu führen, sofern der Wechsel auf ein anderes Modell nicht neu eines oder mehrere der folgenden Elemente oder deren Fehlen mitumfasst: 1. Druckkabine, 2. Verstellpropeller, 3. Heckradkonfiguration, 4. Glascockpit, 5. Einziehfahrwerk, 6. elektronisches Fluginformationssystem, 7. Motorsteuerung mit nur einem Bedienelement.

Art. 44 Sonderfälle

1 In Fällen, in denen die Klassen- und Musterberechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gemäss Artikel 43 für das benutzte Luftfahrzeug nicht geeignet sind und das benutzte Luftfahrzeug nicht den Abschnitten 1–5 unterliegt, legt das BAZL im Einzelfall fest: a. welche Voraussetzungen die Pilotinnen und Piloten erfüllen müssen, um das Ausbildungsprogramm zum Erwerb der entsprechenden Berechtigung zu absolvieren; b. welches Ausbildungsprogramm absolviert und welche Prüfung bestanden werden muss, um die entsprechende Berechtigung zu erwerben; und c. unter welchen Voraussetzungen die Berechtigungen gültig bleiben oder verlängert beziehungsweise erneuert werden können. 2 Wer die verschiedenen Ausbildungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b anbieten will, muss eine Lehrberechtigung besitzen, und wer die Befähigungsüberprüfungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b abnehmen will, muss eine Prüferberechtigung besitzen; das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Berechtigungen unter Berücksichtigung seiner Qualifikation und Flugerfahrung aus. Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

Art. 45 Zusätzliche Berechtigungen

Inhaberinnen und Inhaber einer europaweit geregelten, zusätzlichen Berechtigung dürfen ihre Rechte auf den durch diesen Abschnitt geregelten zivilen Luftfahrzeugen ausüben, soweit es das geführte Luftfahrzeug aus Sicht technischer, betrieblicher und der Sicherheitsaspekte zulässt.

Art. 46 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung

1 Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen ausländischen Pilotenlizenz oder einer Berechtigung, welche zum Führen eines zivilen Luftfahrzeugs berechtigt, das weder europaweit noch durch die Abschnitte 1–5 geregelt ist, dürfen ihre Rechte in der Schweiz auf diesem Luftfahrzeug ausüben: a. wenn das fragliche Luftfahrzeug im Ausstellungsstaat der Pilotenlizenz oder der Berechtigung eingetragen ist; oder b. wenn das BAZL die betreffende ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung gemäss den Anforderungen von Artikel 44 anerkennt. 2 Artikel 12 bleibt vorbehalten.

Art. 47 Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter

1 Wer in der Schweiz Landungen im Gebirge über 1100 Metern über Meer ausführen will, muss eine Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine in der Schweiz ausgestellte, europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern besitzt; b. mindestens 100 Flugstunden auf einem Helikopter nachweist; und c. in der Schweiz die Ausbildung für Landungen im Gebirge nach Anhang 5 absolviert und eine entsprechende Prüfung bestanden hat. 2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen und eine ausreichende im Ausland erworbene Erfahrung für die Ausführung von Landungen im Gebirge nachweisen, müssen die Prüfung nach Anhang 5 bestehen, aber nicht die in Anhang 5 vorgesehene Ausbildung absolvieren, sofern sie nachweislich: a. in der Schweiz 50 Landungen im Gebirge auf 10 verschiedenen vom UVEK bezeichneten Landeplätzen über 2700 Metern über Meer in einer zivilen Ausbildungsorganisation, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllt, ausgeführt haben; und b. insgesamt 200 Landungen über 1100 Metern über Meer ausgeführt haben. Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

Art. 48 Lehrberechtigung

1 Wer Ausbildungen für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer durchführen will, muss eine Berechtigung als Gebirgsfluglehrerin oder -lehrer für Helikopter besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzt; b. eine Schweizer Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzt; und c. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer nach Anhang 6 Ziffern 1 und 2 absolviert hat. 2 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung ausüben will, muss eine Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzt; b. eine Schweizer Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzt; und c. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge ohne Höhenbegrenzung nach Anhang 6 absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden hat. 3 Lehrberechtigte dürfen die mit ihrer Berechtigung gemäss Absatz 1 und 2 verbundenen Rechte ausüben, solange sie eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzen. 4 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer durchführen, wenn sie oder er: a. eine gültige Lehrberechtigung für die Durchführung einer Ausbildung nach FCL.905.FI Buchstabe j besitzen; b. eine gültige Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer besitzen; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügen. 5 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung ohne Höhenbegrenzung durchführen, wenn sie: a. eine gültige Lehrberechtigung für die Durchführung einer Ausbildung nach FCL.905.FI Buchstabe j besitzen; b. eine gültige Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung besitzen; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügen, davon mindestens 200 Anflüge mit Landungen über 2700 Metern über Meer.

Art. 49 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung

1 Das BAZL erteilt einer Inhaberin oder einem Inhaber einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern, die Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter, wenn sie oder er: a. die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Absatz 2 erfüllt; und b. über ein in einer ausländischen Pilotenlizenz eingetragenes oder von einem ausländischen Staat gesondert eingeräumtes Recht zur Durchführung von Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügt und eine Lehrberechtigte oder ein Lehrberechtigter für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter nach Artikel 48 ihr oder ihm eine theoretische und praktische Einweisung in den Gebirgsflug in der Schweiz bestätigt hat. 2 Das BAZL erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit von Lehrberechtigten für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer oder ohne Höhenbegrenzung, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. 3 Die Lehrberechtigten dürfen die mit ihrer Berechtigung gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, solange sie eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzen.

Art. 50 Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter

1 Wer Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter nach Artikel 24 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV‑L) ausführen will, muss hierzu eine besondere Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine solche Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine in der Schweiz ausgestellten CPL(H) oder ATPL(H) besitzt; und b. eine Ausbildung nach Anhang 7 absolviert und die entsprechende Prüfung auf dem Helikopter bestanden hat. 2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die eine Instrumentenflugberechtigung IR(H) besitzen, müssen die Ausbildung nach Anhang 7 nicht absolvieren, aber die Prüfung nach Anhang 7 bestehen. 3 Die Pilotinnen und Piloten dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte gemäss Absatz 1 ausüben, wenn sie: a. eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(H) besitzen; b. in den vergangenen 12 Monaten unter realen oder simulierten Bedingungen einen Kontrollflug am Doppelsteuer mit einer oder einem für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel berechtigten Lehrberechtigten für Helikopter absolviert haben; oder c. in den vergangenen 12 Monaten auf einem Helikopter-Flugsimulator mit FFS-Level-B-Zertifizierung («Full Flight Simulator Level B») oder höher einen Kontrollflug mit einer oder einem für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel berechtigten Lehrberechtigten für Helikopter absolviert haben. SR 748.121.11

Art. 51 Lehrberechtigung

1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter nach Artikel 24 VRV‑L ausüben will, muss eine Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter besitzen. Das BAZL stellt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die Berechtigung aus, wenn sie: a. eine gültige Lehrberechtigung für Helikopter FI(H) oder IRI(H) besitzen; und b. eine gültige Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter besitzen. 2 Lehrberechtigte dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. SR 748.121.11

Art. 52 Ausländische Pilotenlizenz

1 Das BAZL erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern CPL(H) oder ATPL(H) oder gleichwertigen Pilotenlizenzen die Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 erfüllen. Sie dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausüben, solange sie die Voraussetzungen nach Artikel 50 Absatz 3 erfüllen. 2 Das BAZL erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern CPL(H) oder ATPL(H) oder gleichwertigen Pilotenlizenz die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit von Lehrberechtigten für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 51 erfüllen. Sie dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausüben, solange sie die Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 erfüllen.

Art. 53 Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon

Wer Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon nach Artikel 24 VRV-L ausführen will, muss eine entsprechende Berechtigung besitzen. Die oder der Lehrberechtigte erteilt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die Berechtigung, wenn sie oder er: a. eine in der Schweiz ausgestellte BPL-Pilotenlizenz besitzt; und b. die Ausbildung nach Anhang 8 absolviert hat. SR 748.121.11

Art. 54 Lehrberechtigung

1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon nach Artikel 24 VRV‑L ausüben will, muss eine entsprechende Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine Fluglehrerberechtigung FI(B) besitzt; b. die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach BFCL.360 erfüllt; und c. eine Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon besitzt. 2 Die Lehrberechtigten dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. SR 748.121.11

Art. 55 Ausländische Pilotenlizenz

1 Die oder der Lehrberechtigte erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen die Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 53 Buchstabe b erfüllen. 2 Das BAZL erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit von Lehrberechtigten für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 54 erfüllen. Sie dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausüben, solange sie die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 1 erfüllen.

Art. 56 Bordtechnikerlizenz

1 Wer die Rechte einer Bordtechnikerin oder eines Bordtechnikers ausüben will, muss eine entsprechende Lizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine solche Lizenz mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug aus, wenn sie oder er: a. mindestens 18 Jahre alt ist; und b. die Ausbildung nach Anhang 9 absolviert und die entsprechende Prüfung auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster bestanden hat. 2 Die Lizenz kann folgende Eintragungen enthalten: a. Klassen- und Musterberechtigungen; b. Lehrberechtigung.

Art. 57 Klassen- oder Musterberechtigung

1 Bordtechnikerinnen und -techniker dürfen ihre Rechte nur ausüben, wenn die Klassen- oder Musterberechtigung für das geführte Luftfahrzeug gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen ist. 2 Wer eine andere Klassen- oder Musterberechtigung erwerben will als diejenige, die mit der Ausbildung und Prüfung erworben wurde, muss eine Ausbildung nach Anhang 9 absolvieren und die entsprechende Prüfung bestehen. 3 Bordtechnikerinnen und -techniker dürfen die mit ihrer Klassen- oder Musterberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate 10 Streckenabschnitte als Bordtechnikerin oder -techniker oder einen Streckenabschnitt im Beisein einer oder eines Lehrberechtigten nach Artikel 58 Absatz 4 absolviert haben. 4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, erneuert das BAZL eine Klassen- oder Musterberechtigung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Prüfungsflug nach Anhang 9 Ziffer 4.2 besteht.

Art. 58 Lehrberechtigung

1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Bordtechnik ausüben will, muss eine entsprechende Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine nationale schweizerische Pilotenlizenz als Bordtechnikerin oder -techniker besitzt; und b. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Bordtechnik nach Anhang 10 absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden. 2 Lehrberechtigte für Bordtechnik dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie in den letzten drei Jahren einen Kontrollflug mit einem Lehrberechtigten durchgeführt haben. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so erneuert das BAZL eine Lehrberechtigung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Prüfung nach Anhang 10, Ziffer 3.2 besteht. 4 Lehrberechtigte für Bordtechnik dürfen eine Ausbildung für den Erwerb, die Verlängerung oder die Erneuerung einer Lehrberechtigung durchführen, wenn sie über drei Jahre Erfahrung als Lehrberechtigte für Bordtechnik verfügen. 5 Die Prüfung für den Erwerb einer Lizenz als Bordtechniker oder einer Lehrberechtigung für Bordtechnik wird von einer oder einem Lehrberechtigten für Bordtechnik durchgeführt, die oder der eine Erfahrung von drei Jahren als Lehrberichtigte oder Lehrberechtigter besitzt und nicht an der Ausbildung der Kandidatin oder des Kandidaten beteiligt war.

Art. 59 Ausländische Lizenz oder Berechtigung

1 Bordtechnikerinnen und -techniker mit einer gültigen, ausländischen Lizenz oder einer Berechtigung, die eine Bordtechnikerlizenz mit Klassen- oder Musterberechtigung nach Artikel 56 erwerben wollen, müssen: a. eine Ausbildung in den Sachgebieten Luftrecht und menschliches Leistungsvermögen absolviert haben, die Teil des ATPL-Ausbildungslehrgangs nach FCL.515 sind; b. mindestens 100 Flugstunden auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert haben; und c. die Prüfung nach Anhang 9 bestanden haben. 2 Um ihre Rechte auf einem in der Schweiz zugelassenen Luftfahrzeug auszuüben, können Bordtechnikerinnen und -techniker mit einer gültigen ausländischen Bordtechnikerlizenz oder einer Berechtigung diese für die Dauer eines Jahres vom BAZL validieren lassen, sofern sie oder er: a. mindestens 100 Flugstunden auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert haben; b. die Prüfung nach Anhang 9 bestanden haben.

Art. 60 Grundsätze

1 Das in Artikel 26 LFV vorgesehene Ausbildungsverbot ausserhalb von zivilen Ausbildungsorganisationen, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen, gilt nicht für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter. Diese Ausbildungen sind ausschliesslich durch Flugbetriebe durchzuführen, die über eine Bewilligung des BAZL für diese Art von Betrieb verfügen. 2 Erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO) dürfen die Ausbildung für die Berechtigungen nach den Artikeln 44 und 48 und die Ausbildung auf mehrmotorigen Luftfahrzeugen nicht durchführen. 3 Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 4 müssen die Ausbildungsprogramme dem BAZL zur Kenntnis gebracht werden und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 4 Ausbildungsprogramme für Lehrberechtigungen und betreffend mehrmotorige Luftfahrzeuge müssen vom BAZL gemäss den Anforderungen dieser Verordnung vorab genehmigt werden. 5 Entspricht eine Ausbildung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder des entsprechenden Syllabus und wird dadurch deren Eignung in Frage gestellt, wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die betreffende Pilotenlizenz oder die betreffende Berechtigung nicht ausgestellt. 6 Erfolgen Ausbildungen nicht gemäss den Anforderungen dieser Verordnung, so können Massnahmen gegen die zivilen Ausbildungsorganisationen gemäss ARA.GEN.350 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ergriffen werden. 7 Vertrautmachungen (familiarisation training) und Unterschiedsschulungen (difference training) nach dieser Verordnung können ausserhalb einer zivilen Ausbildungsorganisation durchgeführt werden. Unterschiedsschulungen (difference training) sind mit Lehrberechtigten durchzuführen, welche die Kompetenzen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie besitzen. Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

Art. 61 Prüferberechtigung

Wer Prüfungen nach Kapitel 2 durchführen will, muss eine Prüferberechtigung besitzen. Das BAZL stellt die Berechtigung für die Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 aus oder verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige europaweit geregelte Prüferberechtigung in der Luftfahrzeugkategorie, die der betreffenden Kategorie entspricht, besitzt; b. eine gültige Lehrberechtigung für die betreffende Kategorie besitzt; c. für die betreffende Kategorie eine gültige Pilotenlizenz, eine gültige Klassen- oder Musterberechtigung, eine gültige Antriebsart und im Falle von Segelflugzeugen die bei der Prüfung verwendete Startmethodenberechtigung besitzt; und d. im Falle einer Prüfung, die sich auf eine zusätzliche Berechtigung bezieht, eine europaweit geregelte Prüferberechtigung für die betreffende zusätzliche Berechtigung und eine Lehrberechtigung für die zusätzliche Berechtigung für die betreffende Kategorie nach Kapitel 2 besitzt.

Art. 62 Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen

Wer Prüfungen für Lehrberechtigungen nach Kapitel 2 durchführen will, muss eine Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen besitzen. Das BAZL stellt eine Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen aus oder verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige Prüferberechtigung nach FCL.1005.FIE Buchstabe a und b, nach SFCL.415 Buchstabe c, nach BFCL.415 Buchstabe c, FCL.1005.TRE Buchstabe a Absatz 5 oder Buchstabe b Absatz 4 oder FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 5 oder Buchstabe b Absatz 4 für die betreffende Kategorie besitzt; b. eine gültige Prüferberechtigung nach Artikel 61 besitzt; und c. eine gültige Lehrberechtigung für die betreffende Kategorie.

Art. 63 Prüferberechtigung

1 Wer Prüfungen für Helikopterpiloten nach Kapitel 3 durchführen will, muss eine Prüferberechtigung besitzen. 2 Das BAZL stellt die Berechtigung zur Durchführung der Prüfung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c aus oder verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) besitzt; b. eine Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung besitzt; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügt, davon mindestens 200 Anflüge mit Landungen über 2700 Metern über Meer. 3 Das BAZL stellt die Berechtigung zur Durchführung der Prüfung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b aus oder verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) oder eine gültige Instrumentenflugberechtigung IRE(H) besitzt; und b. eine Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel besitzt.

Art. 64 Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen

Wer die Prüfung für Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c durchführen will, muss eine Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen besitzen. Das BAZL stellt die Berechtigung aus und verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) besitzt; und b. die Berechtigung nach Artikel 48 Absatz 5 besitzt.

Art. 65 Grundsatz

1 Die Prüferberechtigungen sind drei Jahre gültig. 2 Prüferinnen und Prüfer sind nicht befugt ihre Rechte auszuüben, solange eine oder mehrere Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 66

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: a. Artikel 4 Absätze 1–3, 8 und 13 Absätze 1–3 verletzt; b. als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter Artikel 60 Absatz 1 verletzt; c. als Flugprüferin oder Flugprüfer Artikel 65 Absatz 2 verletzt. SR 748.0

Art. 67 Aufhebung anderer Erlasse

Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung des UVEK vom 25. März 1975 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Pilotenlizenzen des Flugpersonals; b. Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern. [AS 1975 715; 1977 733; 1980 1963; 1985 1908; 1994 303; 1997 1393; 1999 1449 Art. 13; 2000 1435; 2005 2523; 2006 3935, 5369 Ziff. II; 2009 741; 2011 1155 Ziff. I 5; 2012 2397 Anhang Ziff. 1] [AS 1999 1449; 2000 23; 2006 5369; 2007 1161 Ziff. II; 2012 2397 Anhang Ziff. 2]

Art. 68 Übergangsbestimmungen für Inhaber einer früheren Bordradiotelefonisten-Lizenz

Inhaberinnen und Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Bordradiotelefonisten-Lizenz dürfen ihre Rechte weiterhin ausüben, sofern ihre Sprachkenntnisse den Anforderungen nach FCL.055 entsprechen.

Art. 69 Übergangsbestimmungen für Piloten von Tragschraubern mit geringem Gewicht

Inhaberinnen und Inhaber einer europaweit geregelten Pilotenlizenz zum Führen von Flugzeugen oder Helikoptern und einer gültigen ausländischen Pilotenlizenz oder Berechtigung zum Führen von Tragschraubern mit geringem Gewicht, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung berechtigt waren, einen in der Schweiz zugelassenen Tragschraubern mit geringem Gewicht führen, dürfen ihre Rechte in der Schweiz während sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin ausüben, ohne die Prüfung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zu bestehen.

Art. 70 Übergangsbestimmungen für Lehrberechtigte für Ultraleicht‑Tragschrauber

Wer vom BAZL vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Durchführung von Ausbildungen auf in der Schweiz zugelassenen Tragschraubern mit geringem Gewicht berechtigt war, darf seine Rechte in der Schweiz während sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin ausüben, ohne die Prüfung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d zu bestehen.

Art. 71 Übergangsbestimmungen für Segelflieger und Ballonfahrer mit nationalen Lizenzen

Inhaberinnen und Inhaber einer nationalen Lizenz für Segelflieger oder Ballonfahrer, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt worden sind, dürfen ihre Rechte ohne weitere Verlängerung bis zum Ablauf der Frist gemäss der Bestimmung von Artikel 3b Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/1976 und Artikel 3b Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/395 am 8. April 2021 ausüben. Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. c. Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. d.

Art. 72 Übergangsbestimmungen für Ballonfahrer, die Abflüge bei Boden‑ oder Hochnebel ausführen

Ballonfahrerinnen und Ballonfahrer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Abflüge bei Boden- oder Hochnebel gemäss der Richtlinie des BAZL durchgeführt haben, dürfen ihre Rechte in der Schweiz während 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin ausüben, ohne die Ausbildung gemäss Artikel 53 Buchstabe b zu absolvieren.

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

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