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Beschluss über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause und die selbstständigen Pflegefachfrauen

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Grundpflege 11,55 4,95

5 provisions

Art. 1

Allgemeine Bestimmungen 1 Der vorliegende Beschluss regelt für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) und die selbstständigen Pflegefachpersonen: a) die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege, und b) die Restfinanzierung der öffentlichen Hand an den Pflegekosten der im Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 21 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege. 2 Kleinmaterial für den täglichen Gebrauch ist in den fakturierbaren Kosten enthalten. 3 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die Familienangehörige (pflegende Angehörige) beschäftigen und entlohnen, wird kein Restbeitrag der öffentlichen Hand für die von den Familienangehörigen erbrachten Leistungen gewährt. 4 Die Spitex-Organisationen und die selbstständigen Pflegefachfrauen, die ausschliesslich innerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten Pflegeleistungen erbringen und sich nicht an den Wohnort des Patienten begeben sind nicht berechtigt, Restbeiträge zu erhalten. Ausnahmen sind für Spitex-Organisationen ohne Gewinnorientierung möglich.

Art. 2

Fakturierbare Kosten und Restbeiträge vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2026 1 Die fakturierbare Kosten und die Restbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2026 entsprechen den in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses des Staatsrats vom 18. Dezember 2024 festgelegten Beträgen.

Art. 3

Fakturierbare Kosten ab dem 1. Juni 2026 1 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard- Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde: a) 124,35 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung; b) 104,30 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung; c) 75,20 Franken für die Leistungen der Grundpflege. 805.130 2 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard- Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde: a) 112,60 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung; b) 94,35 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung; c) 67,95 Franken für die Leistungen der Grundpflege. 3 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde: a) 94,15 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung; b) 83,15 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung; c) 65,35 Franken für die Leistungen der Grundpflege. 4 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde: a) 84,75 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung; b) 74,85 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung; c) 58,80 Franken für die Leistungen der Grundpflege. 5 Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde: a) 112,05 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung; b) 94,70 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung; c) 69,10 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

Art. 4

Restbeitrag 2026 ab dem 1. Juni 2026 1 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard- Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde: Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF) Abklärung und Beratung 33,20 14,25 Untersuchung und Behandlung 28,90 12,40 805.130 Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF) Grundpflege 15,80 6,80 2 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard- Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde: Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF) Abklärung und Beratung 25,00 10,70 Untersuchung und Behandlung 21,95 9,40 Grundpflege 10,75 4,60 3 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde: Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF) Abklärung und Beratung 12,10 5,15 Untersuchung und Behandlung 14,10 6,05 Grundpflege 8,95 3,80 4 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde: Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF) Abklärung und Beratung 5,50 2,35 Untersuchung und Behandlung 8,30 3,55 Grundpflege 4,35 1,85 805.130 5 Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde: Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF) Abklärung und Beratung 24,60 10,55 Untersuchen und Behandlung 22,20 9,50

Art. 5 Grundpflege 11,55 4,95

Schlussbestimmungen 1 Das für die Gesundheit zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. 805.130 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.06.2026 01.06.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-069 805.130 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.06.2026 01.06.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-069

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