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18 provisions
Art. 1
Errichtung und Zweck der Konferenz der
Kantonsregierungen
1 Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der
Kantonsregierungen» ein.
2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem
Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten
Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und
Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen
– der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus;
– der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
– der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund;
– des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone;
– der Aussen- und Integrationspolitik.
Art. 2
Mitglieder
1 Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen
Regierungen.
2 Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz.
Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3 Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit
zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter
der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von
Experten begleiten lassen.
3 OGS 1993, 124
174.11
Art. 3
Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden
1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der
Kantonsregierungen teilzunehmen.
2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und
Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der
Kantone berühren.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete
Koordination mit andern Institutionen der vertikalen Kooperation.
Art. 4
Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen
Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den
Direktorenkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen
zusammen.
Art. 5
Organe
Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe:
– die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller
Kantone;
– den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern;
– ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.
Art. 6
I. Plenarkonferenz
1. Aufgaben
1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der
Möglichkeit einer Wiederwahl)
– den Präsidenten;
– den Leitenden Ausschuss.
2 Sie bezeichnet das Sekretariat.
3 Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind.
Art. 7
2. Ordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen
zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im
voraus festgelegt.
174.11
2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus
schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen:
– der Leitende Ausschuss;
– jede Kantonsregierung;
– die Direktorenkonferenzen.
Art. 8
3. Ausserordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den
Präsidenten einberufen auf Verlangen
– des Leitenden Ausschusses oder
– von mindestens drei Kantonen.
2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können
– die Einladungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;
– die Form der Einladung vereinfacht werden;
– Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und
10 sinngemäss anzuwenden sind.
Art. 9
4. Beratung und Beschlussfassung
1 Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von
mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind.
2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3 Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.
Art. 10
5. Stellungnahmen
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von
achtzehn Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der
Konferenz der Kantonsregierungen.
2 Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
174.11
Art. 11
II. Leitender Ausschuss
1. Aufgaben
1 Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan
der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden
Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2 Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer
Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige
Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.
Art. 12
2. Sitzungen
Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte
erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.
Art. 13
III. Sekretariat
1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der
Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die
Protokollführung verantwortlich.
2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und
Dokumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer
Interessierter.
Art. 14
Finanzierung
Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend
der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle
Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt
haben.4 Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.
4 Inkraftsetzung am 8. November 1993
174.11
Art. 16
Mitteilung an den Bundesrat
Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die
Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung
dem Bundesrat zur Kenntnis.
Art. 17
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den
Präsidenten gekündigt werden.
2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der
Fortführung dieser Vereinbarung.
Art. 18
Publikation
1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer
Sprache abgefasst.
2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung
der Vereinbarung.