Art. 1 I. Organisation (1.)
Stellung 1 Die Pädagogische Hochschule St.Gallen (im Folgenden: Hochschule) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht
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Stellung 1 Die Pädagogische Hochschule St.Gallen (im Folgenden: Hochschule) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht
Bezeichnung 1 …* 2 Die Bezeichnung der Hochschule lautet in deutscher Sprache: «Pädagogische Hochschule St.Gallen» (PHSG) und in englischer Sprache «St.Gallen University of
Organe 1 Organe der Hochschule sind: a) Hochschulrat; b) Akademische Organe: 1. Rektorat; 2. Rektorin oder Rektor; 1 sGS 216.0. 2 Von der Regierung genehmigt am 18. September 2007; im Amtsblatt veröffentlicht am 1. Oktober 2007, ABl 2007, 2805 ff.; in Vollzug ab 1. September 2007. 3 Art. 1 GPHSG, sGS 216.0. nGS 42–112 3. Prorektorinnen und Prorektoren; 4.* … 5. Konvent; 6. Rekurskommission; 7. Disziplinarkommission; c)* Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor; e)* … f) Studentenschaft; g) Finanzkontrolle. 2 Die Amtsdauer der Akademischen Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. August. Abweichende Regelungen sind vorbehalten.* 3 Das Verfahren in den Organen der Hochschule richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19654, soweit dieser Erlass keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Prorektorate 1 Die Hochschule führt folgende Prorektorate: a)* Ausbildung; b)* … c)* … e)* Forschung und Entwicklung; f)* Weiterbildung und Dienstleistungen.
…
Institute, Zentren und Fachstellen* 1 Der Hochschule können Institute, Zentren und Fachstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit angegliedert sein.* 2 …* 3 Eine vom Hochschulrat erlassene Satzung regelt Zweck, Aufgaben und Organisation der Institute, Zentren und Fachstellen.*
Wissenschaftlicher Beirat* 1 Der Hochschulrat wählt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors einen wissenschaftlichen Beirat aus wenigstens vier sachverständigen Persönlichkeiten.* 4 sGS 951.1. 2 Die Rektorin oder der Rektor präsidiert den Beirat. 3 Der Beirat berät die Hochschule aus wissenschaftlicher Perspektive in Fragen der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung, der Weiterbildung und der Dienstleistungen sowie bei der strategischen Planung.*
…
Grundsatz 1 Die Aufgaben der Hochschule sind im Gesetz sowie im Leistungsauftrag bestimmt.*
Ausbildung* 1 Die Hochschule bietet Studiengänge gemäss Studienordnung an.* a)* … b)* … c)* … 2 …*
Weiterbildungsangebot 1 Die Hochschule bietet Weiterbildungsveranstaltungen an, insbesondere: a) zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung; b) zur Übernahme von Spezialfunktionen in Bildungsinstitutionen; c) zur Sicherung, Vertiefung, Aktualisierung und Ausweitung beruflicher Kompetenzen in Lehr- und anderen Berufen. 2 Das für die Weiterbildung zuständige Prorektorat koordiniert die Weiterbildungsveranstaltungen insbesondere mit der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.
Forschung und Entwicklung 1 Die Hochschule betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.* 2 Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Prorektorats erstellt ein Forschungsprogramm, in dem die Forschungsschwerpunkte festgehalten werden.*
Dienstleistungen 1 Die Hochschule bietet Dienstleistungen für Dritte an. Diese sind grundsätzlich
Öffentliche Lehrveranstaltungen 1 Die Hochschule kann für die Öffentlichkeit wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen durchführen.
Qualitätsmanagement* 1 Die Hochschule verfügt über:* a)* eine Qualitätssicherungsstrategie; b)* ein Qualitätssicherungssystem, das der Implementierung der Qualitätssicherungsstrategie dient und eine systematische Qualitätssicherung und -entwicklung gewährleistet. 2 …* 3 …* 4 Der Hochschulrat erlässt die Qualitätssicherungsstrategie.* III. Angehörige der Hochschule (3.)
Zusammensetzung 1 Angehörige der Hochschule sind: a) Mitglieder des Hochschulrates; b)* … bbis)* Mitarbeitende der Hochschule; c)* … e) immatrikulierte Studierende; f) weitere Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen; g)* … h)* … i)* … j) Praktikumslehrpersonen. 2 Die Mitarbeitenden der Hochschule setzen sich zusammen aus:* a) dem akademischen Personal, bestehend aus den Professorinnen und Professoren, Dozierenden, Lehrbeauftragten, Mitarbeitenden Third Space, Specialists sowie wissenschaftlichen Mitarbeitenden; b) dem Personal der Hochschulverwaltung und Administration; c) den wissenschaftlichen Assistierenden, Praxislehrpersonen sowie studentischen Mitarbeitenden.
Grundsatz 1 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule ergeben sich aus dem Gesetz5 und den darauf basierenden Erlassen.
Leitbild 1 Die gemeinsam gelebten Werte sind in einem Leitbild der Hochschule festgelegt. Ihnen wird von allen Angehörigen der Hochschule nachgelebt. 2 Die Freiheit der Lehre und Forschung ist im Rahmen des Leistungsauftrags gewährleistet.
Diversität sowie Chancengleichheit und -gerechtigkeit* 1 Die Hochschule anerkennt und wertschätzt die Diversität ihrer Angehörigen, fördert die Chancengleichheit und setzt sich für ein diskriminierungsfreies Umfeld ein.* 2 Sie setzt sich insbesondere für eine diversitätsgerechte Vertretung ihrer Angehörigen in allen Funktionen und Gremien ein.*
Mitwirkungsrecht 1 Angehörige nach Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis sowie Bst. e dieses Erlasses haben ein Recht auf Mitwirkung bei der Organisation der Hochschule. Angehörige nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a und c sowie nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e dieses Erlasses haben
Informationsrecht 1 Angehörige der Hochschule haben das Recht, über die Tätigkeit der Hochschule und ihrer Organe informiert zu werden. 5 GPHSG, sGS 216.0. 2 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Art der Kenntnisgabe und die
Vereinigungsrecht 1 Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors.* 2 Statuten und Vorstand werden dem Rektorat bekannt gegeben.
Schweigepflicht 1 Wer in Ausübung eines Amtes oder in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis von Hochschulangelegenheiten Kenntnis nimmt, die nach Vorschrift oder nach den Umständen geheim zu halten sind, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt beziehungsweise nach Auflösung des Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses.
Verzicht auf Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken 1 Soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, richtet sich der Verzicht auf die Rechte an Erfindungen und an urheberrechtlich geschützten Werken nach Art. 70 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20116. 2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter behält den Anspruch, als Erfinderin oder Erfinder oder Urheberin oder Urheber genannt zu werden. 3 Beabsichtigt die Hochschule keine eigene Verwertung, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Übertragung der Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken beantragen. Über den Antrag entscheidet die Rektorin oder der Rektor. 4 Überträgt die Hochschule Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, behält die Hochschule das Recht auf unentgeltliche und unbeschränkte Nutzung innerhalb der Hochschule, insbesondere für Lehre und zu wissenschaftlichen Zwecken. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.
Verantwortlichkeit 1 Verstösse von Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen gegen Disziplinarvorschriften werden in einem Verfahren vor der Disziplinarkommission geahndet. 6 sGS 143.1.
Titel einer Professorin oder eines Professors* 1 …* 1bis Der Hochschulrat regelt die Anforderungen für die Führung des Titels einer Professorin oder eines Professors. Er verleiht den Titel auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.* 2 Titel können durch den Hochschulrat aberkannt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels Interessen oder Ansehen der Hochschule in schwerwiegender Weise gefährdet. 3 Titel werden für die Dauer der Anstellung geführt. Der Hochschulrat regelt Ausnahmen. C. Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen (3.3.) 1. Allgemein (3.3.1.)
Zusammensetzung 1 Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind: a) immatrikulierte Studierende; b)* Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen; c) Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen; d) Besucherinnen und Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen. 2 Das Rektorat kann Vollzugsbestimmungen über Rechte und Pflichten der Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen erlassen. 2. Immatrikulierte Studierende (3.3.2.)
Immatrikulation 1 Als Studierende oder Studierender der Hochschule gilt, wer immatrikuliert ist. 2 Das Aufnahmereglement regelt die Immatrikulationsbedingungen.
Exmatrikulation 1 Exmatrikuliert werden insbesondere Studierende, die: a)* den Austritt aus der Hochschule schriftlich erklären; b) die Hochschule nach den Prüfungsreglementen verlassen müssen; c) disziplinarisch vom Studienbetrieb ausgeschlossen werden; d)* dem Studium nicht mehr nachgehen; e)* den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. 2 Das Rektorat erlässt Vollzugsbestimmungen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet im Einzelfall.
Studienbetrieb 1 Der Studienbetrieb wird durch Studienordnung und Studienpläne geregelt. Die Studienpläne legen die Lehrveranstaltungen fest, die in den Studiengängen zu besuchen sind. 2 Das zuständige Prorektorat kann die Zulassung zu Übungen, Seminaren und Praktika weitergehend regeln.
Leistungsüberprüfungen* 1 Leistungsüberprüfungen an der Hochschule kann absolvieren, wer immatrikuliert ist.* 2 Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen sowie der Leistungsüberprüfungen werden von den für die Prüfung verantwortlichen Personen festgesetzt und von ihnen oder dem zuständigen Prorektorat eröffnet.* 3 Disziplinarische Entscheide an schriftlichen Prüfungen trifft das zuständige Prorektorat, an mündlichen Prüfungen die für die Prüfung verantwortlichen Personen.* 4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
… 3. Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Absolvierende von
Gasthörerinnen und Gasthörer* 1 Das zuständige Prorektorat kann nicht immatrikulierte Personen zu einzelnen nicht-öffentlichen Lehrveranstaltungen als Gasthörerinnen und Gasthörer zulassen. 2 …*
Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen 1 Als Absolvierende oder Absolvierender von Ausgleichsmassnahmen gilt, wer für die Anerkennung eines Diploms oder zur Festlegung der Gleichwertigkeit eines Diploms bestimmte Studienleistungen zu erbringen hat.
Leistungsüberprüfungen 1 Soweit Gasthörerinnen und Gasthörer oder Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen an Leistungsüberprüfungen teilnehmen, wird Art. 30 dieses Erlasses sachgemäss angewendet. 4. Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen (3.3.4.)
Grundsatz 1 An Weiterbildungen kann teilnehmen, wer über die vom Veranstalter festgesetzte Vorbildung verfügt. Zulassungsbeschränkungen sind aus organisatorischen Gründen möglich. 5. Besucherinnen und Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen (3.3.5.)
Grundsatz 1 Öffentliche Lehrveranstaltungen können besucht werden, soweit die Zulassung nicht aus organisatorischen Gründen beschränkt ist. IV. Organe (4.)
Grundsatz 1 Zusammensetzung und Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz.7
Aufgaben 1 Die Akademischen Organe erfüllen die ihnen durch Gesetz, Statut oder darauf basierende Erlasse zugewiesenen Aufgaben.
Geschäftsreglement 1 Ein Akademisches Organ kann sich ein Geschäftsreglement geben. Dieses wird vom Hochschulrat genehmigt. 7 GPHSG, sGS 216.0.