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Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation (1.)
  2. Art. 2 auf Selbstverwaltung.3*
  3. Art. 3 Teacher Education».*
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Aufgaben der Hochschule (2.)
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 kostendeckend zu erbringen.*
  15. Art. 15
  16. Art. 16 A. Allgemeines (3.1.)
  17. Art. 17 B. Rechte und Pflichten (3.2.)
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 ein Recht auf Mitwirkung bei der Gestaltung des Lehrbetriebs.*
  22. Art. 22 zu verwendenden Kommunikationsmittel.*
  23. Art. 23
  24. Art. 23a
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32 Ausgleichsmassnahmen* (3.3.3.)
  34. Art. 32a
  35. Art. 32b
  36. Art. 33
  37. Art. 34
  38. Art. 35 A. Hochschulrat (4.1.)
  39. Art. 36 B. Akademische Organe (4.2.)
  40. Art. 37
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43 zur Erfüllung von Aufgaben beiziehen.*
  47. Art. 44
  48. Art. 45 Die Wiederwahl ist möglich.*
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 47a
  52. Art. 47b
  53. Art. 48
  54. Art. 49
  55. Art. 50
  56. Art. 51
  57. Art. 52
  58. Art. 53
  59. Art. 54 C. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor* (4.3.)
  60. Art. 55
  61. Art. 56 D. Dozentenschaft (4.4.)
  62. Art. 56a
  63. Art. 57
  64. Art. 58 E. Mittelbau (4.5.)
  65. Art. 59
  66. Art. 60 F. Organisation der Studierenden (4.6.)
  67. Art. 61
  68. Art. 62
  69. Art. 63
  70. Art. 64 G. Finanzkontrolle (4.7.)
  71. Art. 65 V. Disziplinarrecht (5.)
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 68
  75. Art. 69
  76. Art. 70
  77. Art. 71
  78. Art. 72 VI. Schlussbestimmungen (6.)
  79. Art. 73
  80. Art. 73 bis
  81. Art. 74

81 provisions

Art. 38

Ausschluss und Suspendierung 1 Die Zugehörigkeit zu einem Akademischen Organ kann durch die wählende oder genehmigende Instanz verweigert oder widerrufen werden, wenn gegen die betroffene Person eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann ein Mitglied eines Akademischen Organs, gegen das ein Disziplinarverfahren läuft, für die Dauer dieses Verfahrens von der Amtsausübung suspendieren. 1. Rektorat (4.2.1.)

Art. 39

Zusammensetzung, Leitung, Einberufung und Entscheidungsfindung des Rektorats8* 1 Dem Rektorat gehören an: a) Rektorin oder Rektor; b) Prorektorinnen und Prorektoren; c) Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor; d)* eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie der Dozierenden mit Schwerpunkt; e)* eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Dozierenden Stufe 2, Lehrbeauftragten, Mitarbeitenden Third Space, Specialists, wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie wissenschaftlichen Assistierenden; f)* eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeitenden der Hochschulverwaltung und Administration; g)* eine Vertreterin oder ein Vertreter der immatrikulierten Studierenden. 2 Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor geleitet. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die eigene Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen und Prorektoren.* 3 Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor oder auf Verlangen von wenigstens vier Mitgliedern des Rektorats einberufen. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Angehörige der Hochschule beratend zu den Rektoratssitzungen beiziehen.* 4 Das Rektorat strebt Einvernehmen bei der Entscheidfindung an. Wird dies nicht erreicht, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.* 8 Fassung von Art. 39 gemäss VIII. Nachtrag vom 15. September 2023, nGS 2023-089, in Vollzug ab 1. Februar 2024.

Art. 40

Aufgaben 1 Dem Rektorat obliegen insbesondere: a)* Umsetzung des Leistungsauftrags; b) strategische Planung für die Hochschule; bbis)* Verabschiedung der Leistungsvereinbarungen mit den Instituten, Zentren und Studiengängen; bter)* Verabschiedung der Personalstrategie; bquater)* Wahl von Bereichs-, Fach-, Themen- und Fachstellenleitungen der Institute und Zentren; bquinquies)*Wahl der Mitarbeitenden mit Führungsfunktion in den Prorektoraten; bsexies)* Entscheid über die Einführung von neuen CAS- und DAS-Weiterbildungsstudiengängen; c)* Koordination von Lehrveranstaltungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen; e)* … f)* … g) Vorbereitung von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb zuhanden des Hochschulrates und Erlass von weiteren den Studien- und Prüfungsbetrieb betreffenden allgemeinverbindlichen Vorschriften; h) Erlass von Benützungsvorschriften für Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie des Geländes der Hochschule; i) Wahl von Angehörigen der Hochschule in Kommissionen ausserhalb der Hochschule; j)* … k) Erarbeitung und periodische Überprüfung der Umsetzung des Leitbilds der Hochschule; l) Sicherstellung des Qualitätsmanagements; m)* Stellungnahme zum Leistungsauftrag und zu Budgetanträgen. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann dem Rektorat weitere Aufgaben übertragen. 2. Rektorin oder Rektor (4.2.2.)

Art. 41

Wahl 1 Die Rektorin oder der Rektor wird durch den Hochschulrat gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.*

Art. 42

Aufgaben 1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. 2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: a) Führung der Hochschule; b) Vorsitz in Konvent und Rektorat; c) Vertretung der Akademischen Organe im Hochschulrat; d) Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates; e) Vollzug der Beschlüsse des Hochschulrates; f) Orientierung des Hochschulrates über wichtige Belange der Hochschule; g) Information der Angehörigen der Hochschule; h) Leitung der Strategieentwicklung der Hochschule und Erarbeitung der Entwicklungspläne zuhanden des Hochschulrates; i) Vertretung der Hochschule nach aussen; j) Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen im In- und Ausland; k)* Genehmigung der individuellen Leistungsvereinbarungen mit Mitarbeitenden; kbis)* personelle Führung, Beurteilung und Förderung der Prorektorinnen und Prorektoren, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors sowie der weiteren direkt unterstellten Mitarbeitenden; kter)* Genehmigung von Gesuchen für unbezahlten Urlaub bis zu einem Semester und bezahlten Urlaub bis zu zwei Monaten; l)* … m)* … n) Entscheid über die Gleichwertigkeit schweizerischer oder ausländischer Ausweise bei der Immatrikulation. 3 Die Rektorin oder der Rektor erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht in den Verantwortungsbereich eines anderen Organs fallen. 4 Die Rektorin oder der Rektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Mitglieder des Rektorats delegieren und weitere Mitarbeitende

Art. 43 zur Erfüllung von Aufgaben beiziehen.*

Aufsicht 1 Die Rektorin oder der Rektor beaufsichtigt die übrigen Organe, soweit der Hochschulrat diese Aufgabe nicht wahrnimmt. 3. Prorektorinnen und Prorektoren (4.2.3.)

Art. 44

Wahl 1 Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt durch den Hochschulrat.

Art. 45 Die Wiederwahl ist möglich.*

Aufgaben Prorektorat Ausbildung* 1 Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verantwortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere: a)* strategische Weiterentwicklung des Prorektorats Ausbildung; abis)* Wahrnehmung von leistungsbereichsübergreifenden Schwerpunktthemen und Aufgaben; b) Stärkung des Praxisbezugs durch aktive Förderung der Verbindung zwischen der fachlichen, der fachdidaktischen und der berufspraktischen Ausbildung; c)* … d)* Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den Studiengangsleitungen und den anderen Prorektoraten; e) projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten; f) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich; fbis)*personelle Führung, Beurteilung und Förderung der direkt unterstellten Mitarbeitenden; g)* … h) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich; i) Sicherstellung der Studienberatung für die Studiengänge im Verantwortungsbereich; j) Kooperation mit den Vertretungen der Studierenden; k)* Organisation von kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten und Repräsentation der Institution. 2 Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihm oder ihr zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren.

Art. 46

…

Art. 47

…

Art. 47a

Aufgaben Prorektorat Forschung und Entwicklung* 1 Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verantwortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere: a)* strategische Weiterentwicklung des Prorektorats Forschung und Entwicklung; abis)* Wahrnehmung von leistungsbereichsübergreifenden Schwerpunktthemen und Aufgaben; b)* … c)* … e)* … ebis)* Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den anderen Prorektoraten; f)* projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten und mit den Studiengangsleitungen; g) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich; gbis)* personelle Führung, Beurteilung und Förderung der direkt unterstellten Mitarbeitenden; h)* … i)* … j) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich; k)* … l)* Mitarbeit in Forschungsorganisationen und in Organisationen des Wissenstransfers. 2 Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren.

Art. 47b

Aufgaben Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen 1 Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verantwortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere: a)* strategische Weiterentwicklung des Prorektorats Weiterbildung und Dienstleistungen; abis)* Wahrnehmung von leistungsbereichsübergreifenden Schwerpunktthemen und Aufgaben; b)* … c) Vorbereitung neuer Weiterbildungsangebote zuhanden des Rektorats; e)* … f)* projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten und mit den Studiengangsleitungen; g) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich; gbis)* personelle Führung, Beurteilung und Förderung der direkt unterstellten Mitarbeitenden; gter)* Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den anderen Prorektoraten; h)* … i) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich; j)* … k) Mitarbeit in Organisationen der Weiterbildung und des Wissenstransfers. 2 Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren. 4. Studienbereichsleitungen (4.2.4.)

Art. 48

…

Art. 49

… 5. Konvent (4.2.5.)

Art. 50

Zusammensetzung und Einberufung 1 Dem Konvent gehören an: a) Rektorin oder Rektor; abis)* akademische Mitarbeitende; ater)* Mitarbeitende der Hochschulverwaltung und Administration; b)* … c)* … e)* wissenschaftliche Assistierende und Praxislehrpersonen; f)* vier Vertreterinnen oder Vertreter der Praktikumslehrpersonen; g) vier Vertreterinnen oder Vertreter der immatrikulierten Studierenden. 1bis Das Rektorat regelt die Wahl der Vertretungen nach Abs. 1 Bst. f dieser Bestimmung.* 2 …* 3 …* 4 Die Rektorin oder der Rektor, bei Verhinderung ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied des Rektorats mit Ausnahme der Konventsvertretung, führt den Vorsitz. 5 Der Konvent wird einberufen: a) von der Rektorin oder vom Rektor; b)* auf Antrag von wenigstens 60 Konventsmitgliedern.

Art. 51

Aufgaben 1 Dem Konvent obliegt insbesondere: a) Stellungnahme zu Erlassentwürfen; b) Bestellung von Kommissionen; c)* Möglichkeit der Beteiligung der Konventsvertretung an der Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen oder Prorektoren; cbis)* Möglichkeit zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl der Vertretung in der Rekurskommission nach Art. 53 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses und in der Disziplinarkommission nach Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses; d) Mitsprache bei der Erarbeitung des Leitbilds und der Umsetzungsmassnahmen; e)* Stellungnahme zu Studienplänen; f)* … 1bis Die jeweilige Personalgruppe im Konvent wählt ihre jeweilige Vertreterin oder ihren jeweiligen Vertreter nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d bis f dieses Erlasses auf die Amtsdauer von zwei Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Der Konvent regelt das Verfahren.* 2 Der Konvent hat die Möglichkeit, in allen schulischen Belangen Anträge an das Rektorat und/oder den Hochschulrat zu stellen.

Art. 52

Konventsreglement 1 Das Rektorat erlässt ein Konventsreglement, das die Arbeitsweise und Zuständigkeiten festlegt. 6. Rekurskommission (4.2.6.)

Art. 53

Zusammensetzung und Aufgaben 1 Der Rekurskommission gehören an: a) Präsidentin oder Präsident; b)* drei Angehörige der Professorinnen, Professoren oder Dozierenden; c) eine Angehörige oder ein Angehöriger der Studentenschaft. 2 Die Rekurskommission wird durch den Hochschulrat gewählt. Für jedes Mitglied wird wenigstens je ein Ersatzmitglied bestimmt. Die Rekurskommission entscheidet stets in ordentlicher Besetzung. Sie entscheidet in erster Instanz über Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen9. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196510.* 9 Art. 27 GPHSG, sGS 216.0. 10 sGS 951.1.

Art. 54 C. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor* (4.3.)

Wahl 1 Der Hochschulrat wählt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor.

Art. 55

Aufgaben 1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Hochschulverwaltung. Sie oder er unterstützt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen oder Prorektoren in der operativen Führung der Hochschule. 2 Ihr oder ihm obliegt insbesondere: a)* Führung der Verwaltungsressorts; b) Erarbeitung der Finanzpläne zuhanden des Hochschulrates; c)* Vorbereitung des Leistungsauftrages zuhanden des Hochschulrates; d)* Vorbereitung von Voranschlag, Jahresrechnung und Geschäftsbericht zuhanden des Hochschulrates; dbis)* personelle Führung, Beurteilung und Förderung der direkt unterstellten Mitarbeitenden; e)* … f)* Sicherstellung des Finanzcontrollings der Hochschule; g)* … h) Erarbeitung von konzeptionellen Fragen zuhanden der Rektorin oder des Rektors sowie der übergeordneten Hochschulbehörden; i)* Gewährleistung von Verwaltungsdienstleistungen zugunsten des Hochschulbetriebs; ibis)*Verantwortung für die Begründung, Änderung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Mitarbeitenden der Verwaltung und Administration; j)* … jbis)* Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich.

Art. 56 D. Dozentenschaft (4.4.)

…

Art. 56a

…

Art. 57

…

Art. 58 E. Mittelbau (4.5.)

…

Art. 59

…

Art. 60 F. Organisation der Studierenden (4.6.)

Angehörige 1 Der Organisation der Studierenden gehören die immatrikulierten Studierenden an.

Art. 61

Mitwirkung in der Selbstverwaltung 1 Die Studentenschaft wirkt als öffentlich-rechtliche Teilkörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Hochschule mit. 2 In die Akademischen Organe der Hochschule nehmen die Vertreterinnen oder Vertreter der Studentenschaft gemäss Gesetz, Statut und weiteren Erlassen Einsitz. Die Körperschaft wählt ihre Vertreterinnen oder Vertreter selbst. Die Amtsdauer für diese beträgt ein Jahr und beginnt jeweils am 1. Februar. 3 Für die Vertretung in der Rekurs- und Disziplinarkommission unterbreitet sie dem Hochschulrat einen Wahlvorschlag.

Art. 62

Organisation 1 Oberstes Organ der Studentenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im Übrigen organisiert sich die Studentenschaft durch Statuten selbst. 2 Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.

Art. 63

Finanzen 1 Die Studentenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen. 2 Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studentenschaft der Rektorin oder dem Rektor jährlich Rechenschaft ab.

Art. 64 G. Finanzkontrolle (4.7.)

Aufgabe 1 Die kantonale Finanzkontrolle ist Kontrollstelle. Sie prüft insbesondere das Rechnungswesen.

Art. 65 V. Disziplinarrecht (5.)

Geltungsbereich 1 Teilnehmende an Lehrveranstaltungen gemäss Art. 26 und Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule unterstehen dem Disziplinarrecht dieses Statuts.

Art. 66

Disziplinarkommission 1 Die Disziplinarkommission spricht Recht in Disziplinarsachen. 2 Der Disziplinarkommission gehören an: a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder zur Hochschule in einem Dienstverhältnis steht, noch immatrikuliert ist; b)* zwei Angehörige der Professorinnen, Professoren oder Dozierenden; c)* eine Angehörige oder ein Angehöriger der Lehrbeauftragten, Mitarbeitenden Third Space, Specialists oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden; d) eine Angehörige oder ein Angehöriger der Studentenschaft. 3 Die Disziplinarkommission wird durch den Hochschulrat gewählt. Für jedes Mitglied wird wenigstens je ein Ersatzmitglied bestimmt. Sie entscheidet stets in ordentlicher Besetzung. 4 Die Disziplinarkommission entscheidet über Disziplinarmassnahmen bei schuldhaften Verstössen gegen die Ordnung der Hochschule.

Art. 67

Disziplinarfehler 1 Disziplinarfehler sind schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung an der Hochschule, insbesondere: a) Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Hochschule; b) Stören von Veranstaltungen an der Hochschule; c)* Unredlichkeit bei Leistungsüberprüfungen; d)* Verstösse gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

Art. 68

Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen sind: a) mündlicher Verweis; b) schriftlicher Verweis; c) Wegweisung aus einer Prüfung bei Unehrlichkeit; d) Geldleistung bis Fr. 3000.–; e) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Hochschule; f) Ausschluss von Lehrveranstaltungen für das laufende und längstens das folgende Studienjahr; g) Ausschluss von der Hochschule für längstens drei Jahre. 2 Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.

Art. 69

Disziplinarverfahren 1 Die Disziplinarkommission eröffnet auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder des Rektorats das Disziplinarverfahren und spricht Disziplinarmassnahmen aus. 2 Sie kann auf eine Disziplinaruntersuchung verzichten, wenn der Tatbestand unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme ein Verweis in Frage kommt.

Art. 70

Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme 1 Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn die davon Betroffenen nicht mehr Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind oder sich nicht mehr um die Zulassung zur Hochschule bewerben. 2 Das Verfahren wird fortgesetzt und endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen dies erfordern. 3 Das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen innerhalb von zwei Jahren mit der Hochschule wieder in Beziehung treten.

Art. 71

Ergänzende Vorschriften 1 Verwirkung und Verjährung richten sich nach Art. 8 bis 10 des Disziplinargesetzes11.

Art. 72 VI. Schlussbestimmungen (6.)

Rekursverfahren 1 Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 1. April 200612.* 11 sGS 161.3. 12 sGS 216.0.

Art. 73

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Statut der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 17. Dezember 200313 wird aufgehoben.

Art. 73 bis

Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 15. September 2023 1 Wer am 31. August 2023 zur Führung eines altrechtlich verliehenen Titels als Professorin oder Professor nach Art. 25 Abs. 1 dieses Erlasses in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags berechtigt war, kann diesen während der Dauer der Anstellung weiterführen. Art. 25 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

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