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Kurtaxenreglement

Luzern (city) · 9.2.4.1.1 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/7
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 3a
  5. Art. 4
  6. Art. 5 Seite 4/7
  7. Art. 5a
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9 der Kultur und des Sports sind angemessen zu berücksichtigen
  12. Art. 10
  13. Art. 11
  14. Art. 12

Proposed changes to this act

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14 provisions

Art. 1 Seite 2/7

2 Abgabepflicht 1 Die Kurtaxe ist von den Gästen den Inhaberinnen und Inhabern der Beherbergungsbetriebe gemäss Abs. 2 zu entrichten. 2 Die Kurtaxe wird erhoben für jede entgeltliche Übernachtung von Gästen a. in Hotels, Motels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben, b. in Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping- oder Caravanningplätzen, in anderen Übernachtungsmöglichkeiten einschliesslich über Onlineplattformen angebotener Unterkünfte und Business-Apartments. c. 3 3 Ebenfalls taxpflichtig ist, wer auf seinem Grundeigentum (Art. 655 ZGB) übernachtet, sofern er keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat.

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Art. 2

4 Zeitlicher Bezug der Kurtaxen Die Kurtaxe wird ganzjährig erhoben.

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Art. 3

5 Höhe und Inkasso der Kurtaxe 1 Die Kurtaxe beträgt pro Gast und Logiernacht: a. Fr. 2.80 in den Hotelbetrieben der 5- und 4-Stern-Kategorie; b. Fr. 2.50 in den Hotelbetrieben der 3-, 2- und 1-Stern-Kategorie; c. Fr. 2.40 in den Fremdenpensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben; d. Fr. 2.30 in Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping- und Caravanningplätzen und in anderen Übernachtungsmöglichkeiten. 2 Hotelbetriebe ohne offizielle Stern-Kategorie werden von der Veranlagungsbehörde aufgrund ihrer jeweiligen eigenen Qualitätsangaben im Markt einer Stern-Kategorie zugeordnet. Die Kurtaxe richtet sich nach den Ansätzen von Abs. 1 lit. a oder b. 2 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. 3 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001. 4 Fassung gemäss Änderung vom 26. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001. 5 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2022, in Kraft seit 1. Februar 2023. Seite 3/7 3 Eigentümer oder Dauermieter von Ferienhäusern und -wohnungen bezahlen eine Jahrespauschale von Fr. 360.– pro Haus oder Wohnung. Stehen Ferienhäuser und -wohnungen nicht während des ganzen Jahres zur Verfügung, reduziert sich die Jahrespauschale anteilmässig. 4 Die Kurtaxe wird vom Steueramt der Stadt Luzern veranlagt und bezogen.

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Art. 3a

6 Höhe und Inkasso der Beherbergungsabgabe 1 Es wird eine Beherbergungsabgabe von maximal 50 Rappen pro Gast und pro Logiernacht erhoben. Der Stadtrat regelt die Höhe und die Verwendung der Beherbergungsabgabe in einer Verordnung. 2 Die Beherbergungsabgaben werden vom Steueramt der Stadt Luzern veranlagt und bezogen.

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Art. 4

7 Ausnahmen von der Abgabepflicht (Kurtaxe und Beherbergungsabgabe) 1 Von der Abgabepflicht sind ausgenommen: a. Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden; b. juristische Personen, die gemäss Steuergesetz steuerbefreit sind und die ohne Gewinnabsicht Spitäler, Heilstätten, Schulinternate, Alters-, Ferien- und Erholungsheime betreiben; c. Sport-, Touristen- und Jugendvereinigungen, soweit sie ihre Unterkunftshäuser für eigene Zwecke verwenden. 2 Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von a. Kindern unter 12 Jahren, b. Jugendlichen unter 16 Jahren in Jugendherbergen, c. Militärpersonen sowie Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die sich aus dienstlichen Gründen in Luzern aufhalten, d. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Luzern, e. Personen, die auf besondere Empfehlung der Fremdenverkehrsorganisationen zu Spezialpreisen aufgenommen werden. 6 Eingefügt durch Änderung vom 17. November 2022, in Kraft seit 1. Februar 2023. 7 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2022, in Kraft seit 1. Februar 2023.

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Art. 5 Seite 4/7

8 Verwaltung der Kurtaxen 1 Die Finanzdirektion verwaltet die Kurtaxen. Sie kann die Verwendung an die örtliche Tourismusorganisation übertragen. 2 Der Stadtrat regelt die Verwendung der Kurtaxe durch die örtliche Tourismusorganisation in einer Verordnung.

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Art. 5a

9 Mitwirkungspflicht Die Betreiber von Onlineplattformen, auf denen Übernachtungsmöglichkeiten aufgezeigt oder angeboten werden, sind verpflichtet, die Namen und Adressen aller Anbieterinnen und Anbieter von Unterkünften in der Stadt Luzern der für den Bezug zuständigen Stelle zu melden.

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Art. 6

10 Bezug der Kurtaxe 1 Die Inhaberinnnen oder Inhaber respektive Leiterinnen oder Leiter von Beherbergungsbetrieben und die Ferienhaus- und Ferienwohnungsbesitzerinnen oder -besitzer sind zum Bezug und zur Ablieferung der Kurtaxe verpflichtet und für ausstehende Beträge haftbar. Sie melden die Übernachtungszahlen der Bezugsstelle. 2 Die Einordnung der Betriebe in die verschiedenen Kategorien ist Sache des Hotelier-Vereins Luzern. 3 Über die Kurtaxe ist monatlich per Ende Monat abzurechnen. Das Abrechnungsbetreffnis ist innert 30 Tagen abzuliefern.

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Art. 7

11 Jahresbericht / Rechnungsablage / Kontrollstelle 1 Die beauftragte örtliche Tourismusorganisation hat der Finanzdirektion jährlich Rechnung über die Kurtaxen abzulegen und einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten. Der Inhalt des Tätigkeitsberichts wird in der Verordnung festgelegt. Das Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Ein- und Ausgaben der Kurtaxe sind mit Bezug auf die Zweckbestimmung darzustellen. 8 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2022, in Kraft seit 1. Juli 2023. 9 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. 10 Fassung gemäss Änderung vom 26. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001. 11 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2022, in Kraft seit 1. Februar 2023. Seite 5/7 2 Das Finanzinspektorat überprüft den Bezug, die Verwaltung und die zweckbestimmte Verwendung der Kurtaxengelder im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe. 3 Die beauftragte örtliche Tourismusorganisation hat der Finanzdirektion und dem Finanzinspektorat zweckgerichtete Einsicht in den Betrieb sowie in die finanziellen Verhältnisse zu gewähren. Diese umfasst die Einsicht in alle zweckdienlichen, vorhandenen Dokumente und Unterlagen.

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Art. 8

12 Verwendung der Kurtaxe 1 Die Kurtaxe ist im Sinne von § 14 des kantonalen Gesetzes über Abgaben und Beiträge im Tourismus 13 und im Rahmen der Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot der Bundesverfassung zu verwenden. 2 Die finanzielle Unterstützung von touristischen Grossanlässen im Bereich

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Art. 9 der Kultur und des Sports sind angemessen zu berücksichtigen

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Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts Das Kurtaxenreglement vom 1. Januar 1990 wird aufgehoben.

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Art. 12

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 16 2 Es ist zu veröffentlichen. 17 12 Fassung gemäss Änderung vom 26. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001. 13 SRL Nr. 650 14 Aufgehoben durch Änderung vom 17. November 2022, in Kraft seit 1. Februar 2023. 15 Aufgehoben durch Änderung vom 26. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. 16 Die Referendumsfrist ist am 3. Juli 1996 unbenützt abgelaufen. 17 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 4. Mai 1996. Seite 6/7 Luzern, 25. April 1996 Namens des Grossen Stadtrates Guerino Riva Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Seite 7/7 Tabelle der Änderungen des Kurtaxenreglements vom 25. April 1996 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 32/00 26.10.00 4.11.00 Art. 1–3, Art. 5–8 geändert 1.7.01 2. B+A 34/05 24.11.05 3.12.05 Art. 3 geändert 1.2.06 3. B+A 28/15 26.11.15 13.2.16 Art. 10 Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 7 Art. 5a aufgehoben geändert eingefügt 1.1.16 4. B+A 25/22 17.11.22 28.1.23 Art. 9 Art. 3–5, Art. 7 Art. 3a aufgehoben geändert eingefügt 1.2.23

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