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Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 731.11 · ordinance

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Contents: 30 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 Schadenplatzkommandanten
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30

30 provisions

§ 1

Zuständiges Amt 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben, die den Bevölkerungsschutz betreffen, zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen. 2 Verpflichtung von Dritten

§ 2

Für die Verpflichtung von Dritten zuständige Behörden 1 Ist die Einwohnergemeinde für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei folgenden Behörden: a. im Einsatz beim Gemeinderat sowie in dringenden Fällen beim kommunalen Führungsstab; b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Gemeinderat. 2 Ist der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei den folgenden Behörden: a. im Einsatz beim Regierungsrat sowie in dringenden Fällen beim Kantonalen Führungsstab; 1) SGS 100 2) SGS 731 2 731.11 b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Regierungsrat. 3 Führungsstäbe

§ 3

Gemeindeführungsstäbe sowie Regionale Führungsstäbe 1 Die Grundstruktur der Gemeindeführungsstäbe sowie der Regionalen Führungsstäbe gliedert sich wie folgt: a. Stabsleitung; b. Führungsunterstützung; c. Fachdienste. 2 Die strategische Führung der Einwohnergemeinde legt die Organisation ihres Gemeindeführungsstabs oder ihres Regionalen Führungsstabs im Einzelnen fest und wählt die Mitglieder.

§ 4

Kantonaler Führungsstab (KFS) 1 Der KFS gliedert sich in 1 Element «Front Führung» und in 1 Element «Führung ab Hauptquartier». 2 Die Grundstruktur des Elements Front Führung gliedert sich wie folgt: a. Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant sowie deren oder dessen Stellvertretung; b. Führungsunterstützung; c. Fachdienste. 3 Die Führung ab Hauptquartier gliedert sich wie folgt: a. Stabsleitung; b. Führungsunterstützung; c. Fachdienste. 4 Im Ereignisfall werden aus dem KFS Teilstäbe gebildet. 4 Kantonale Mittel / Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB)

§ 5

Kantonale Mittel / EVB für die Ereignisbewältigung 1 Der Kanton verfügt insbesondere über die folgenden Mittel zur Bewältigung von Ereignissen: a. «Kantonales Care-Team»; b. «Kantonale Notfall-Hotline»; c. «Kantonales Personenmanagement-Team»; d. «Kantonale ABC-Wehr»; 3 731.11 e. «Kantonale Öl-Wehr»; f. «Kantonale Rheinrettung»; g. «Kantonale Zivilschutzkompanie»; h. «Kantonales Ingenieur-Team»; i. «Kantonaler Helisupport Bevölkerungsschutz». 2 Er kann bei Bedarf weitere Mittel zur Bewältigung von Ereignissen schaffen. 3 Das AMB ist für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Mittel nach Abs. 1 und 2 zuständig. 4 Es legt die Organisation der kantonalen Mittel nach Abs. 1 Bst. a–c sowie g–i und Abs. 2 fest.

§ 6

Einsatz der kantonalen Mittel bei Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL 1 Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 und 2 werden zur Bewältigung von Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt. 2 Das Aufgebot erfolgt durch den KFS.

§ 7

Einsatz der kantonalen Mittel bei anderen Ereignissen 1 Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 können zur Bewältigung von Ereignisarten ausserhalb des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt werden. 2 Die Partnerorganisationen und die Führungsstäbe können beim AMB den Einsatz der kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 beantragen. 3 Das AMB entscheidet über den Einsatz der Mittel nach Abs. 2. 4 Die kantonalen Mittel sind der jeweiligen Einsatzleitung zugewiesen und werden durch die Einsatzoffizierin oder den Einsatzoffizier des EVB koordiniert.

§ 8

Kostentragung 1 Für den Einsatz des Kantonalen Care-Teams werden bei Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL keine Kosten erhoben. 4 731.11 5 Übergeordnete Führung

§ 9

Festlegung einer übergeordneten Führung im Fall eines Grossereignisses 1 Zeichnet sich bei einem Ereignis ab, dass es sich zu einem Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL entwickeln kann oder ist bereits ein Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingetreten, sprechen sich die an der Ereignisbewältigung beteiligten Partnerorganisationen sowie die Stabsleitung des KFS hinsichtlich der Einsetzung einer übergeordneten Führung (KFS) für die Ereignisbewältigung ab. 2 Die Absprache beinhaltet insbesondere eine gemeinsame Lagebeurteilung. 3 Die Absprache schliesst mit dem Entscheid, ob eine übergeordnete Führung für die Ereignisbewältigung eingesetzt wird oder nicht. 4 Der Entscheid nach Abs. 3 soll nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen werden. 5 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, entscheidet die Stabsleitung des KFS. 6 Jede Vertreterin resp. jeder Vertreter der Polizei Basel-Landschaft, der Feuerwehr und der Sanität, die resp. der vor Ort für die Führung des Einsatzes seiner Organisation verantwortlich ist, sowie die Stabsleitung des KFS können eine Absprache einberufen. 7 An der Absprache nimmt jeweils 1 Vertreterin oder 1 Vertreter einer der in Abs. 6 erwähnten Organisationen sowie der Stabsleitung des KFS teil. 6 Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen und

§ 10 Schadenplatzkommandanten

Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten 1 Das Schadenplatzkommando ist das Element Front Führung des KFS für die Bewältigung eines Ereignisses vor Ort. 2 Der Kanton stellt sicher, dass in der Regel 14 Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten einsatzbereit sind. 3 Die Partnerorganisationen stellen Angehörige ihrer Organisationen als Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten zur Verfügung. 4 Die Partnerorganisationen stellen die Nachfolge der aus ihrer Organisation stammenden Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten sicher. 5 731.11

§ 11

Voraussetzungen für die Ernennung zur Schadenplatzkommandantin oder zum Schadenplatzkommandanten 1 Die Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten werden von ihrer Organisation nominiert. 2 Sie gehören der Führungsstufe 2 innerhalb ihrer Organisation an. 3 Sie absolvieren die bikantonale Ausbildung zur Schadenplatzkommandantin oder zum Schadenplatzkommandanten sowie den Lehrgang «Führung Grossereignis» der Feuerwehr Koordination Schweiz.

§ 12

Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin oder eines Schadenplatzkommandaten 1 Die Schadenplatzkommandantin oder der Schadenplatzkommandant führt das Schadenplatzkommando. 2 Die Organisation des Schadenplatzkommandos sowie die Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin oder eines Schadenplatzkommandanten werden geregelt: a. im Behelf Schadenplatzkommando der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft; und b. in der Leistungsvereinbarung des Kantons mit den Schadenplatzkommandantinnen und den Schadenplatzkommandanten. 7 Ausbildung, Grade und Beförderungen

§ 13

Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkommandos 1 Das AMB ist zuständig für: a. die Grundausbildung der Führungsstäbe sowie der Schadenplatzkommandi; b. die Fortbildung des KFS und der Schadenplatzkommandi. 2 Das AMB kann: a. Grundausbildungen für betriebliche Führungsstäbe anbieten; b. Fortbildungskurse für Gemeindeführungsstäbe sowie für betriebliche Führungsstäbe anbieten; c. Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen. 3 Die Ausbildungen für betriebliche Führungsstäbe nach Abs. 2 sind kostenpflichtig. 6 731.11

§ 14

Grade und Beförderungen 1 Den Angehörigen des EVB wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Bevölkerungsschutz ein Grad gemäss Anhang 1 zugewiesen. 2 Das AMB ist für die Zuweisung des Grades und für die Beförderungen zuständig. 3 Beförderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die notwendigen Kurse erfolgreich absolviert wurden und eine entsprechende Bestätigung vorliegt. 4 Die Gradabzeichen sind an diejenigen der Schweizer Armee angelehnt. Es dürfen ohne Bewilligung des AMB keine weiteren oder andere Grade verliehen werden. 8 Warnung, Alarmierung und Information

§ 15

Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialistinnen und Spezialisten 1 Der Kanton stellt die Alarmierung der Leitung der Führungsstäbe und der Zivilschutzkompanien sowie der Einsatzdienste, der Partnerorganisationen und der Spezialistinnen und Spezialisten sicher. 2 Die Einwohnergemeinden sorgen für kompatible Alarmierungsmittel und betreiben für die nicht vom Kanton alarmierten Personen und Formationen eine Alarmierungsstelle.

§ 16

Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden 1 Die Einwohnergemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behörden nach den Vorgaben des Kantons sicher. 2 Die Einwohnergemeinden werden durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert.

§ 17

Alarmierung der Bevölkerung 1 Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Alarmierung im Auftrag der Führungsstäbe oder zuständigen Einsatzleitung für die Bevölkerung aus. 2 Die Alarmierung ist über die offiziellen Alarmierungssysteme zu verbreiten.

§ 18

Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung 1 Nach der Alarmierung der Bevölkerung sind Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung zu verbreiten. 7 731.11 2 Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können auch ohne vorhergehende Alarmierung der Bevölkerung verbreitet werden. 3 Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft verbreitet die Verhaltensanweisungen oder die Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung gemäss den Vorgaben der alarmierenden Stellen (§ 19 Abs. 1). 4 Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können bei Bedarf über weitere Kanäle verbreitet werden. 5 Die Medienschaffenden werden durch den KFS bedient.

§ 19

Information der Bevölkerung sowie der Behörden der Nachbarländer bei Sirenentests 1 Die Sicherheitsdirektion gewährleistet bei Sirenentests die Information der Bevölkerung. 2 Sie stellt bei Sirenentests die Information der Behörden in den betroffenen Nachbarländern sicher.

§ 20

Zuständigkeit für Systemtests 1 Das AMB ist zuständig für die Durchführung der Systemtests. 2 Je nach Art der Systemtests wird das AMB durch die Gemeindeführungsstäbe oder Regionalen Führungsstäbe, die Zivilschutzorganisationen, die Feuerwehr und die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft unterstützt.

§ 21

Alternative Alarmierungsdispositive bei Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall 1 Im Falle von Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung stellt das AMB mit Hilfe alternativer Alarmierungsdispositive die Alarmierung sicher, bis die Mängel behoben sind. 9 Kulturgüterschutz

§ 22

Aufgaben der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden melden das von ihnen beschlossene Inventar zu den Kulturgütern von lokaler Bedeutung dem AMB. 2 Sie melden dem AMB jährlich allfällige Änderungen zum Kulturgüterschutzinventar. 3 Sie erstellen eine Gefahrenanalyse und eine Risikobeurteilung der Kulturgüter von lokaler Bedeutung. 8 731.11

§ 23

Aufgaben des Kantons 1 Das AMB ist die zuständige Stelle für die Sicherung der Kulturgüter. 2 Es übernimmt in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen die Umsetzung der Massnahmen im Bereich Kulturgüterschutz. 3 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vollzug der kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes; b. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege, dem Amt für Kultur, den zuständigen Stellen des Bundes sowie weiteren Organisationen; c. Beaufsichtigung und Koordination des kommunalen Vollzugs der Massnahmen, insbesondere der Inventarisierung zum Schutz der Kulturgüter; d. Leitung und Koordination der Massnahmen für die Sicherstellungsdokumentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgüterschutzräumen; e. Aus- und Weiterbildung der Kulturgüterschutzspezialistinnen und Kulturgüterschutzspezialisten des Zivilschutzes. 4 Die kantonale Denkmalpflege und das Amt für Kultur arbeiten für die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit dem Kulturgüterschutz mit dem AMB zusammen.

§ 24

Informatikplattform 1 Der Kanton betreibt eine Informatikplattform für die Kulturgüter, die sich auf dem Kantonsgebiet befinden. 2 Die Informatikplattform enthält folgende Daten: a. Angaben zum Kulturgut; b. Angaben zum Standort des Kulturguts; c. Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts; d. Kontaktdaten der verantwortlichen Person; e. Art der Gefährdung und Kurzdokumentation; f. zuständige Zivilschutzorganisation. 3 Die Zivilschutzorganisationen sowie das AMB erhalten Zugriff auf die Informatikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 4 Das AMB übernimmt die Verantwortung für die Informatikplattform des Kulturgüterschutzes. 9 731.11 10 Wirtschaftliche Landesversorgung

§ 25

Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung / Bewältigung einer schweren Mangellage 1 Die Leiterin oder der Leiter des KFS übernimmt die Funktion der oder des Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Sie oder er: a. stellt die Verbindung zur Delegierten oder zum Delegierten des Bundes für wirtschaftliche Landesversorgung und zu den zuständigen Stellen für die wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindeebene sicher; b. sorgt im Falle einer schweren Mangellage auf kantonaler Ebene für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben.

§ 26

Aufgaben der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen bei der Bewältigung einer schweren Mangellage im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden. 2 Sie erstellen eine Organisation, die den Vollzug der ihnen übertragenen Massnahmen ermöglicht. 3 Sie tragen die Kosten des Vollzugs. 11 Versicherungsschutz

§ 27

Haftpflichtversicherung 1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, welche die Mitglieder des KFS während Übungen, Ausbildungen, Rapporten und Einsätzen ausreichend deckt.

§ 28

Versicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbringen 1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz für Personen, die aufgrund eines Aufgebots des Kantons Hilfeleistungen erbringen. 10 731.11 12 Haftung und Strafwesen

§ 29

Haftung 1 Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haftpflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle.

§ 30

Zuständigkeiten im Strafwesen 1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Dritten sind die zuständigen Ereignisdienste und Führungsstäbe verantwortlich. 11 731.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 31.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.057 16.04.2024 01.06.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.016 12 731.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.05.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.057 Anhang 1 16.04.2024 01.06.2024 Inhalt geändert GS 2024.016 SGS 731.11 – Anhang 1 Stand 01.06.2024 1/3 Anhang 1 zur Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz BL Bevölkerungsschutz Gradabzeichen Offiziere Stabsoffiziere Oberst Gesamtverantwortliche/r Leiter/in Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB) Die Funktion Gesamtverantwortliche/r Leiter/in EVB gehört zur Aufgabe des/der Dienststellenleiters/in AMB Oberstleutnant Chef/in Operationen EVB Ausbildungschef/in Bevölkerungsschutz Ausbildungslehrgang Schpl Kdt Ausbildungslehrgang Führen von Grossereignissen Feuerwehrkoordination Schweiz Instruktor/in Bevölkerungsschutz oder äquivalente Ausbildung oder Offizier/in BevS oder Armee jeweils mit mehrjähriger Ausbildungserfahrung SGS 731.11 – Anhang 1 Stand 01.06.2024 2/3 Major Einsatzoffizier/in Bevölkerungsschutz Stv Ausbildungschef/in Bevölkerungsschutz Ausbildungslehrgang Führen von Grossereignissen Feuerwehrkoordination Schweiz Instruktor/in BevS oder Armee und mehrjährige Erfahrung als Instruktor/in Subalternoffiziere Hauptmann Einsatzoffizier/in Bevölkerungsschutz in Ausbildung Instruktor/in Bevölkerungsschutz (mit Abschluss BABS) Offiziersgrad in einer Organisation des Bevölkerungsschutzes oder Armee sowie Führungserfahrung Instruktor/in BevS oder Armee mit Abschuss Oberleutnant Instruktor/in Bevölkerungsschutz in Ausbildung Leiter/in Personenmanagement Leiter/in Einsatzlogistik In Ausbildung zum/zur Instruktor/in BevS SVEB-Zertifikat Ausbilder/in - Durchführung von Lernveranstaltungen Ausbildungslehrgang Führen von Grossereignissen Führungsstufe 2 Abteilungsleiter/in Ausbildungs- und Einsatzlogistik AMB SGS 731.11 – Anhang 1 Stand 01.06.2024 3/3 Leutnant Instruktor/in Bevölkerungsschutz im Probedienst Stv. Leiter/in Personenmanagement In Ausbildung zum/zur Instruktor/in BevS (noch ohne abgeschlossene Fachrichtung) Ausbildungslehrgang Führen von Grossereignissen Führungsstufe 2 Unteroffiziere Feldweibel Materialwart/in Einsatzlogistik Mitarbeiter/in Einsatzlogistik AMB oder vergleichbare Funktion Zivilschutz Korporal Stv. Materialwart/in Einsatzlogistik Mitarbeiter/in Einsatzlogistik AMB oder vergleichbare Funktion Zivilschutz

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