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Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP)

Zürich (city) · 813.150 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Auftrag, Angebot und Aufgaben
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Aufnahme
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Kostenpflichtige Leistungen und Taxen
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 D. Schlussbestimmungen
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1 A. Auftrag, Angebot und Aufgaben

1 Die Stadt betreibt städtische Einrichtungen zur Sicher stellung der Versorgung von älteren unterstützungsbedürftigen oder pflegebedürftigen Personen. 2 Sie achtet auf eine angemessene Verteilung der Einrichtungen in allen Quartieren.

Art. 2

1 Die städtischen Einrichtungen stellen Angebote mit un terschiedlichen Wohnformen mit Unterstützung oder Pflege zur Verfügung. 2 Sie tragen zur Entlastung von zu Hause lebenden älteren Per sonen und zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge bei, insbeson dere durch: a. Betreuung in Tagesstrukturen; b. medizinische und geriatrische Beratung und Abklärungen. 3 Sie stellen innerhalb der Langzeitpflege entsprechend der Nach frage unterschiedlich spezialisierte Angebote zur Verfügung.

Art. 3

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen folgende Dienstleistungen: a. Hotellerie; b. Betreuung; c. Pflege; 1 LS 855.1 2 AS 101.100 3 STRB Nr. 416 vom 18. Mai 2022. Auftrag Angebot Dienst leistungen 2813.150 Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP) d. medizinische und therapeutische Leistungen; e. weitere Dienstleistungen. 2 Sie sorgen für Gemeinschaft und soziale Kontakte und vermit teln Sicherheit.

Art. 4

Die städtischen Einrichtungen nehmen zudem folgende weitere Aufgaben wahr: a. Zusammenarbeit mit Institutionen und Fachpersonen des Gesundheitswesens; b. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften; c. Beteiligung an Forschungsprojekten; d. Förderung des Austauschs mit der Quartierbevölkerung und zwischen den Generationen.

Art. 5

Die städtischen Einrichtungen sorgen für eine stetige und bedarfsorientierte Weiterentwicklung ihrer Angebote und Dienst leistungen.

Art. 6 B. Aufnahme

1 Die Aufnahme in die städtischen Einrichtungen setzt vo raus: a. einen Unterstützungs- oder Pflegebedarf; b. in der Regel einen Wohnsitz in der Stadt Zürich. 2 Sie erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der Leistungs beziehenden.

Art. 7

1 Die städtischen Einrichtungen und die Leistungsbezie henden schliessen für Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhält nisse von längerer Dauer einen schriftlichen Vertrag ab. 2 Der Vertrag regelt insbesondere die zu erbringenden Leistun gen, das dafür geschuldete Entgelt sowie weitere Modalitäten.

Art. 8 C. Kostenpflichtige Leistungen und Taxen

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen Hotellerieleis tungen, insbesondere: a. Unterkunft und Benutzung der Infrastruktur; b. Verpflegung; Weitere Aufgaben Weiter entwicklung Aufnahme Schriftlicher Vertrag Hotellerieleistungen 3Verordnung über städtische Einrichtungen für ä ltere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP) 813.150 c. Reinigung und Wäscheservice; d. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie. 2 Die Hotellerietaxen bemessen sich nach der vorhandenen Infrastruktur und den erbrachten Dienstleistungen.

Art. 9

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen Betreuungs leistungen, insbesondere: a. allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag; b. Leistungen zur Förderung sozialer Kontakte; c. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Kran kenversicherung vergütet werden; d. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung. 2 Die Betreuungstaxen bemessen sich nach Aufwand, der ge mäss einem in der Langzeitpflege anerkannten Erfassungssystem erhoben wird; sie können pauschal festgelegt werden. 3 Der Aufwand wird periodisch überprüft. 4 Für die Betreuung in Spezialabteilungen können Zuschläge er hoben werden.

Art. 10

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen stationäre und ambulante Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Kranken pflegeversicherung. 2 Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des Bun desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)4 sowie des Pflegegesetzes5 und den entsprechenden Ausführungsbestim mungen. 3 Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach den vom Kanton festgesetzten Tarifen oder nach den Verträgen zwischen Leistungserbringenden und Versicherungen.

Art. 11

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen folgende wei tere KVG-pflichtigen Leistungen: a. ärztliche Leistungen; b. therapeutische Leistungen; c. diagnostische Leistungen; d. Abgabe von Arzneimitteln; e. Abgabe von Pflegematerial. 4 vom 18. März 1994, SR 832.10. 5 vom 27. September 2010, LS 855.1. Betreuungs leistungen Pflegeleistungen Weitere KVG-pflichtige Leistungen 4813.150 Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP) 2 Die Taxen für KVG-pflichtige Leistungen gemäss Abs. 1 bemes sen sich nach den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegever sicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.

Art. 12

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen zusätzlich zu den Leistungen gemäss Art. 8–11 Nebenleistungen. 2 Die Nebenleistungen richten sich nach dem Bedarf der Leis tungsbeziehenden. 3 Die Taxen für Nebenleistungen bemessen sich nach dem Auf wand.

Art. 13

1 Die Taxen gemäss Art. 8, 9 und 12 werden nach be triebswirtschaftlichen Grundsätzen, dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip festgelegt. 2 Sie können im Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen ange passt werden. 3 Die städtischen Einrichtungen verrechnen gemäss § 12 Abs. 2 Pflegegesetz6 den Leistungsbeziehenden für Unterkunft, Ver pflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen.

Art. 14

Die städtischen Einrichtungen verrechnen den Leis tungsbeziehenden eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG7 und § 9 Abs. 2 Pflegegesetz8.

Art. 15

Die städtischen Einrichtungen stufen die Leistungsbeziehenden mittels eines anerkannten Erfassungssystems nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit ein.

Art. 16

Der Stadtrat legt die Taxen gemäss den in Art. 8‒15 fest gelegten Grundsätzen fest.

Art. 17 D. Schlussbestimmungen

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 20. Mai 20159; b. Verordnung Alterszentren der Stadt Zürich vom 20. Mai 201510.

Art. 18

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.11 6 vom 27. September 2010, LS 855.1. 7 vom 18. März 1994, SR 832.10. 8 vom 27. September 2010, LS 855.1. 9 AS 813.141 10 AS 845.301 11 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 1968/2023). Neben leistungen Allgemeine Bemessungs grundsätze Eigenbeteiligung an Pflegekosten Einstufung Pflegebedürftigkeit Festlegung der Taxen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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