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18 provisions
Art. 1 A. Auftrag, Angebot und Aufgaben
1 Die Stadt betreibt städtische Einrichtungen zur Sicher
stellung der Versorgung von älteren unterstützungsbedürftigen
oder pflegebedürftigen Personen.
2 Sie achtet auf eine angemessene Verteilung der Einrichtungen
in allen Quartieren.
Art. 2
1 Die städtischen Einrichtungen stellen Angebote mit un
terschiedlichen Wohnformen mit Unterstützung oder Pflege zur
Verfügung.
2 Sie tragen zur Entlastung von zu Hause lebenden älteren Per
sonen und zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge bei, insbeson
dere durch:
a. Betreuung in Tagesstrukturen;
b. medizinische und geriatrische Beratung und Abklärungen.
3 Sie stellen innerhalb der Langzeitpflege entsprechend der Nach
frage unterschiedlich spezialisierte Angebote zur Verfügung.
Art. 3
1 Die städtischen Einrichtungen erbringen folgende
Dienstleistungen:
a. Hotellerie;
b. Betreuung;
c. Pflege;
1 LS 855.1
2 AS 101.100
3 STRB Nr. 416 vom 18. Mai 2022.
Auftrag
Angebot
Dienst
leistungen
2813.150 Verordnung über städtische Einrichtungen
für ältere unterstützungsbedürftige oder
pflegebedürftige Personen (VsEP)
d. medizinische und therapeutische Leistungen;
e. weitere Dienstleistungen.
2 Sie sorgen für Gemeinschaft und soziale Kontakte und vermit
teln Sicherheit.
Art. 4
Die städtischen Einrichtungen nehmen zudem folgende
weitere Aufgaben wahr:
a. Zusammenarbeit mit Institutionen und Fachpersonen des
Gesundheitswesens;
b. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften;
c. Beteiligung an Forschungsprojekten;
d. Förderung des Austauschs mit der Quartierbevölkerung
und zwischen den Generationen.
Art. 5
Die städtischen Einrichtungen sorgen für eine stetige und
bedarfsorientierte Weiterentwicklung ihrer Angebote und Dienst
leistungen.
Art. 6 B. Aufnahme
1 Die Aufnahme in die städtischen Einrichtungen setzt vo
raus:
a. einen Unterstützungs- oder Pflegebedarf;
b. in der Regel einen Wohnsitz in der Stadt Zürich.
2 Sie erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der Leistungs
beziehenden.
Art. 7
1 Die städtischen Einrichtungen und die Leistungsbezie
henden schliessen für Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhält
nisse von längerer Dauer einen schriftlichen Vertrag ab.
2 Der Vertrag regelt insbesondere die zu erbringenden Leistun
gen, das dafür geschuldete Entgelt sowie weitere Modalitäten.
Art. 8 C. Kostenpflichtige Leistungen und Taxen
1 Die städtischen Einrichtungen erbringen Hotellerieleis
tungen, insbesondere:
a. Unterkunft und Benutzung der Infrastruktur;
b. Verpflegung;
Weitere
Aufgaben
Weiter
entwicklung
Aufnahme
Schriftlicher
Vertrag
Hotellerieleistungen
3Verordnung über städtische Einrichtungen
für ä ltere unterstützungsbedürftige oder
pflegebedürftige Personen (VsEP)
813.150
c. Reinigung und Wäscheservice;
d. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie.
2 Die Hotellerietaxen bemessen sich nach der vorhandenen
Infrastruktur und den erbrachten Dienstleistungen.
Art. 9
1 Die städtischen Einrichtungen erbringen Betreuungs
leistungen, insbesondere:
a. allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im
Alltag;
b. Leistungen zur Förderung sozialer Kontakte;
c. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Kran
kenversicherung vergütet werden;
d. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung.
2 Die Betreuungstaxen bemessen sich nach Aufwand, der ge
mäss einem in der Langzeitpflege anerkannten Erfassungssystem erhoben wird; sie können pauschal festgelegt werden.
3 Der Aufwand wird periodisch überprüft.
4 Für die Betreuung in Spezialabteilungen können Zuschläge er
hoben werden.
Art. 10
1 Die städtischen Einrichtungen erbringen stationäre und
ambulante Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Kranken
pflegeversicherung.
2 Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des Bun
desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)4 sowie des
Pflegegesetzes5 und den entsprechenden Ausführungsbestim
mungen.
3 Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach
den vom Kanton festgesetzten Tarifen oder nach den Verträgen
zwischen Leistungserbringenden und Versicherungen.
Art. 11
1 Die städtischen Einrichtungen erbringen folgende wei
tere KVG-pflichtigen Leistungen:
a. ärztliche Leistungen;
b. therapeutische Leistungen;
c. diagnostische Leistungen;
d. Abgabe von Arzneimitteln;
e. Abgabe von Pflegematerial.
4 vom 18. März 1994, SR 832.10.
5 vom 27. September 2010, LS 855.1.
Betreuungs
leistungen
Pflegeleistungen
Weitere
KVG-pflichtige
Leistungen
4813.150 Verordnung über städtische Einrichtungen
für ältere unterstützungsbedürftige oder
pflegebedürftige Personen (VsEP)
2 Die Taxen für KVG-pflichtige Leistungen gemäss Abs. 1 bemes
sen sich nach den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegever
sicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.
Art. 12
1 Die städtischen Einrichtungen erbringen zusätzlich zu
den Leistungen gemäss Art. 8–11 Nebenleistungen.
2 Die Nebenleistungen richten sich nach dem Bedarf der Leis
tungsbeziehenden.
3 Die Taxen für Nebenleistungen bemessen sich nach dem Auf
wand.
Art. 13
1 Die Taxen gemäss Art. 8, 9 und 12 werden nach be
triebswirtschaftlichen Grundsätzen, dem Kostendeckungs- und
dem Äquivalenzprinzip festgelegt.
2 Sie können im Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen ange
passt werden.
3 Die städtischen Einrichtungen verrechnen gemäss § 12 Abs. 2
Pflegegesetz6 den Leistungsbeziehenden für Unterkunft, Ver
pflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen.
Art. 14
Die städtischen Einrichtungen verrechnen den Leis
tungsbeziehenden eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten
gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG7 und § 9 Abs. 2 Pflegegesetz8.
Art. 15
Die städtischen Einrichtungen stufen die Leistungsbeziehenden mittels eines anerkannten Erfassungssystems
nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit ein.
Art. 16
Der Stadtrat legt die Taxen gemäss den in Art. 8‒15 fest
gelegten Grundsätzen fest.
Art. 17 D. Schlussbestimmungen
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
a. Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 20. Mai
20159;
b. Verordnung Alterszentren der Stadt Zürich vom 20. Mai
201510.
Art. 18
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.11
6 vom 27. September 2010, LS 855.1.
7 vom 18. März 1994, SR 832.10.
8 vom 27. September 2010, LS 855.1.
9 AS 813.141
10 AS 845.301
11 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 1968/2023).
Neben
leistungen
Allgemeine
Bemessungs
grundsätze
Eigenbeteiligung
an Pflegekosten
Einstufung
Pflegebedürftigkeit
Festlegung
der Taxen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten