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Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe

Valais · 850.1 · statute

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80

80 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Gesetz konkretisiert den Grundsatz der Solidarität. 2 Es hat folgende Zwecke: a) Stärkung des sozialen Zusammenhalts; b) Ursachenforschung und Vorbeugung der Ursachen der sozialen Notlagen; c) Ermöglichung eines menschenwürdigen und eigenständigen Lebens für alle; d) Unterstützung von Personen, die Schwierigkeiten bei der Integration haben oder denen die notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt oder für die Deckung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehlen; e) Förderung der Selbständigkeit und der sozialen und beruflichen Eingliederung Bedürftiger; 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses f) Festlegung der Organisation der Sozialhilfe; g) Gewährleistung der Koordination der Sozialhilfe im Kanton; h) Begünstigung eines umfassenden Ansatzes durch die Entwicklung von übergreifenden und koordinierten politischen Ansätzen.

Art. 2

Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz gilt für alle Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton haben oder sich dort aufhalten. 2 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der internationalen Verträge bleiben vorbehalten. 3 Das vorliegende Gesetz gilt nicht für Personen, die dem Bundesgesetz über das Asyl unterstehen; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen in der kantonalen Gesetzgebung.

Art. 3

Grundsätze der Sozialhilfe 1 Das vorliegende Gesetz beruht auf folgenden Grundsätzen: a) Achtung der Menschenwürde; b) Subsidiarität der Hilfe; c) Individualisierung der Hilfe; d) Verhältnismässigkeit der Hilfe; e) Leistung und Gegenleistung; f) Professionalität und Qualität; g) Koordination mit Dritten.

Art. 4

Begriffsbestimmungen 1 Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in einer schwierigen sozialen Lage befindet oder aus eigenen Mitteln nicht ausreichend oder rechtzeitig ihren Unterhalt bestreiten kann. 2 Als Sozialhilfeempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Personen, die individuelle Sozialhilfeleistungen erhalten oder erhalten haben. 3 Eine Unterstützungseinheit umfasst alle Personen, die innerhalb desselben Sozialhilfedossiers finanzielle Hilfe erhalten. 4 Ein stabiles Konkubinat im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die seit mindestens einem Jahr besteht. Das Konkubinat kann unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder erwartet wird, vor Ablauf dieser Frist als stabil eingestuft werden. 5 Ein zu unterstützendes Kind im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das keine geeignete Ausbildung abgeschlossen hat und nicht finanziell unabhängig ist. 6 Ein Haushalt besteht aus allen Personen, die unter demselben Dach wohnen, einschliesslich derer, die nicht zur Unterstützungseinheit gehören. 7 Als Sozialhilfebehörde gilt die für die Gewährung der Sozialhilfe zuständige Gemeinde.

Art. 5

Leistungen 1 Im vorliegenden Gesetz sind folgende individuelle Sozialhilfeleistungen vorgesehen: a) persönliche Hilfe (Kapitel 6); b) Eingliederungsmassnahmen (Kapitel 7); c) materielle Hilfe (Kapitel 8). 2 Zusätzlich zu den Leistungen der individuellen Sozialhilfe kann der Staat ausserdem die soziale Prävention fördern (Kapitel 5) und Organisationen mit sozialem Charakter (Kapitel 13) unterstützen.

Art. 6

Bericht über die soziale Lage 1 Das Departement für Sozialwesen (nachfolgend: das Departement) erstellt einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über die soziale Lage im Wallis. 2 Organisation der Sozialhilfe

Art. 7

Gemeindebehörden 1 Die Gemeinden: a) sind für die in Artikel 8 aufgeführten Aufgaben einem regionalen sozialmedizinischen Zentrum angegliedert und legen die Modalitäten für diese Angliederung und die eventuelle Delegation von Kompetenzen vertraglich fest; b) treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Bedürftigen die im vorliegenden Gesetz vorgesehene Sozialhilfe erhalten; c) entscheiden über die Gewährung von materieller Hilfe; d) entscheiden auf Vorschlag des sozialmedizinischen Zentrums und nach Einholen der Vormeinung der Dienststelle für Sozialwesen (nachfolgend: die Dienststelle) über die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung; e) schiessen die Kosten für die Platzierung von Minderjährigen und vergleichbare Massnahmen für das Kind und die Eltern vor, wenn die Massnahme von einer Behörde beschlossen wurde; f) leiten bei Bedarf bei den Gerichtsbehörden die zur Festlegung der Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erforderlichen Verfahren ein; g) veranlassen die zur Erwirkung der Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen erforderlichen Massnahmen; h) zeigen Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz bei den Strafbehörden an; i) übermitteln der Dienststelle die für die Eröffnung des Dossiers notwendigen Unterlagen sowie die für die Kostenaufteilung erforderlichen Sozialhilfeabrechnungen gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung (nachfolgend: Harmonisierungsgesetz); j) stellen der Dienststelle die für eine zweckmässige kantonale Sozialpolitik notwendigen Informationen zur Verfügung. 2 Die Gemeinde kann die Aufgaben aus Absatz 1, mit Ausnahme der Buchstaben a und h, an das sozialmedizinische Zentrum delegieren.

Art. 8

Sozialmedizinische Zentren 1 Die sozialmedizinischen Zentren: a) bieten Personen in einer Notlage Leistungen der persönlichen Hilfe an; b) vermitteln Personen in einer Notlage an andere Personen, Stellen oder Institutionen, die ihnen vermutlich die benötigte Hilfe zukommen lassen können, oder wenden sich gegebenenfalls direkt an diese Ansprechpartner; c) arbeiten im Bereich Sozialhilfe mit den Kantons- und Gemeindebehörden zusammen; d) instruieren Sozialhilfedossiers, nehmen Überprüfungen in Zusammenhang mit der Berechnung des Leistungsanspruchs vor und leiten die Dossiers und Budgets dann zur Entscheidung an die zuständige Behörde weiter; e) leiten das Verfahren zur Erstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit ein; f) entwickeln eine Eingliederungsstrategie für jeden Sozialhilfeempfänger; g) erstellen den sozialen und beruflichen Eingliederungsvertrag; h) schlagen der Sozialhilfebehörde nach Einholen der Vormeinung der Dienststelle die erforderlichen Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung vor; i) arbeiten im Netzwerk mit anderen Akteuren, insbesondere im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit; j) weisen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf Fälle hin, in denen eine Schutzmassnahme ergriffen werden sollte; k) melden der Dienststelle schriftlich Fälle von Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe; l) informieren die betroffene Person über das Ergebnis der Ermittlung, wenn diese den Nachweis für einen oder mehrere Verstösse erbracht hat; m) unterstützen den Staat bei der Bildung, Prävention, Sozialhilfe und Entwicklung von Eingliederungsprojekten; n) stellen die zur elektronischen Verarbeitung der Sozialhilfeabrechnungen und zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Daten bereit; o) stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter über die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen. 2 Die sozialmedizinischen Zentren sind in 5 Rechtseinheiten organisiert, je eine pro sozialmedizinische Region. Jede Rechtseinheit verfügt innerhalb der Geschäftsleitung über einen einzigen Verantwortlichen für Eingliederung und Sozialhilfe.

Art. 9

Dachorganisation der sozialmedizinischen Zentren 1 Die sozialmedizinischen Zentren sind in einer Dachorganisation zusammengeschlossen. 2 Das Departement wird über die Dienststelle in der Dachorganisation in beratender Funktion vertreten. 3 Das Departement kann im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes die Dachorganisation konsultieren, insbesondere in folgenden Bereichen: a) globales Informationssystem der Walliser Sozialhilfe; b) Leistungsaufträge an die sozialmedizinischen Zentren; c) Harmonisierung der Prozesse; d) Harmonisierung der Sozial- und Gehaltsbedingungen der Mitarbeiter der sozialmedizinischen Zentren; e) Ausbildung der Mitarbeiter.

Art. 10

Staatsrat 1 Der Staatsrat: a) überwacht die Anwendung des vorliegenden Gesetzes; b) entscheidet über die Beschwerden, die gegen die Verfügungen im Bereich Sozialhilfe eingereicht werden; c) ernennt die Mitglieder des Sozialrates; d) schliesst interkantonale Verträge ab, unter Vorbehalt der Kompetenzen, die gemäss der Kantonsverfassung anderen Instanzen zustehen; e) erlässt die Ausführungsbestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Sozialhilfe unter demselben Vorbehalt wie unter Buchstabe d angeführt; f) genehmigt die Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit zur Regelung der Modalitäten der Koordination der Sozialhilfe mit den anderen Unterzeichnenden der Vereinbarung (Art. 41 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen, BMAG); g) ernennt das Leitungsorgan des kantonalen Fonds für die soziale und berufliche Integration und genehmigt das Reglement dieses Fonds; h) erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

Art. 11

Das mit dem Sozialwesen beauftragte Departement 1 Das Departement: a) ist die Überwachungs- und Kontrollbehörde; b) verhandelt mit den Kantonen, gegebenenfalls mit dem Bund und den betroffenen diplomatischen Vertretungen; c) stellt den für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Organen ein Computerprogramm zur Verwaltung der Sozialhilfedossiers zur Verfügung; d) sorgt für die Information der Öffentlichkeit und der Gemeinden; e) gibt die nötigen Weisungen für den Betrieb des Sozialwesens heraus; f) führt Präventions- und Eingliederungsprogramme und Massnahmen auf kantonaler Ebene ein, insbesondere durch Mandate an soziale Organisationen; g) verfasst den Bericht über die soziale Lage im Wallis; h) unterstützt soziale Organisationen; i) schliesst Leistungsaufträge mit den sozialmedizinischen Zentren und der Dachorganisation ab; j) entscheidet über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit; k) ernennt einen oder mehrere Vertrauenszahnärzte und Vertrauensärzte. 2 Ist eine Gemeinde keinem sozialmedizinischen Zentrum angegliedert, nimmt das Departement die Angliederung vor und regelt die entsprechenden Modalitäten. 3 Wenn der Betrieb eines sozialmedizinischen Zentrums nicht effizient ist, insbesondere wenn die Wirtschaftlichkeit und Leistungsqualität nicht gewährleistet sind, kann das Departement nach Anhörung des Vorstands dessen Organisation festlegen. 4 Das Departement kann die Ausführung der vorstehenden Aufgaben der Dienststelle übertragen.

Art. 12

Die mit dem Sozialwesen beauftragte Dienststelle 1 Die Dienststelle: a) kontrolliert den Vollzug der Sozialhilfe durch die Gemeinden und die sozialmedizinischen Zentren und stimmt die Prozesse ab; b) regelt unter Beachtung des Datenschutzes die Erstellung, die Analyse und die Veröffentlichung von Statistiken, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind, namentlich jene, die vom Bundesamt für Statistik verlangt werden; c) bestimmt, welche Beträge von der Sozialhilfe anerkannt werden und der Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden unterstellt sind; d) veranlasst die Massnahmen in Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht gemäss den Artikeln 14 und 23 des Zuständigkeitsgesetzes; e) unterstützt und berät die Durchführungsorgane der Sozialhilfe; f) bestimmt bei Unklarheiten die zuständige Gemeinde; g) instruiert die Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Gemeinden; h) entscheidet über die erforderlichen Beträge und Massnahmen zur Regelung von Notfällen; i) erlässt die Verfügungen über die Übernahme der medizinischen Kosten für dringende Pflege und Transporte; j) gibt ihre Vormeinung zu den von den sozialmedizinischen Zentren vorgeschlagenen sozialen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen; k) vereinbart Änderungen der Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit mit den anderen Unterzeichnenden; l) erteilt dem mit den Ermittlungen zum unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen beauftragten Organ Inspektionsaufträge; m) legt die von den Behörden zur Erstellung der Abrechnungen, zur Anerkennung der Sozialhilfebeträge und für die Statistik einzureichenden Dokumente fest; n) erstellt die Bescheinigungen über die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfe.

Art. 13

Sozialrat 1 Der Staatsrat ernennt für jede Amtsperiode einen Sozialrat und achtet dabei auf die Repräsentativität der Mitglieder. 2 Der Sozialrat hat folgende Aufgaben: a) er klärt die Ursachen sozialer Notlagen ab und beantragt geeignete Präventionsmassnahmen; b) er prüft die Auswirkungen der kantonalen und kommunalen Sozialpolitik, prüft ihre Zweckeignung und beantragt Anpassungen. 3 Er wird bei Rechtsaktentwürfen sowie zu sonstigen Fragen zum Sozialwesen konsultiert. 3 Örtliche Zuständigkeit

Art. 14

Unterstützungswohnsitz 1 Der Unterstützungswohnsitz (nachfolgend: Wohnsitz) im Kanton wird gemäss dem Zuständigkeitsgesetz bestimmt. 2 Der Staatsrat regelt die Ausnahmen.

Art. 15

Aufenthalt 1 Für den Begriff des Aufenthalts im Kanton gilt das Zuständigkeitsgesetz.

Art. 16

Örtliche Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe liegt bei der Wohnsitzgemeinde. 2 In dringenden Fällen obliegt es der Aufenthaltsgemeinde, die sich in einer Notlage befindliche Person zu unterstützen, wenn diese ihren Wohnsitz nicht im Kanton hat. Die Erstattung durch den Wohnkanton nach dem Zuständigkeitsgesetz bleibt vorbehalten.

Art. 17

Niederlassungsfreiheit und Verbot der Abschiebung 1 Die Niederlassungsfreiheit ist vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zum Aufenthalt und zur Niederlassung von Ausländern garantiert. 2 Die Verpflichtung zum Umzug zur Verringerung des Hilfsbedarfs für bestimmte Personengruppen bleibt vorbehalten. 3 Behörden oder Fachpersonen dürfen einen Bedürftigen nicht in irgendeiner Weise dazu veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, wenn dies nicht in seinem Interesse ist. 4 Bei Widerhandlungen gegen Absatz 3 bleibt der Wohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während 5 Jahren. 4 Instrumente des Sozialhilfesystems

Art. 18

Eingliederungsvertrag 1 Zur Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung sowie zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der finanziellen Selbständigkeit der Sozialhilfeempfänger können die Sozialhilfebehörden die Gewährung der Hilfe von zu erreichenden angemessenen und verhältnismässigen Zielen der Empfänger abhängig machen, insbesondere mithilfe von Eingliederungsverträgen. 2 Mit diesem Vertrag verpflichtet sich die Person mit Unterstützung der Sozialhilfebehörde und des sozialmedizinischen Zentrums: a) den Schritt zu einer beruflichen Integration oder Ausbildung vorzunehmen; b) jegliche sonstigen Schritte zur Förderung der Wiedererlangung ihrer Selbständigkeit oder zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration vorzunehmen; c) an einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit teilzunehmen. 3 Der Staatsrat legt die Modalitäten und die Laufzeit des Vertrags fest.

Art. 19

Zusammenarbeit 1 Zur Erreichung der im vorliegenden Gesetz festgelegten Ziele sind die betreffenden Organe und Institutionen zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Die betreffenden Organe beteiligen sich aktiv an der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) im Sinne von Artikel 41 BMAG. 3 Es können Kooperationsvereinbarungen mit anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich um die soziale oder berufliche Wiedereingliederung von Sozialhilfeempfängern bemühen, abgeschlossen werden.

Art. 20

Vertrauensarzt und Vertrauenszahnarzt 1 Die Sozialhilfebehörde kann über die Dienststelle einen vom Departement ernannten Vertrauensarzt oder Vertrauenszahnarzt einschalten. 2 Der Vertrauensarzt ist für zusätzliche Klärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Sozialhilfeempfänger und für die Unterstützung der Sozialhilfebehörde bei der Festlegung einer für die Funktionseinschränkungen der Empfänger geeigneten Unterstützung zuständig. 3 Der Vertrauenszahnarzt ist für die Voreinschätzung von Kostenvoranschlägen für mit hohen Kosten verbundene Zahnbehandlungen sowie zur Abgabe einer Stellungnahme zur Notwendigkeit, zur Angemessenheit und zu den Kosten der vorgeschlagenen Behandlungen zuständig.

Art. 21

Fachinspektoren 1 Die Dienststelle kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialhilfebehörde oder des sozialmedizinischen Zentrums Fachinspektoren einsetzen, um den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe zu verhindern, zu beenden oder zu beweisen.

Art. 22

Elektronisches Datenverwaltungssystem 1 Es wird eine zentrale Datenbank zur Verwaltung und Koordination der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Informationen und Daten angelegt. 2 Sie soll insbesondere die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die sozialmedizinischen Zentren bei der Kontrolle der Subsidiarität, der Verwaltung der Sozialhilfeempfängerdossiers, der Durchführung der Kostenaufteilung, der Verfolgung der Erstattungen sowie der Steuerung und Überwachung des Sozialhilfesystems unterstützen. 3 Die Sozialhilfebehörden, die sozialmedizinischen Zentren und die Dienststelle erledigen die Erfassung, die Verwaltung und den Austausch der Daten über diese zentrale Datenbank. Dies erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz. 4 Diese Datenbank stellt ein Register im Sinne des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung dar, Inhaber der Datensammlung ist die Dienststelle.

Art. 23

Sonstige Instrumente 1 Der Staatsrat kann bei Bedarf weitere Instrumente zur Unterstützung der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes einrichten. 5 Soziale Prävention

Art. 24

1 Die soziale Prävention umfasst jegliche allgemeine oder besondere Massnahme zur Klärung der Ursachen von Notlagen und sozialem Ausschluss, zur Minderung ihrer Auswirkungen und zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Hilfsleistungen. 2 Der Staat verpflichtet sich, durch geeignete Vorkehrungen diesen Ursachen vorzubeugen. 3 Das Departement und die Sozialhilfebehörden können die Entwicklung von Projekten zur Vorbeugung von sozialen Schwierigkeiten gemäss dem vorliegenden Gesetz unterstützen oder die Aufgaben der für das Sozialwesen zuständigen Behörden ergänzen. 6 Persönliche Hilfe

Art. 25

1 Die persönliche Hilfe umfasst in erster Linie: a) die Begleitung, Betreuung, Information, Unterstützung und Beratung durch die Mitarbeiter der sozialmedizinischen Zentren oder sonstiger öffentlicher oder privater Partner; b) die Intervention der sozialmedizinischen Zentren oder sonstiger öffentlicher oder privater Partner zugunsten der betroffenen Personen bei anderen Einrichtungen, um insbesondere der Inanspruchnahme von materieller Hilfe vorzubeugen. 2 Sie fördert die Vermeidung des Ausschlusses, die soziale Integration und die Selbständigkeit der betreffenden Person und richtet sich an alle Personen mit sozialen oder finanziellen Schwierigkeiten. 3 Das Departement und die Sozialhilfebehörden können die Tätigkeit von gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Leistungen der persönlichen Hilfe anbieten, fördern. 7 Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung

Art. 26

Allgemeines 1 Bei den Eingliederungsmassnahmen handelt es sich um vorrangig für Empfänger von materieller Hilfe bestimmte Leistungen. 2 Sie zielen auf die Kompetenzentwicklung, die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, die Förderung der sozialen oder beruflichen Wiedereingliederung sowie auf die Vermeidung des Ausschlusses oder der sozialen Isolation der Empfänger ab. 3 Sie werden bei einem von der Dienststelle anerkannten öffentlichen oder privaten Massnahmenanbieter oder bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber umgesetzt. 4 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung. 5 Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, insbesondere in Bezug auf von anderen Behörden oder Versicherungen angebotene vergleichbare Massnahmen. 6 Das Departement kann entscheiden, den Kreis der Begünstigten dieser Massnahmen auf Personen, die keine materielle Hilfe erhalten, auszuweiten. 7 Wenn das sozialmedizinische Zentrum die Veranlassung einer Massnahme für zweckmässig erachtet, fordert es vor der Übermittlung des Dossiers an die Sozialhilfebehörde die Vormeinung der Dienststelle ein. 8 Das Departement legt in einer Weisung das Verfahren zur Aktivierung und die Finanzierung dieser Massnahmen fest. 9 Das Departement definiert und verabschiedet die Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung. 10 Die Dienststelle bezeichnet die Massnahmenanbieter und koordiniert das System.

Art. 27

Kantonaler Fonds für die soziale und berufliche Integration 1 Der kantonale Fonds für die soziale und berufliche Integration stellt ein Spezialfinanzierungsfonds gemäss dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle dar. 2 Die Mittelausstattung des Fonds erfolgt aus: a) einem Betrag gemäss den dem Kanton zur Verfügung stehenden Mitteln; b) weiteren vom Staatsrat zu beschliessenden Zuweisungen; c) Schenkungen oder Vermächtnissen. 3 Die Fondsmittel werden zur Finanzierung von Projekten oder Sachen, die im ordentlichen Haushaltsplan nicht enthalten sind und im Zusammenhang mit der sozialen und beruflichen Integration von Sozialhilfeempfängern und/ oder Menschen mit Behinderungen stehen, verwendet. * 4 Der Staatsrat bestimmt das Leitungsorgan des Fonds und genehmigt das Reglement des Fonds. 5 Dieses Organ erstellt zuhanden des Staatsrates einen Jahresbericht über die Verwaltung des Fonds. 6 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sind anwendbar. Das kantonale Finanzinspektorat amtet als Kontrollorgan des Fonds. 8 Materielle Hilfe 8.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 28

Materielle Hilfe 1 Materielle Hilfe wird in Bargeld oder in begründeten Fällen in Naturalien entrichtet. 2 Sie wird in einer der folgenden Formen geleistet: a) ordentliche Sozialhilfe (Art. 36); b) gekürzte Hilfe (Art. 37 ff.); c) Nothilfe (Art. 42). 3 Art, Ausmass und Dauer der materiellen Hilfe müssen dem Subsidiaritätsprinzip und der Situation aller Personen der Unterstützungseinheit Rechnung tragen. 4 Die Anwesenheit weiterer Personen im Haushalt der betreffenden Unterstützungseinheit sowie ihre Situation werden bei der Festlegung der materiellen Hilfe berücksichtigt. 5 Die Normen für die Bestimmung der materiellen Hilfe sowie die Modalitäten für ihre Gewährung werden vom Staatsrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt.

Art. 29

Unterstützungseinheit und Dossier für materielle Hilfe 1 Die Unterstützungseinheit besteht aus dem Hilfesuchenden, seinem Ehepartner, seinem eingetragenen Partner oder seinem stabilen Konkubinatspartner und den zu unterstützenden Kindern, wenn sie im gleichen Haushalt wohnen. 2 Der Unterstützungseinheit obliegt der Unterhalt ihrer Mitglieder. Andernfalls leistet die Sozialhilfebehörde angemessene Sozialhilfe. 3 Es wird ein Dossier für materielle Hilfe pro Unterstützungseinheit eröffnet. Ausnahmen regelt der Staatsrat.

Art. 30

Subsidiarität 1 Die materielle Hilfe unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip unter Berücksichtigung: a) der Mittel, über die die Mitglieder der Unterstützungseinheit verfügen sowie derer, auf die sie Anspruch hätten und auf die sie verzichtet haben; b) ihrer Vermögenswerte sowie der Vermögenswerte, auf die sie Anspruch hätten und auf die sie verzichtet haben. 2 Die materielle Hilfe kann ergänzend gewährt werden. 3 Der Staatsrat legt die zu berücksichtigenden Mittel- und Vermögenselemente fest.

Art. 31

Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht 1 Die materielle Hilfe ist subsidiär zur Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) und zur Unterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB). 2 Die Behörde darf die Gewährung der materiellen Hilfe jedoch nicht von einem Anspruch auf einen solchen Beitrag abhängig machen und muss die Hilfe ausrichten, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind. 3 Der Sozialhilfebehörde obliegt anschliessend gegebenenfalls die Geltendmachung dieser Beiträge gemäss dem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen Rechtsübergang. 4 Der Unterzeichnung einer aussergerichtlichen Vereinbarung zwischen der Sozialhilfebehörde und dem Schuldner ist der Vorzug zu geben. 5 Das Departement legt in einer Weisung die Berechnungsgrundlagen für diese Beiträge fest. 6 Wird keine Vereinbarung abgeschlossen, muss die Behörde die Möglichkeit zur Einleitung eines Zivilverfahrens bei Gericht prüfen oder den Sozialhilfeempfänger auffordern, dies zu tun.

Art. 32

Entäusserung 1 Bei einer vor der Einreichung eines ersten Gesuchs um materielle Hilfe erfolgten Entäusserung von Vermögenswerten durch eines oder mehrere der Mitglieder der Unterstützungseinheit berücksichtigt die Sozialhilfebehörde den entäusserten Vermögensteil in Form eines hypothetischen Einkommens nach Massgabe des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und zahlt gegebenenfalls eine gekürzte Hilfe. 2 Erfolgte die Entäusserung während eines Bezugszeitraums von materieller Hilfe oder zwischen zwei Zeiträumen, kann die Gewährung der ordentlichen Sozialhilfe und der gekürzten Hilfe verweigert werden. 3 Zusätzlich zu den in den Artikeln 52 und 57 vorgesehenen Rückerstattungen sind die materiellen Hilfen im Falle einer Entäusserung von den Personen, die die Beträge aus der Entäusserung erhalten haben, zurückzuzahlen. 4 Der Staatsrat präzisiert Ausnahmen und den Umgang mit Härtefällen. 8.2 Verpflichtungen des Soziallhilfeempfängers

Art. 33

Mitwirkungspflicht 1 Die für jeden Sozialhilfeempfänger geltende Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Verpflichtung: a) alles zur Vermeidung, Begrenzung oder Beendigung der gewährten Hilfe zu unternehmen; b) sämtliche zumutbaren Anstrengungen zum Erhalt oder zur Wiedererlangung seiner Selbständigkeit zu unternehmen; c) mit den Ausführungsorganen des vorliegenden Gesetzes und ihren Partnern zusammenzuarbeiten; d) alle erforderlichen Schritte zur unverzüglichen Geltendmachung seiner Ansprüche auf finanzielle Mittel, insbesondere gegenüber Behörden, Versicherungen oder Dritten, zu unternehmen, vor allem wenn die materielle Hilfe als Vorauszahlung gewährt wird; e) jegliche zumutbaren Arbeitsstellen zur teilweisen oder vollständigen Bestreitung des Unterhalts der Unterstützungseinheit anzunehmen; f) jegliche geeigneten Massnahmen zur sozialen oder beruflichen Eingliederung oder jegliche sonstigen entsprechenden Massnahmen, wie eine Ausbildung, anzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen; g) vorbehaltlich Artikel 55 die erforderlichen Schritte zur Verwertung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögenswerten zu unternehmen; h) eine Abtretung an die Sozialhilfebehörde zu unterzeichnen, damit diese sich die vorausgezahlten Beiträge erstatten lassen kann; i) mit dem Vertrauensarzt zusammenzuarbeiten; j) den mit den Ermittlungen beauftragten Sozialarbeitenden der sozialmedizinischen Zentren und Inspektoren in ihrem Beisein und während passender Zeiten Zugang zu ihrer Wohnung und gegebenenfalls zu ihren Fahrzeugen sowie zu ihren Arbeitsorten zu gewähren. 2 Die Sozialhilfebehörde legt in jedem Dossier die besonderen Bedingungen fest, die von den Sozialhilfeempfängern zu erfüllen sind, und informiert sie über die Folgen der Nichteinhaltung dieser Bedingungen.

Art. 34

Auskunftspflicht 1 Sämtliche Personen, die materielle Hilfe beantragen, unterliegen einer Auskunftspflicht, die sie insbesondere dazu verpflichtet: a) zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit umfassende Auskünfte zu ihrer persönlichen, familiären, finanziellen und beruflichen Situation zu erteilen; b) unverzüglich jegliche Änderungen ihrer Situation, die sich auf ihren Leistungsanspruch auswirken können, zu melden; c) das sozialmedizinische Zentrum zu ermächtigen, die zur Prüfung des Leistungsanspruchs nötigen Erkundigungen einzuholen und zu diesem Zweck, wenn nötig, eine Vollmacht zu unterzeichnen.

Art. 35

Sonstige Pflichten 1 Der Staatsrat legt die sonstigen Verpflichtungen des Sozialhilfeempfängers oder Gesuchstellers von materieller Hilfe fest. 8.3 Ordentliche Sozialhilfe

Art. 36

Allgemeines 1 Die ordentliche Sozialhilfe muss für den Sozialhilfeempfänger ein soziales Existenzminimum, das nicht nur seine Existenz sicherstellt, sondern ihm auch die Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Erwerbsleben gibt, gewährleisten. 2 Wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist, können die Barleistungen an Dritte ausgezahlt werden. 3 Die ordentliche Sozialhilfe kann für bestimmte Personengruppen eingeschränkt werden. 4 Der Staatsrat legt die Bedürfnisse, die von dieser Hilfe gedeckt werden können, die Gewährungsmodalitäten und die Sonderfälle fest. 8.4 Gekürzte Hilfe

Art. 37

Allgemeines 1 Eine gekürzte Hilfe wird gezahlt: a) wenn die Behörde eine Sanktion gegen den Sozialhilfeempfänger verhängt, oder b) wenn die Behörde ein hypothetisches Einkommen in das Budget der Unterstützungseinheit einrechnet. 2 Diese beiden Kürzungen sind nicht kumulierbar, können aber aufeinander folgen. 3 Die gekürzte Hilfe ist nicht mit der eingeschränkten ordentlichen Sozialhilfe für bestimmte Personengruppen zu verwechseln.

Art. 38

Sanktion 1 Die Sozialhilfebehörde kann Sanktionen gegen einen Sozialhilfeempfänger verhängen, wenn dieser nicht bei der Wiedererlangung seiner sozialen oder finanziellen Selbständigkeit mitwirkt oder Verpflichtungen gemäss den Artikeln 33 bis 35 verletzt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Sozialhilfempfänger: a) die zur genauen Berechnung seines Anspruchs auf materielle Hilfe erforderlichen Informationen nicht übermittelt hat, seine Bedürftigkeit jedoch erwiesen ist; b) finanzielle Mittel, die er in einem Bezugszeitraum von materieller Hilfe erhielt, oder Vermögenselemente verheimlicht hat; c) eine zumutbare Eingliederungsmassnahme oder Arbeitsstelle abgelehnt oder vereitelt hat oder nicht mit den Organen, die mit seiner Eingliederung beauftragt waren, zusammengearbeitet hat; d) die Zusammenarbeit mit dem mit den Ermittlungen beauftragten Organ verweigert hat; e) die Zusammenarbeit mit dem sozialmedizinischen Zentrum verweigert hat; f) unhöfliches oder mutmasslich strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber einem Akteur des Sozialhilfesystems an den Tag gelegt hat; g) die Rechnungen, für die ihm materielle Hilfe gewährt wurden, nicht beglichen hat. 2 Die Sanktion besteht in einer Kürzung des Grundbedarfs. 3 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Sanktionen, die anwendbaren Kürzungen, die Beträge der gekürzten Hilfe sowie die Dauer der Sanktionen fest.

Art. 39

Sanktionsverfügung 1 Vor Verfügung einer Sanktion informiert die Sozialhilfebehörde oder das sozialmedizinische Zentrum den Sozialhilfeempfänger und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äussern. Artikel 22 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) bleibt vorbehalten. 2 Sanktionsverfügungen sind dem Sozialhilfeempfänger schriftlich mitzuteilen und ordnungsgemäss zu begründen, namentlich mit Angabe von: a) Höhe der Sanktion; b) Datum, ab dem die Sanktion angewandt wird; c) Dauer der Sanktion; d) Verhalten, das die Sanktion ausgelöst hat; e) gegebenenfalls für die Minderung oder Aufhebung der Sanktion vom Sozialhilfeempfänger einzunehmende Haltung und zu erfüllende Bedingungen; f) Rechtsmittelbelehrung und Beschwerdefrist. 3 Artikel 47 Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Bei der Sanktion ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und namentlich die Situation der betroffenen Person.

Art. 40

Hypothetisches Einkommen und Vermögen 1 Die Sozialhilfebehörde kann ein hypothetisches Einkommen oder Vermögen in das Budget der Unterstützungseinheit einrechnen, namentlich: a) zur Berücksichtigung eines Einkommens oder Vermögens, auf das der Sozialhilfeempfänger verzichtet hat, das er sich weigert, geltend zu machen oder das er entäussert hat; b) zur Verrechnung von unberechtigterweise gewährten Beträgen; c) wenn die Person sich weigert, eine Sozial- oder Sozialversicherungsleistung zurückzuerstatten, die sie rückwirkend für einen Zeitraum, in dem sie materielle Hilfe bezog, erhielt. 2 Der Staatsrat legt die entsprechend berücksichtigten Beträge, die Dauer sowie die Modalitäten fest.

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