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Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe

Valais · 850.1 · statute

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80

80 provisions

Art. 41

Verfügung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens oder Vermögens 1 Vor einer Verfügung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens oder Vermögens informiert die Sozialhilfebehörde oder das sozialmedizinische Zentrum den Sozialhilfeempfänger und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äussern. Artikel 22 VVRG bleibt vorbehalten. 2 Nach Ablauf der Frist erlässt die Sozialhilfebehörde eine schriftliche Verfügung mit folgenden Angaben: a) in das Budget eingerechneter Betrag und dessen Berechnung; b) Datum, ab dem der betreffende Betrag angerechnet wird; c) Dauer der Anrechnung des betreffenden Betrags; d) Gründe für die Anrechnung des betreffenden Betrags; e) Rechtsmittelbelehrung und Beschwerdefrist. 3 Artikel 47 Absatz 2 gilt entsprechend. 8.5 Nothilfe

Art. 42

1 Die Nothilfe garantiert die Deckung der Grundbedürfnisse im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung, auch wenn die Notlage selbstverschuldet ist. Fälle von Rechtsmissbrauch bleiben vorbehalten. 2 Der Staatsrat legt die von dieser Hilfe gedeckten Bedürfnisse beziehungsweise die gewährten Beträge fest. 8.6 Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung der materiellen Hilfe

Art. 43

1 Die materielle Hilfe wird ausgesetzt, verweigert oder aufgehoben, wenn: a) die Person, die materielle Hilfe beantragt, oder der Sozialhilfeempfänger die Voraussetzungen des vorliegenden Gesetzes nicht oder nicht mehr erfüllt; b) die Einkommen der Mitglieder der Unterstützungseinheit ihre anerkannten Ausgaben übersteigen; c) ihr Vermögen die zulässigen Freibeträge übersteigt, vorbehaltlich von Artikel 55; d) die Person eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt hat, in Höhe des angebotenen Gehalts und soweit die Arbeitsstelle konkret verfügbar ist; e) die Person wiederholt und nach Hinweis auf die Folgen ihres Verhaltens auf Beträge, die ihr die Bestreitung ihres Unterhalts ermöglicht hätten, verzichtet hat; f) wenn die Person rechtsmissbräuchlich handelt. 2 Die materielle Hilfe kann auch ausgesetzt, verweigert oder aufgehoben werden, wenn sich die Person nicht oder nicht mehr im Kantonsgebiet befindet. 3 Wenn die Behörde aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht das Vorliegen von Bedürftigkeit feststellen kann, kann sie nach schriftlicher Mahnung die Aussetzung, Verweigerung oder Aufhebung der materiellen Hilfe verfügen. In dieser Verfügung sind die Voraussetzungen für die erneute Aufnahme der Zahlung der materiellen Hilfe anzugeben. 8.7 Verfahren

Art. 44

Allgemeines 1 Sofern in diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen nicht anders festgelegt, gilt das VVRG.

Art. 45

Gesuch um materielle Hilfe 1 Die Person, die materielle Hilfe beantragt, muss sich mündlich oder schriftlich an die Sozialhilfebehörde oder an das sozialmedizinische Zentrum wenden. 2 Das Hilfsgesuch gilt als eingereicht: a) am Tag der Meldung bei der Sozialhilfebehörde oder dem sozialmedizinischen Zentrum, sofern die Mitglieder der Unterstützungseinheit alle zur Berechnung ihres Anspruchs auf materielle Hilfe erforderlichen Unterlagen innerhalb der vom sozialmedizinischen Zentrum festgelegten Fristen einreichen, oder b) bei nicht fristgemässer Einreichung der Unterlagen, an dem Tag, an dem sich alle erforderlichen Unterlagen im Besitz des sozialmedizinischen Zentrums befinden.

Art. 46

Prüfung des Gesuchs 1 Das sozialmedizinische Zentrum prüft das Gesuch schnellstmöglich. 2 Die Prüfung betrifft die persönliche, familiäre, berufliche, finanzielle und soziale Situation aller Mitglieder der Unterstützungseinheit. 3 Alle Mitglieder der Unterstützungseinheit müssen gemäss ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss den Artikeln 33 bis 35 bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken. 4 Auf Gesuch der Person entscheidet die Sozialhilfebehörde innerhalb von 5 Arbeitstagen über die Gewährung von Dringlichkeitsmassnahmen für die Dauer der Prüfung. 5 Nach Abschluss der Prüfung erstellt das sozialmedizinische Zentrum einen Bericht mit Antrag für die Sozialhilfebehörde.

Art. 47

Verfügung 1 Die Sozialhilfebehörde teilt der betroffenen Person ihre Verfügung innert 30 Tagen nach dem Gesuch um materielle Hilfe schriftlich mit. 2 Mit Zustimmung des Sozialhilfeempfängers kann die Verfügung über die kantonale IT-Plattform mitgeteilt werden. In diesem Fall ist die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. 3 Die Verfügung muss begründet sein und die Rechtsmittelbelehrung enthalten. 4 Die Sozialhilfebehörde erhebt keine Gebühren für dieses Verfahren. 5 Eine Kopie der Verfügung wird der Dienststelle übermittelt.

Art. 48

Änderung der Verfügung 1 Die Sozialbehörde kann ihre Verfügung von Amtes wegen oder auf Antrag jederzeit überprüfen, widerrufen oder abändern, namentlich im Falle einer Änderung der Situation, von neuen Elementen oder zur Einstellung der Zahlung von nicht geschuldeten Leistungen. 2 Wiederholte Anträge auf Überprüfung ohne ordnungsgemäss bescheinigte Änderung der Situation können ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

Art. 49

Beschwerde 1 Die Verfügungen der Sozialhilfebehörden und der Dienststelle können innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden. 2 Die Beschwerde hat, sofern sie nicht die Rückerstattungspflicht gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b bis g betrifft, keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdebehörde kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung verleihen oder diese entziehen. 3 Die Dienststelle ist für die Instruktion der Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörden zuständig. 4 Im Rahmen der Instruktion der Beschwerde kann die Dienststelle: a) schriftlich oder im Rahmen einer Schlichtungssitzung Anträge für eine Einigung stellen; b) von den Sozialhilfebehörden unverzüglich anzuwendende Dringlichkeitsmassnahmen für die Dauer des Verfahrens verfügen. 5 Die Entscheidungsfrist beträgt ausser in Sonderfällen sechs Monate ab Einreichung der Beschwerde.

Art. 50

Eröffnung eines Sozialhilfedossiers 1 Nimmt die Behörde das Gesuch an, eröffnet sie ein Sozialhilfedossier für die Unterstützungseinheit. 2 Der Staatsrat legt die bei der Eröffnung eines Dossiers der Dienststelle zu übermittelnden Dokumente sowie die Übermittlungsfrist für diese Dokumente fest.

Art. 51

Erstbeurteilung 1 Innerhalb von 3 Monaten nach der Verfügung zur Gewährung von materieller Hilfe ist durch eine von der Dienststelle anerkannte Organisation eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Sozialhilfeempfänger über 16 Jahre vorzunehmen. 2 Für das Beurteilungsverfahren untersteht der Empfänger von materieller Hilfe: a) der Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit in Form von Praktika oder befristeten Anstellungen; b) der Erstellung einer Bilanz über seine beruflichen Kompetenzen; c) falls nötig der medizinischen Begutachtung durch den behandelnden Arzt, den Vertrauensarzt oder durch die kantonale IV-Stelle. 3 Das Beurteilungsverfahren dient als Grundlage zur Festlegung der Bedingungen in Zusammenhang mit der Gewährung materieller Hilfe und zur Umsetzung einer Strategie zur beruflichen und/oder sozialen Eingliederung. 4 Wird die Teilnahme am Erstbeurteilungsverfahren verweigert oder das Verfahren vereitelt, kann die materielle Hilfe gekürzt, ausgesetzt oder aufgehoben werden. 5 Die Modalitäten des Beurteilungsverfahrens und die Ausnahmen werden vom Staatsrat geregelt. 8.8 Rückerstattung

Art. 52

Allgemeine Grundsätze 1 Personen, die Leistungen in Form materieller Hilfe erhalten haben, sind zu deren Rückerstattung gehalten: a) wenn die Leistungen unberechtigterweise bezogen wurden; b) wenn die Person zu einem bedeutenden Vermögen gekommen ist; c) wenn die Leistungen als Vorschuss für künftige Leistungen gezahlt wurden; d) wenn sie als Vorschuss für die Verwertung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögenswerten gezahlt wurden; e) wenn sie in Form eines Darlehens ausgezahlt wurden; f) bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, wenn dies zu so günstigen Bedingungen führt, dass ein Verzicht auf die Rückerstattung unbillig erscheinen würde; g) in anderen Fällen, wenn es billigkeitshalber gerechtfertigt ist. 2 Alle Mitglieder der Unterstützungseinheit, die in den Genuss von materieller Hilfe gekommen sind, sind für die Rückerstattung dieser Beträge solidarisch haftbar. 3 Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist aus den in Absatz 1 Buchstaben b, f und g dargelegten Gründen, vorbehaltlich Artikel 57: a) der Minderjährige in Bezug auf die vor Eintritt seiner Volljährigkeit gewährten Leistungen; b) der junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in Bezug auf während seiner Grundausbildung gewährte Leistungen. 4 Ebenfalls nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist aus den in Absatz 1 Buchstabe b dargelegten Gründen, vorbehaltlich Artikel 57: a) der junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für die Hilfe, die seinen Eltern gewährt wurde; b) der Konkubinatspartner für die Hilfe, die seinem Konkubinatspartner und dessen Kindern gewährt wurde; c) der getrennte oder geschiedene Elternteil für die Hilfe, die den Kindern gewährt wurde, für die er allein die Obhut hat. 5 Die Rückerstattungsbeträge sind nicht verzinslich, es sei denn, sie wurden unrechtmässig bezogen. 6 Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Rückerstattungen.

Art. 53

Verjährungsfrist 1 Der Anspruch der Sozialhilfebehörde auf die Rückerstattung im Sinne von Artikel 52 verjährt 10 Jahre nach der Zahlung der letzten Leistung in Form materieller Hilfe, vorbehaltlich Absatz 2. 2 Im Falle des Erwerbs eines bedeutenden Vermögens im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre nach der Zahlung der letzten Leistung in Form materieller Hilfe. 3 Die Verjährung wird durch jede neue Zahlung von Leistungen materieller Hilfe unterbrochen. Mit der Einstellung der Zahlung von materieller Hilfe beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer zu laufen. 4 Die Verjährungsfrist wird auch unterbrochen durch: a) die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung; b) eine Verfügung über die Rückerstattungspflicht. 5 Ab der in Absatz 4 vorgesehenen Unterbrechung beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer zu laufen, unter Vorbehalt von Absatz 3. 6 Ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus einem Straftatbestand, sind für den Anspruch der Sozialhilfebehörde auf Rückerstattung die in den Strafgesetzen vorgesehenen längeren Verjährungsfristen anwendbar. 7 Gemäss Artikel 807 des Zivilgesetzbuches verjährt die Forderung auf Rückerstattung der Unterstützung nicht, wenn sie durch eine Hypothek gesichert ist.

Art. 54

Rückerstattung von unberechtigterweise ausgerichteten Leistungen 1 Unberechtigterweise ausgerichtete Leistungen sind unverzüglich rückzuerstatten. 2 Wurde die Leistung aufgrund des Verhaltens des Sozialhilfeempfängers zu Unrecht ausgerichtet, kann jederzeit die Rückerstattung mit Zinsen verlangt werden. 3 Die Rückerstattung kann ebenfalls gefordert werden, wenn die Leistung ohne Verschulden des Sozialhilfeempfängers unberechtigterweise ausgerichtet wurde, namentlich infolge eines Irrtums der Sozialhilfebehörden oder in Erwartung eines nicht eingetretenen Ereignisses.

Art. 55

Rückerstattung der durch eine freiwillige Hypothek oder eine andere Garantie gesicherten Hilfe 1 Eigentümer eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens haben grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Hilfe. 2 Eigentümern eines Immobilienvermögens können ausnahmsweise materielle Hilfe als Vorschuss gewährt werden, wenn der Verkauf der Immobilie nicht gerechtfertigt ist oder kurzfristig schwierig erscheint. 3 Zur Sicherstellung der Rückerstattung der gewährten Vorschüsse kann die Sozialhilfebehörde die Zahlung von Leistungen von der Eintragung einer Hypothek im Sinne von Artikel 824 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder einer anderen Sicherheit zu ihren Gunsten abhängig machen. 4 Diese Hypothek nimmt den ersten freien Rang nach den bereits bestehenden Eintragungen ein, mit dem Recht, in die frei werdende Pfandstelle nachzurücken. 5 Die gleichen Grundsätze gelten für Eigentümer von beweglichem Vermögen, dessen kurzfristige Veräusserung schwierig scheint. 6 Zusätzlich zu den in den Artikeln 52 und 57 vorgesehenen Rückerstattungen wird die Rückerstattung der durch eine Hypothek oder andere Garantie gesicherten materiellen Hilfe mit der Veräusserung des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens fällig.

Art. 56

Rückerstattung der materiellen Hilfe, die als Vorschuss für eine finanzielle Leistung ausgezahlt wurde 1 Als Vorschuss für finanzielle Leistungen gewährte materielle Hilfe ist rückerstattbar, sobald diese Leistung bezogen wird. 2 Rückwirkende Leistungen werden, wenn gemäss einer Sonderbestimmung vorgesehen, auch ohne Zustimmung des Sozialhilfeempfängers bis zur Höhe der Vorschüsse, die für die fragliche Zeit gewährt wurden, direkt der Sozialhilfebehörde überwiesen. 3 Es handelt sich insbesondere um rückwirkende Leistungen: a) der Arbeitslosenversicherung (Art. 94 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung); b) der Invalidenversicherung (Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung); c) im Rahmen von Ergänzungsleistungen (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung); d) der Militärversicherung (Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung). 4 In den übrigen Fällen ist eine vom Sozialhilfeempfänger unterzeichnete Abtretung zur Genehmigung der Überweisung der rückwirkenden Leistungen an die Sozialhilfebehörde erforderlich. 5 Die Unterzeichnung einer solchen Abtretung ist Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe als Vorschuss. Verweigert der Sozialhilfeempfänger die Unterzeichnung dieses Dokuments, kann ihm die Hilfe verweigert werden. 6 Wird die rückwirkende Leistung trotz allem dem Sozialhilfeempfänger überwiesen, muss dieser den Teil des Vorschusses für die fragliche Zeit der Sozialhilfebehörde unverzüglich rückerstatten. Tut er dies nicht unaufgefordert, kann die Sozialhilfebehörde die sofortige Rückerstattung verlangen.

Art. 57

Rückerstattung bei Ableben des Sozialhilfeempfängers 1 Die Erben haften solidarisch für die rückzuerstattenden Leistungen, die der Erblasser erhalten hat, und zwar bis zur Höhe der Erbschaft. 2 Auf Güter, an denen der überlebende Ehegatte die Nutzniessung hat, kann, wenn dieser immer noch Leistungen beansprucht, die Rückerstattung erst nach dessen Ableben verlangt werden. 3 Personen, die infolge des Ablebens einer Person, die Leistungen in Form materieller Hilfe bezieht oder bezogen hat, einen Betrag, wie ein Vermächtnis oder Lebensversicherungskapital, erhalten, haften für die Rückerstattung der vom Verstorbenen bezogenen Leistungen bis zur Höhe der erhaltenen Vermögenswerte. 4 Der Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfebehörde verjährt zwei Jahre nach der Abwicklung des Nachlasses oder, im in Absatz 2 vorgesehenen Fall, dem Tod des überlebenden Ehegatten.

Art. 58

Verfahren 1 Scheint eine der in den Artikeln 52 und 57 vorgesehenen Rückerstattungsvoraussetzungen erfüllt, so informiert die Sozialhilfebehörde den Sozialhilfeempfänger oder den Dritten und gewährt ihm eine Frist, um sich zu äussern und Rückerstattungsmodalitäten vorzuschlagen. 2 Die Person muss alle zur Feststellung ihrer Rückerstattungspflicht und gegebenenfalls ihrer finanziellen Situation erforderlichen Informationen bereitstellen. 3 Nach Ablauf der Frist kann die Sozialhilfebehörde: a) die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung vorschlagen, welche als Rechtsöffnungstitel gilt, mit einer Einigung über die Rückerstattungsmodalitäten, oder b) eine begründete Verfügung zur Höhe und zu den Modalitäten der Rückerstattung, die einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgesetzt ist, erlassen. 4 In Ausnahmefällen, namentlich zur Gewährleistung der Rückerstattung, kann die Behörde auf die Information aus Absatz 1 verzichten, aber sie hat in ihrer Verfügung anzugeben, dass die betroffene Person ihre Anhörung und die Überprüfung des Entscheids verlangen kann. 5 Bezieht der Sozialhilfeempfänger weiterhin Leistungen in Form materieller Hilfe, kann die Sozialhilfebehörde die rückzuerstattenden Beträge mit der auszurichtenden materiellen Hilfe verrechnen. Der Staatsrat legt die Modalitäten dieser Verrechnung fest. 6 Die Sozialhilfebehörde ist für die Einforderung der Rückerstattung der vollständigen Unterstützungsverbindlichkeit von Sozialhilfeempfängern, die ihren Wohnsitz in ihrem Gebiet haben oder hatten, zuständig. Die zurückerstatteten Beträge werden gemäss dem Harmonisierungsgesetz verteilt. 7 Die Dienststelle ist für die Einforderung der Rückerstattung der Unterstützungsverbindlichkeit von Sozialhilfeempfängern, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton hatten, zuständig. 9 Dringende Pflege und Transporte

Art. 59

1 Gewähren Ärzte oder Spitäler einem Bedürftigen dringende Pflege, können sie die Rückvergütung ihrer Kosten verlangen, wenn die Forderung nicht eingetrieben werden kann. 2 Gleiches gilt für die Kosten für Notfallrettungseinsätze, ausgelöst durch die Alarmzentrale. 3 Gewährt der Staat hierfür Leistungen, so tritt er bis zur Höhe der gezahlten Leistungen in die Ansprüche des Gläubigers ein. 4 Der Staatsrat legt das Verfahren, die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Übernahme dieser Kosten fest. 5 Die Bestimmungen der Bundes- und der Kantonsgesetzgebung über die Krankenversicherung bleiben vorbehalten. 10 Datenschutz und Informationsaustausch

Art. 60

Amtsgeheimnis und Schweigepflicht 1 Personen, die Kenntnis von den Sozialhilfedossiers haben, sind zur Verschwiegenheit der Sachverhalte oder Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, verpflichtet. Bei Verletzung der beruflichen Schweigepflicht ist Artikel 35 DSG anwendbar. 2 Die Schweigepflicht im Bereich Sozialhilfe ist aufgehoben, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: a) die betroffene Person hat die Zustimmung zur Übermittlung der Informationen erteilt; b) die Behörde, der die mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen unterstehen, hat die Genehmigung zur Übermittlung der Informationen erteilt; c) eine strafbare Handlung, die von Amtes wegen verfolgt wird, muss angezeigt werden; d) eine gesetzliche Bestimmung sieht eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht vor. 3 Das Amtsgeheimnis, dem die Mitarbeiter der kantonalen und kommunalen Verwaltungen unterliegen, bleibt vorbehalten.

Art. 61

Beschaffung von Informationen 1 Die zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Informationen werden grundsätzlich von der betroffenen Person im Rahmen ihrer Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 34 eingeholt. 2 Erweist sich dies als unmöglich, unverhältnismässig oder unzweckmässig können sie gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes direkt von Dritten beschafft werden. 3 Für Informationen, die nicht gemäss diesen Bestimmungen beschafft werden können, fordern die mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Personen eine Vollmacht der betroffenen Person an, die zur direkten Einholung der Informationen bei Dritten ermächtigt.

Art. 62

Auskunftspflicht Dritter 1 Folgende Stellen sind gehalten, den mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen die erforderlichen schriftlichen oder mündlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen: a) Verwaltungsbehörden; b) Straf- und Zivilbehörden; c) Sozialversicherungen und private Einrichtungen, die finanzielle Leistungen gewähren; d) Personen, die im Haushalt einer Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht oder beantragt, leben, oder ihr gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht haben können; e) Arbeitgeber von Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen oder beantragen; f) Vermieter, die Wohnungen an Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen oder beantragen, vermieten; g) Bank- und Postinstitute. 2 Der Auskunftspflicht unterliegen insbesondere: a) die kantonale Steuerverwaltung und die Steuerbehörden anderer Kantone in Bezug auf die Steuerdaten der Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, beantragen oder bezogen haben, oder diesen gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht haben können; b) Einwohnerkontrollen und Zivilstandsbehörden; c) für Ausländer zuständige Behörden; d) Ausgleichskassen; e) für Arbeitnehmerschutz und Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständige Behörden; f) für den Strassenverkehr zuständige Behörden; g) für Betreibung und Konkurs zuständige Behörden; h) für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständige Behörden; i) für Grundbücher zuständige Behörden; j) Dienststellen für Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso; k) Dienststellen, die Studienbeihilfen, -stipendien und -Darlehen gewähren; l) für die Arbeitslosenversicherung zuständige Dienststellen; m) kantonale, kommunale und interkommunale Polizeiorgane; n) Sozialhilfeorgane anderer Gemeinden und Kantone. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Behörden sind namentlich zur Erteilung der zur Überprüfung folgender Sachverhalte erforderlichen Auskünfte gehalten: a) persönliche und wirtschaftliche Bedingungen der Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen oder beantragen; b) Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs dieser Personen auf Sozialhilfeleistungen; c) Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten; d) Bestehen einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht; e) soziale und berufliche Eingliederung dieser Personen; f) Bestehen einer Rückerstattungspflicht. 4 Es sind nur die zum betreffenden Zweck erforderlichen Daten zu übermitteln.

Art. 63

Auskunftsrecht 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weitergeben, wenn: a) die Informationen nicht personenbezogen sind, oder b) die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, oder c) das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe zwingend erfordert, oder d) eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz die Weitergabe verlangt oder zulässt. 2 Abweichend von Artikel 60 können, insoweit dem kein vorrangiges privates Interesse entgegensteht, die für die Anwendung oder die Kontrolle oder Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörden Daten übermitteln an: a) andere Organe und Organisationen, die mit der Anwendung oder der Kontrolle oder Überwachung der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, wenn sie zur Erledigung der ihnen durch das vorliegende Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind; b) die Sozialhilfeorgane anderer Kantone; c) die Vertragsparteien der Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit; d) die Sozialversicherungen und privaten Versicherungen; e) die kantonale Steuerverwaltung; f) die für Arbeitnehmerschutz und Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständige Dienststelle; g) die Ausgleichskasse; h) die für Betreibung und Konkurs zuständige Dienststelle sowie deren Ämter; i) die Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; j) die Massnahmenanbieter; k) die für Ausländer zuständigen Behörden gemäss Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG); l) die Bundesstatistikorgane gemäss dem Bundesstatistikgesetz; m) die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es um die Anzeige eines Verstosses gegen die Artikel 146 und 148a des Strafgesetzbuchs (StGB) oder des vorliegenden Gesetzes geht; n) Straf- und Zivilbehörden. 3 Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfragenden Behörden und Privatpersonen den Gegenstand der gewünschten oder verlangten Informationen genau bezeichnen und die Zulässigkeit der Weitergabe nachweisen. 4 Die Daten werden mündlich, schriftlich oder über das elektronische Datenverarbeitungssystem weitergegeben.

Art. 64

Verarbeitung personenbezogener und sensibler Daten 1 Die für die Anwendung oder die Kontrolle oder Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Organe sind berechtigt, personenbezogene Daten, darunter sensible Daten und Persönlichkeitsprofile, die sie zur Erledigung der ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen, unter Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz zu verarbeiten und verarbeiten zu lassen, namentlich zur: a) Erfassung und Beratung von Bedürftigen; b) Feststellung des Anspruchs auf Leistungen, deren Berechnung, Ausrichtung und Koordination mit von Dritten gezahlten Leistungen; c) Überprüfung des Subsidiaritätsprinzips und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten; d) Vermeidung oder Einstellung der Zahlung nicht geschuldeter Leistungen; e) Prüfung des Bestehens einer Rückerstattungspflicht; f) Umsetzung von Eingliederungsmassnahmen; g) Erleichterung der Dossierübertragung bei einem Wohnsitzwechsel und Gewährleistung der Kontinuität der Betreuung; h) Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes; i) Erstellung von Statistiken. 11 Fachinspektion

Art. 65

Inspektionsauftrag 1 Um einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe zu verhindern, zu beenden oder zu beweisen, kann die Dienststelle, von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialhilfebehörde oder des sozialmedizinischen Zentrums Fachinspektoren für die Ermittlung spezifischer Fakten hinzuziehen: a) wenn konkrete Hinweise vorliegen, die vermuten lassen, dass eine Person unberechtigterweise Leistungen bezieht, bezogen hat oder diese zu beziehen versucht, und b) wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft wurden. 2 Das sozialmedizinische Zentrum informiert die Sozialhilfeempfänger bei der Eröffnung des Sozialhilfedossiers, dass im Falle eines Verdachts auf unrechtmässigen Bezug gegen sie ermittelt werden kann. 3 Die Dienststelle erteilt dem zuständigen Organ einen Inspektionsauftrag, der sich auf einen ordnungsgemäss begründeten schriftlichen Antrag stützt. 4 Der Staatsrat regelt das Verfahren sowie die Modalitäten des Auftrags, benennt das für die Durchführung der Ermittlungen zuständige Organ und bestimmt die Anforderungen an die Fachinspektoren.

Art. 66

Ermittlung und Erhebung von Beweisen 1 Die Fachinspektoren klären die persönlichen Verhältnisse des Empfängers der materiellen Hilfe ab, und zwar insbesondere hinsichtlich: a) seiner Erwerbstätigkeit; b) seines Wohnsitzes; c) der Zusammensetzung seines Haushaltes und der Art des Zusammenlebens; d) seiner Arbeitsfähigkeit; e) seiner finanziellen Mittel und seines Vermögens. 2 Die Fachinspektoren erheben die Beweise gemäss VVRG und subsidiär gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 28 Abs. 1 Bst. a VVRG). 3 Der Sozialhilfempfänger muss den Inspektoren auf ihr Ersuchen hin sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Informationen erteilen. Diese Verpflichtung gilt auch für Personen im selben Haushalt sowie Angehörige und Familiengenossen im Sinne von Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches. 4 Die Auskunftspflicht Dritter ermöglicht den Inspektoren, auf begründete Aufforderung alle für ihre Untersuchungen erforderlichen Informationen von den in Artikel 62 genannten Stellen einzuholen. 5 Bei Bedarf können die Fachinspektoren durch folgende Mittel Beweise erheben: a) Observation der betroffenen Person ohne ihr Wissen; b) unangemeldeter Besuch an ihrem Arbeitsort; c) unangemeldeter Besuch an ihrem Wohnort; d) Anhörung der Sozialhilfeempfänger und von Dritten; e) Informationsanfrage an Dritte. 6 Zur Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips dürfen die Inspektoren nur dann Informationen von Dritten anfordern oder Dritte anhören, wenn dies für ihre Ermittlung unbedingt notwendig ist. 7 Bei Bedarf können die Fachinspektoren die Zusammenarbeit mit den kommunalen und interkommunalen Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Diese Zusammenarbeit wird nicht entschädigt.

Art. 67

Observation 1 Der Inspektionsauftrag erlaubt es den Inspektoren, einen Sozialhilfeempfänger verdeckt zu beobachten und dazu visuelle und akustische Aufnahmen zu machen. 2 Zusätzlich zu den in Artikel 65 Absatz 1 genannten Bedingungen ist die Observation nur möglich, wenn die Ermittlungen ohne diese Massnahme keine Aussicht auf Erfolg hätten oder übermässig schwierig wären. 3 Der Sozialhilfeempfänger darf nur in folgenden Fällen beobachtet werden: a) er hält sich an einem öffentlich zugänglichen Ort auf, oder b) er hält sich an einem von einem öffentlich zugänglichen Ort frei einsehbaren Ort auf. 4 Die Observation kann in einem Zeitraum von 6 Monaten ab der ersten Observation während maximal 30 Tagen erfolgen. Dieser Zeitraum kann bei Vorliegen ausreichender Gründe mit vorheriger Genehmigung des Departementschefs um maximal 6 Monate verlängert werden. 5 Die Fachinspektoren dürfen das Verhalten der von ihnen beobachteten Personen nicht beeinflussen. 6 Die Fachinspektoren informieren den betroffenen Sozialhilfeempfänger spätestens bei Abschluss der Ermittlung über die Gründe, die Art und die Dauer der Observation. 7 Mit der Zustimmung der Dienststelle erfolgt die Mitteilung unter den folgenden Bedingungen mit zeitlicher Verzögerung oder bleibt aus: a) wenn der Schutz vorrangiger öffentlicher oder privater Interessen unabdingbar ist, oder b) wenn die zusammengetragenen Informationen nicht als Beweise genutzt werden. 8 Sofern die Mitteilung ausbleibt, sind die zusammengetragenen Daten unverzüglich zu vernichten.

Art. 68

Hausbesuch oder Besuch am Arbeitsort 1 Den Fachinspektoren ist es nicht erlaubt, sich ohne Zustimmung der betroffenen Person Zugang zum Arbeits- oder Wohnort oder zum Fahrzeug zu verschaffen. 2 Die Weigerung des Sozialhilfeempfängers, den Inspektoren den Zugang zu diesen Orten zu gestatten, kann eine Sanktion wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht oder eine Aufhebung der Hilfe nach sich ziehen. 3 Bei Hausbesuchen müssen die Anwesenden auf Aufforderung der Inspektoren ihre Identität ausweisen.

Art. 69

Ermittlungsergebnis 1 Nach Abschluss der Ermittlung: a) informieren die Fachinspektoren die Dienststelle, die Sozialhilfebehörde und das sozialmedizinische Zentrum über das Ergebnis der Ermittlungen und reichen ihnen einen Bericht mit den verwertbaren Beweisen ein; b) zeigen die Fachinspektoren von Amtes wegen verfolgte Verstösse bei der zuständigen Behörde an und reichen ihr den Bericht mit den verwertbaren Beweisen ein; c) informieren die Fachinspektoren bei Verdacht auf einen auf Antrag verfolgten Verstoss die betreffenden übrigen Dienststellen; d) vernichten die Fachinspektoren unverzüglich die nicht verwendbaren zusammengetragenen Daten. 2 Nach Abschluss der Ermittlungen werden die im Rahmen der Inspektion zusammengetragenen Daten, die nicht vernichtet werden, in das Dossier der betroffenen Person übertragen, die auf Gesuch hin jederzeit Einsicht nehmen kann. 3 Im Fall des Nachweises von Verstössen informiert die Sozialhilfebehörde oder das sozialmedizinische Zentrum den betroffenen Sozialhilfeempfänger über das Ermittlungsergebnis und ergreift die erforderlichen Massnahmen. 4 Der Staatsrat regelt die Aufbewahrung und Vernichtung des zusammengetragenen Materials, unter Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz. 12 Strafrechtliche Bestimmungen

Art. 70

1 Mit einer Busse bis zu 10'000 Franken wird auf Antrag bestraft, wer: a) durch falsche oder unvollständige Angaben, das Verschweigen von Sachverhalten oder auf irgendeine andere Weise unberechtigterweise für sich selbst oder für einen anderen Leistungen erschleicht, oder b) als Vorschuss gezahlte materielle Hilfe nicht rückerstattet. 2 Im Falle eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Artikel 146 oder 148a des Strafgesetzbuches oder dieses Artikels können die Rechte einer Klägerpartei ausgeübt werden von: a) der Sozialhilfebehörde; b) der Dienststelle. 3 Das Recht zur Geltendmachung von Zivilansprüchen wird gemäss Artikel 58 Absätze 6 und 7 bestimmt. 13 Organisationen mit sozialem Charakter

Art. 71

Allgemeines 1 Zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes ermutigt das Departement die Tätigkeit von öffentlichen und privaten Organisationen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Prävention, die gegenseitige Hilfe, die soziale und berufliche Integration sowie die Selbstständigkeit der Person zu fördern. 2 Dazu kann das Departement diese Organisationen anerkennen und/oder sie finanziell oder auf sonstige Weise unterstützen. 3 Es besteht kein Anspruch auf Erhalt einer Hilfe oder auf eine Anerkennung.

Art. 72

Vorbehalt des kantonalen Subventionsgesetzes 1 Das kantonale Subventionsgesetz ist unmittelbar und vollumfänglich auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Subventionen anwendbar. Die nachfolgenden Bestimmungen sind insoweit anwendbar, als sie dem Gesetz nicht entgegenstehen.

Art. 73

Arten von Hilfen 1 Die Hilfen können folgende Formen annehmen: a) finanzielle Unterstützung; b) vollständige oder teilweise Garantie im Falle eines Defizits; c) zinsloses Darlehen oder Darlehen zu günstigen Konditionen; d) Bürgschaft; e) Sachleistungen. 2 Diese Hilfen werden gewährt: a) per Leistungsauftrag, oder b) per Verfügung. 3 Der Staat kann diese Organisationen auch konzeptuell unterstützen. 4 Der Staatsrat legt die Form dieser Hilfen sowie die Gewährungsvoraussetzungen und -modalitäten genau fest.

Art. 74

Anerkennung der Gemeinnützigkeit 1 Das Departement entscheidet auf Vorschlag der Dienststelle über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Organisationen mit sozialem Charakter, die diese beantragen. 2 Diese Anerkennung bezieht sich ausschliesslich auf den sozialen Bereich. Sie verleiht der anerkannten Organisation keinerlei besondere Rechte. 3 Die Modalitäten und Voraussetzungen für diese Anerkennung werden vom Staatsrat festgelegt.

Art. 75

Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe 1 Organisationen können finanziell unterstützt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Leistungen anbieten, die einem Bedarf entsprechen; b) ein Konzept für soziales Handeln, das sich in die Gesamtvision des Departements einfügt, vorlegen; c) ein Budget für die geplante Tätigkeit erstellen; d) die Aufgabe nicht ohne die Hilfe des Staates erfüllen können; e) die übrigen Möglichkeiten einer öffentlichen oder privaten Finanzierung ausgeschöpft haben; f) eine zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der gewährten Hilfe gewährleisten; g) alle vom Departement verlangten Informationen vorlegen.

Art. 76

Widerruf und Rückerstattung 1 Die gewährte Hilfe kann vollständig oder teilweise, für die Zukunft oder rückwirkend aufgehoben werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) die Hilfe wurde vollständig oder teilweise für andere Zwecke, als diejenigen, für die sie gewährt wurde, verwendet; b) ihr Empfänger hat sie durch Betrug oder auf Grundlage von falschen oder unvollständigen Angaben erschlichen; c) ihr Empfänger erfüllt eine von der Instanz, die sie gewährt hat, festgelegte Voraussetzung oder Auflage nicht; d) die Aufgabe hätte ohne die Hilfe erfüllt werden können. 2 Wenn die Hilfe rückwirkend aufgehoben wird, kann das Departement unabhängig von der Finanzlage der Organisation die Rückerstattung der gezahlten Hilfe verlangen. Gleiches gilt, wenn die Hilfe für die Zukunft aufgehoben und Leistungen im Voraus gezahlt wurden. 14 Kostenaufteilung

Art. 77

Der Aufteilung unterliegende Beträge 1 Die Dienststelle legt die gemäss dem vorliegenden Gesetz anerkannten und der Aufteilung gemäss dem Harmonisierungsgesetz unterliegenden Beträge fest. 2 Gegenstand einer Aufteilung zwischen dem Staat und den Gemeinden sind: a) die gemäss dem vorliegenden Gesetz ausgerichteten materiellen Leistungen und Vorschüsse abzüglich der Rückerstattungen durch die Sozialhilfeempfänger oder Dritte; b) die von der Behörde aufgewandten Verfahrenskosten zur Geltendmachung der familienrechtlichen Verpflichtungen oder der Rückerstattung der Hilfe; c) die zur Erstellung einer Hypothek aufgewandten Notarkosten; d) die gemäss dem Zuständigkeitsgesetz erstatteten Beträge; e) die Kosten für die Organisation der in Artikel 26 vorgesehenen Massnahmen; f) die gemäss Artikel 59 übernommenen Kosten für dringende Pflege und Transporte; g) die den Organisationen mit sozialem Charakter gewährten Hilfen; h) die Kosten für Vertrauenszahnärzte und Vertrauensärzte; i) die Kosten in Zusammenhang mit dem Computerprogramm und seiner Nutzung. 3 Einige Kosten dürfen nicht in die Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgenommen werden und sind ausschliesslich von Letzteren zu tragen. Hierbei handelt es sich namentlich um: a) die Bestattungskosten; b) die Kosten für die Vergütung des Beistands; c) die von der Gemeinde oder dem sozialmedizinischen Zentrum zu Unrecht, unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gewährte oder nicht anerkannte materiellen Hilfe oder Vorschüsse; d) die Kosten in Zusammenhang mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung, zu denen die Dienststelle eine negative Vormeinung abgegeben hat; e) die Kosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung hätten übernommen werden müssen, wenn die Gemeinde ihre im kantonalen Gesetz über die Krankenversicherung vorgesehenen Kontroll- und Beitrittspflichten vernachlässigt hat; f) die Verwaltungskosten der Sozialhilfebehörden, namentlich Anwaltskosten und Verbindungskosten für Computerprogramme; g) die Kosten, die aufgrund einer Verletzung der Sorgfaltspflicht der Gemeinde, des sozialmedizinischen Zentrums oder eines Beistands einer offiziellen Beistandschaftsbehörde nicht eingetrieben werden können. 4 Der Staatsrat legt die übrigen Kosten, die in die Aufteilung aufgenommen werden dürfen oder nicht, fest. 5 Wenn die Dienststelle innerhalb von 5 Jahren nach dem betreffenden Zeitraum feststellt, dass in die Aufteilung aufgenommene Kosten nicht hätten aufgenommen werden dürfen, kann sie die zu Unrecht aufgenommenen Beträge mit den für die laufenden und künftigen Zeiträume eigentlich aufzunehmenden Beträgen verrechnen. 6 Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme der Kosten, einer teilweisen Aufnahme oder einer Verrechnung informiert die Dienststelle die Sozialhilfebehörde und erlässt auf Antrag eine anfechtbare Verfügung.

Art. 78

Finanzielle Verteilung 1 Die Gemeinden erstellen halbjährlich eine Aufstellung des Nettobetrags ihrer Sozialhilfeausgaben für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in ihrem Gebiet. 2 Der Nettobetrag entspricht den Sozialhilfe-Bruttoausgaben abzüglich der Rückerstattungen durch die Sozialhilfeempfänger oder Dritte. 3 Die Aufstellung für das erste Halbjahr muss bis spätestens zum 31. Juli des entsprechenden Jahres und die Aufstellung für das zweite Halbjahr bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres bei der Dienststelle eingehen. 4 Im Falle einer Verletzung der Fristen aus Absatz 3 ohne gerechtfertigten Grund kann die Dienststelle die Beträge von der ordentlichen Verteilung ausschliessen und sie vollständig von der betreffenden Gemeinde tragen lassen. 5 Die Nettoausgaben des gesamten Kantons werden entsprechend den Bestimmungen des Harmonisierungsgesetzes vom Staat und von den Gemeinden übernommen.

Art. 79

Betriebskosten der sozialmedizinischen Zentren 1 Der Staat übernimmt einen Teil des Überschusses der anerkannten Betriebskosten des Sozialbereichs der sozialmedizinischen Zentren. 2 Der kantonale Anteil berechnet sich entsprechend dem Harmonisierungsgesetz, wobei der Saldo von den Gemeinden, die das betreffende sozialmedizinische Zentrum beauftragt haben, übernommen wird. 3 Artikel 76 gilt analog. 15 Schlussbestimmungen

Art. 80

Ausführung 1 Der Staatsrat erlässt die zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. T1 Übergangsbestimmungen Art. T1-1 Übergangsbestimmungen 1 Die Verjährungsfrist aus Artikel 53 gilt für alle Forderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes nicht verjährt waren. 2 Die Laufzeit der Verjährung vor Inkrafttreten des neuen Rechts wird berücksichtigt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.09.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-045, 2021-046 10.09.2020 01.01.2022 Art. 27 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-157, 2021-158 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.09.2020 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-045, 2021-046 Art. 27 Abs. 3 10.09.2020 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-157, 2021-158

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