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Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen

Zürich (city) · 702.141 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Baubewilligungen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Reklamebewilligungen
  12. Art. 12
  13. Art. 13 D. Schlussbestimmungen
  14. Art. 14
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Gebührenerhebung in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen.

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Art. 2

1 Gebühren werden für alle Verwaltungshandlungen erhoben, die im Zusammenhang stehen mit: a. der Prüfung von Bau- und Reklamegesuchen; b. speziellen Projektprüfungen; c. der entsprechenden Kontrolltätigkeit. 2 Gebühren werden ausserdem erhoben für besondere behördliche Aufwendungen im und ausserhalb des Bau- und Reklamebewilligungsverfahrens.

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Art. 3

Gebühren schuldet, wer: a. ein Bau- oder Reklamegesuch stellt; b. diesbezügliche Kontrollen und Massnahmen auslöst; c. als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks, eines Bauwerks oder einer Reklameeinrichtung einen Zustand schafft oder duldet, der ein behördliches Eingreifen erfordert; d. eine andere Amtshandlung veranlasst oder verursacht. 1 LS 101 2 LS 175.2 3 AS 101.100 4 Begründung siehe STRB Nr. 432 vom 7. Juni 2017. Zweck Gegenstand Abgabepflichtige 2Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen702.141

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Art. 4

1 Die Höhe der Gebühr muss im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die gebührenpflichtige Person hat. 2 Die Gesamterträge aus den Gebühren dürfen den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig übersteigen. 3 Schematisch festgesetzte und pauschale Gebühren sind zulässig.

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Art. 6 B. Baubewilligungen

In Baubewilligungsverfahren werden nach dieser Verordnung folgende Arten von Gebühren erhoben: a. Baubewilligungsgebühren für die Bearbeitung von Baugesuchen bis zum Bauentscheid; b. Bauabnahmegebühren für Rohbau- und Schlussabnahmen; c. Spezial- und Kontrollgebühren für spezielle Projektprüfungen, Baukontrolltätigkeiten und andere Amtshandlungen; d. Feuerpolizeigebühren für Beratungen, Beurteilungen, Prüfungen, Kontrollen und Abnahmen der Feuerpolizei.

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Art. 7

1 Bei Neu-, An- und Aufbauten werden die Gebühren nach dem Bauvolumen des Gebäudes oder des Gebäudeteils festgesetzt. 2 Bei Umbauten werden die Gebühren nach den voraussichtlichen Baukosten festgesetzt. 3 Für Zweckänderungen und andere Bauvorhaben werden die Gebühren festgesetzt: a. nach den voraussichtlichen Baukosten; b. nach dem effektiven Verwaltungsaufwand, wenn keine Baukosten anfallen; c. mit einer Pauschale für standardisierte Projektprüfungen.

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Art. 8

1 Die Gebühr nach Bauvolumen beträgt: a. zwischen Fr. 100.– und Fr. 20 000.– für Volumen bis 20 000 m3; b. maximal Fr. 1.– für jeden zusätzlichen Kubikmeter. Grundsätze Schreib- und Zustellgebühren Gebührenarten Bemessungsgrundlagen Gebührenrahmen a. Bewilligungen 3Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen 702.141 2 Umfasst ein Baugesuch mehrere Gebäude, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude gesondert bestimmt werden. 3 Die Gebührensätze werden angepasst, wenn die Baukosten im Vergleich zum Rauminhalt sehr tief oder sehr hoch ausfallen. 4 Werden die Gebühren auf der Grundlage der voraussichtlichen Baukosten festgesetzt, beträgt die Gebühr: a. für Baukosten bis 14 Millionen Franken zwischen Fr. 100.– und Fr. 20 000.–; b. für je weitere Fr. 700.– Baukosten beträgt die Gebühr maximal Fr. 1.–.

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Art. 9

Für die Rohbauabnahme und die Schlussabnahme darf zusätzlich eine Gebühr von je maximal der Hälfte der Baubewilligungsgebühr erhoben werden.

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Art. 10

1 Die Feuerpolizeigebühren werden wie folgt erhoben: a. zusätzlich zu den Baubewilligungsgebühren; b. in gleicher Höhe wie die im Einzelfall festgesetzten Baubewilligungsgebühren. 2 Für die feuerpolizeilichen Bauabnahmen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

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Art. 11 C. Reklamebewilligungen

Die Gebühren für die Bearbeitung von Reklamegesuchen werden nach der Fläche (pro Quadratmeter) der Reklameanlage festgesetzt.

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Art. 12

1 Die Gebühr beträgt pro Reklamegesuch mindestens Fr. 124.– und höchstens Fr. 3080.–. 2 In begründeten Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements von den Gebühren abweichen. Der Maximalansatz nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.

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Art. 13 D. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat erlässt im Rahmen dieser Verordnung die näheren Bestimmungen und die Gebührenansätze.

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Art. 14

Der Stadtrat passt die Gebühren alle fünf Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise an, soweit die Berechnungsbasis die Preisentwicklung nicht bereits beinhaltet.

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Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. b. Abnahmen c. Feuerpolizei Bemessungsgrundlage Gebührenrahmen Delegation Anpassung an die Teuerung Inkrafttreten

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