Law

Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich

Obwalden · 630.51 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bd6c7d372b250d7e6ddc1c26abb08c997a73c50e7795594fe7e71fa51a5b85f7

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Ziel und Zweck 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden partizipieren gemeinsam an den Einzahlungen in oder den Auszahlungen aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss dem Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)2).

Art. 2

Bemessungsgrundlage der Beteiligung 1 Bemessungsgrundlage für die Aufteilung des Ressourcenausgleichs nach Art. 1 dieser Verordnung ist: a. der Kantonssteuerertrag der natürlichen Personen pro Einwohnergemeinde (Einkommens- und Vermögenssteuer) gemäss Steuergesetz3); b. der Kantonssteuerertrag der juristischen Personen pro Einwohnergemeinde (Ertrags- und Kapitalsteuer) gemäss Steuergesetz; c. der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer. 2 Bei der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 1 gilt der Durchschnitt der für die Berechnung des Ressourcenausgleichs des interkantonalen Finanzausgleichs zugrunde liegenden drei Jahre. 1) GDB 101.0 2) SR 613.2 3) GDB 641.4 OGS 2019, 36 630.51 3 Als Kantonssteuerertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b gilt der in der Staatsrechnung verbuchte Ertrag, reduziert um erlassene und uneinbringlich abgeschriebene Steuern und Wertberichtigungen auf Steuern. 2. Berechnung und Aufteilung der Beteiligung

Art. 3

Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden 1 Die Einzahlung in oder die Auszahlung aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs wird in einem ersten Schritt zwischen dem Kanton und allen Einwohnergemeinden im Verhältnis der Summe des nach Art. 2 dieser Verordnung ermittelten Steuerertrags aufgeteilt nach: a. Kanton: Bemessungsgrundlage gemäss Art. 2 dieser Verordnung; b. Einwohnergemeinden: Der in der jeweiligen Einwohnergemeinde erzielte Steuerertrag gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung, aufgerechnet mit dem entsprechenden Einwohnergemeindesteuerfuss bei den natürlichen Personen, zuzüglich dem Ertrag der juristischen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung, aufgerechnet auf den Einwohnergemeindeanteil. In der Einwohnergemeinde Engelberg werden die Beiträge der Einwohnergemeinde an das Benediktinerkloster und die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde in Abzug gebracht.

Art. 4

Aufteilung zwischen den Einwohnergemeinden 1 Der Anteil der Einwohnergemeinden am Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss Art. 3 dieser Verordnung wird in einem zweiten Schritt unter den Einwohnergemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Kantonssteuerertrag aller Einwohnergemeinden gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung berechnet. 3. Zuständigkeit und Zahlungstermine

Art. 5

Zuständigkeit 1 Das Finanzdepartement berechnet die Beiträge der Einwohnergemeinden und ist für den Bezug bzw. die Verteilung der Beiträge zuständig. 2 Es informiert die Einwohnergemeinden über die Beiträge umgehend, in der Regel bis spätestens Ende Februar. 630.51

Art. 6

Zahlungstermine 1 Die Fälligkeit der Beiträge entspricht der Fälligkeit des interkantonalen Finanzausgleichs. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 7

Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen 1 Vor Änderungen dieser Verordnung sind die Einwohnergemeinden zwingend anzuhören.

Art. 8

Evaluation 1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden alle drei Jahre, erstmals 2023, Bericht und Antrag auf allfällige Massnahmen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2019, 36 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2020 Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. Mai 2019, Kantonsratssitzung vom 28. Juni 2019 (22.19.04), in Kraft seit 1. Januar 2020 630.51 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung OGS 2019, 36 630.51 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.06.2019 01.01.2020 Erstfassung OGS 2019, 36

← Find another law