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8 provisions
Art. 1
Ziel und Zweck
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden partizipieren gemeinsam an
den Einzahlungen in oder den Auszahlungen aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss dem Bundesgesetz
über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)2).
Art. 2
Bemessungsgrundlage der Beteiligung
1 Bemessungsgrundlage für die Aufteilung des Ressourcenausgleichs
nach Art. 1 dieser Verordnung ist:
a. der Kantonssteuerertrag der natürlichen Personen pro Einwohnergemeinde (Einkommens- und Vermögenssteuer) gemäss Steuergesetz3);
b. der Kantonssteuerertrag der juristischen Personen pro Einwohnergemeinde (Ertrags- und Kapitalsteuer) gemäss Steuergesetz;
c. der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
2 Bei der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 1 gilt der Durchschnitt
der für die Berechnung des Ressourcenausgleichs des interkantonalen
Finanzausgleichs zugrunde liegenden drei Jahre.
1) GDB 101.0
2) SR 613.2
3) GDB 641.4
OGS 2019, 36
630.51
3 Als Kantonssteuerertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b gilt
der in der Staatsrechnung verbuchte Ertrag, reduziert um erlassene und
uneinbringlich abgeschriebene Steuern und Wertberichtigungen auf Steuern.
2. Berechnung und Aufteilung der Beteiligung
Art. 3
Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden
1 Die Einzahlung in oder die Auszahlung aus dem Ressourcenausgleich
des interkantonalen Finanzausgleichs wird in einem ersten Schritt zwischen dem Kanton und allen Einwohnergemeinden im Verhältnis der
Summe des nach Art. 2 dieser Verordnung ermittelten Steuerertrags aufgeteilt nach:
a. Kanton: Bemessungsgrundlage gemäss Art. 2 dieser Verordnung;
b. Einwohnergemeinden: Der in der jeweiligen Einwohnergemeinde erzielte Steuerertrag gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung,
aufgerechnet mit dem entsprechenden Einwohnergemeindesteuerfuss bei den natürlichen Personen, zuzüglich dem Ertrag der juristischen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung, aufgerechnet auf den Einwohnergemeindeanteil. In der Einwohnergemeinde Engelberg werden die Beiträge der Einwohnergemeinde an
das Benediktinerkloster und die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde in Abzug gebracht.
Art. 4
Aufteilung zwischen den Einwohnergemeinden
1 Der Anteil der Einwohnergemeinden am Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss Art. 3 dieser Verordnung wird in einem zweiten Schritt unter den Einwohnergemeinden im Verhältnis ihrer
Anteile am Kantonssteuerertrag aller Einwohnergemeinden gemäss Art. 2
Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung berechnet.
3. Zuständigkeit und Zahlungstermine
Art. 5
Zuständigkeit
1 Das Finanzdepartement berechnet die Beiträge der Einwohnergemeinden und ist für den Bezug bzw. die Verteilung der Beiträge zuständig.
2 Es informiert die Einwohnergemeinden über die Beiträge umgehend, in
der Regel bis spätestens Ende Februar.
630.51
Art. 6
Zahlungstermine
1 Die Fälligkeit der Beiträge entspricht der Fälligkeit des interkantonalen
Finanzausgleichs.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 7
Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen
1 Vor Änderungen dieser Verordnung sind die Einwohnergemeinden zwingend anzuhören.
Art. 8
Evaluation
1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich und
erstattet darüber dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden alle drei
Jahre, erstmals 2023, Bericht und Antrag auf allfällige Massnahmen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2019, 36
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2020
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. Mai 2019, Kantonsratssitzung vom 28. Juni 2019 (22.19.04), in Kraft seit 1. Januar 2020
630.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung OGS 2019, 36
630.51
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.06.2019 01.01.2020 Erstfassung OGS 2019, 36