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Verordnung über das Nachdiplomstudium zur Sekundarlehrerin oder zum Sekundarlehrer Kanton Basel-Landschaft, Niveau A

Basel-Landschaft · 643.49 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17

17 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die Pädagogische Hochschule des Kantons Basel-Landschaft (kurz: PHBL) bietet für Lehrerinnen und Lehrer ein Nachdiplomstudium zur Ausbildung als Fächergruppenlehrerin oder Fächergruppenlehrer auf der Sekundarstufe I des Kantons Basel-Landschaft, Niveau A, an (kurz: NDS SEA / BL). 2 Das NDS SEA / BL orientiert sich an den Richtlinien der Erziehungsdirektorenkonferenz (kurz: EDK). Es umfasst je nach Modulwahl zwischen 1'800 bis 2'320 Lektionen oder Stunden (1'100 - 1'500 dozentengeleitete Lektionen, 700 - 820 Stunden Selbststudium und eine Diplomarbeit von mindestens 200 Stunden.

§ 2

Dauer und Studienbeginn 1 Das berufsbegleitend, mit zwei Vollzeitblöcken durchgeführte NDS SEA / BL dauert 4 Semester. 2 Der Studienbeginn erfolgt jeweils zum Schuljahresanfang.

§ 3

Organisation 1 Die Organisation und Durchführung des Nachdiplomstudiums wird der Leitung für die Ausbildung des Nachdiplomstudiums (kurz: Studiengangleitung) übertragen. 2 Die Studiengangleitung wird vom Schulrat gewählt und untersteht der Schulleitung. 3 Der Aufgabenbereich der Studiengangleitung wird im Pflichtenheft geregelt. Er umfasst insbesondere: a. die Führung des Nachdiplomstudiums, b. die Koordination der Studieninhalte und des Studienablaufs, c. die Organisation der Kaderausbildung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239 2 643.49 2 Zulassung

§ 4

Zulassungsbedingungen 1 Zum NDS SEA / BL wird zugelassen, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt: a. Diplom für das Lehramt an Primarschulen oder vergleichbare Lehrdiplome einer Hochschule, b. Ausserschulische Erfahrung oder entsprechende Berufserfahrungen, c. bei Fremdsprachenwahl Sprachaufenthalt und Kursbesuch (französisch oder / und englisch) von mindestens vier Wochen Dauer, d. Eintrittsgespräch mit Selbst- und Fremdeinschätzung zur Überprüfung der Eignung für die Ausbildung. 2 Die Bewerberinnen und die Bewerber haben einzureichen: a. Lehrdiplom, b. Lebenslauf, c. ausgefülltes Anmeldeformular, d. Bestätigung über die ausserschulische Erfahrung, e. bei Fremdsprachenwahl Nachweis über den Sprachaufenthalt und den Kursbesuch, f. Empfehlung der Schulleitung der anstellenden Schule. 3 Die Anmeldung hat fristgerecht zu erfolgen. Die Anmeldetermine werden rechtzeitig veröffentlicht. 4 Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. 5 Die Lehrerinnen und die Lehrer mit Einzelfachdiplom, welche die Eintrittsbedingungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b bis d erfüllen und in der Regel auf der Sekundarstufe I arbeiten, können die Ausbildung oder Teile der Ausbildung absolvieren. Im Eintrittsgespräch können Auflagen gemacht werden. 6 Auf Antrag der Studiengangleitung kann die Schulleitung den Lehrerinnen oder den Lehrern, die eine langjährige Tätigkeit auf der basellandschaftlichen Sekundarstufe I Niveau A oder Werkjahrstufe ohne Lehrdiplom ausweisen können, den Ausbildungsbesuch als Weiterbildung bewilligen. 7 Einzelne Fachmodule stehen Lehrerinnen und Lehrern der Sekundarstufe I als Weiterbildung offen, sofern es die Belegung der betreffenden Unterrichtsveranstaltung erlaubt.

§ 5

Aufnahme 1 Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Studiengangleitung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239 3 643.49 3 Ausbildungsbereiche

§ 6

Fachbereiche und schulpraktische Ausbildung 1 Das NDS SEA / BL umfasst eine fach- und stufenbezogene Weiterbildung. 2 Die schulpraktische Ausbildung erfolgt in Praktika und in arbeitsplatz- und stufenbezogener Beratung und Begleitung. 3 Die Ausbildungsinhalte sind im Studienplan festgelegt. 4 Die Belegung der Wahlpflicht-, Wahl- und Freifächer werden in Absprache mit den Studierenden und der Studiengangleitung bestimmt. 4 Dozierende und Praxislehrerinnen und Praxislehrer

§ 7

Dozierende 1 Als Dozierende werden in der Regel Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I mit ausgewiesener Weiterbildung eingesetzt. 2 Fachleute können für die Fachausbildung beigezogen werden. 3 Die Dozierenden besuchen regelmässig Weiterbildungsveranstaltungen. 4 Sie koordinieren die Organisation des Nachdiplomstudiums gemeinsam mit der Studiengangleitung.

§ 8

Praxislehrerinnen und Praxislehrer 1 Als Praxislehrerinnen und Praxislehrer werden qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer der basellandschaftlichen Sekundarstufe I Niveau A eingesetzt. 2 Die Ernennung erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Studiengangleitung und auf Empfehlung der vorgesetzten Schulleitung der Sekundarstufe I. 3 Die Schulung umfasst 8 bis 12 Halbtage pro Schuljahr. 5 Studierende

§ 9

Rechte und Pflichten 1 Die Studierenden werden in die Ausbildungskoordination einbezogen. 2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vollzeitstudierenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239 4 643.49 6 Prüfungen und Diplom

§ 10

Prüfungen 1 Die einzelnen Fachmodule werden mit im Curriculum festgehaltenen, mündlichen und schriftlichen Prüfungen abgeschlossen. 2 Dafür werden die entsprechenden Kreditpunkte vergeben.

§ 11

Diplomarbeit 1 Die Studierenden verfassen selbständig im 2. Studienjahr eine Diplomarbeit. Diese erfordert einen Arbeitseinsatz von mindestens 200 Stunden. 2 Die Diplomarbeit wird von Dozierenden des Studiengangs begleitet und bewertet. Sie wird von einer Expertin oder einem Experten gegengelesen.

§ 12

Diplom 1 In Ergänzung zu ihrem Lehrdiplom erhalten Studierende nach erfolgreichem Abschluss ein Diplom als Fächergruppenlehrerin oder Fächergruppenlehrer auf der basellandschaftlichen Sekundarstufe I Niveau A. 2 Die Lehrerinnen und die Lehrer ohne Lehrdiplom mit einer Anstellung auf der Sekundarstufe I erhalten ein Zertifikat der Unterrichtsbefähigung für die besuchten Fachmodule. 7 Beschwerdewesen

§ 13

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung, schriftlich und begründet, bei der Schulleitung Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Schulleitung kann innert 10 Tagen nach Eröffnung, schriftlich und begründet, beim Schulrat Beschwerde erhoben werden. 8 Schlussbestimmungen

§ 14

Anhang 1 Der Anhang «Übersicht über die Anzahl Lektionen und Kreditpunkte» bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239 5 643.49

§ 15

Übergangsbestimmungen 1 Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung laufenden Studiengänge zur Reallehrkraft werden nach den Bestimmungen durchlaufen und abgeschlossen, die zu Beginn des jeweiligen Studiengangs in Kraft gewesen sind.

§ 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 17. Dezember 19961) über das Aufbaustudium zur Reallehrkraft wird per 31. Juli 2004 aufgehoben.

§ 17

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2003 in Kraft. 2 Sie gilt für die Ausbildungen, die im Jahr 2003, 2004 und 2005 beginnen. 1) GS 32.725, SGS 643.49 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239 6 643.49 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 04.11.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1239 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239 7 643.49 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.11.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1239 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239 Anhang zu SGS 643.49, Stand 01.01.20041 1 european credit transfer system Anhang: Übersicht über die Anzahl Lektionen und Kreditpunkte dozenten-geleitete Lektionen selbst organisierte Lernzeit in Stunden E C TS - P unkte1 Obligatorische Module 1 + 2 Pädagogik / Sonderpädagogik 42 20 2 Jugendpsychologie 20 10 1 Interkulturelle Pädagogik 20 10 1 Allgemeine Didaktik 60 30 3 Projektlager (5 Tage + 20 Lektionen) 50 20 2 wirtschaftlich Denken und Handeln 20 10 1 Kolloquium (4 x 40 Lektionen) 160 80 8 Deutsch 40 20 2 Mathematik 40 20 2 Informations- und Kommunikationstechnologien 60 30 3 Deutsch als Zweitsprache 20 10 1 Zwischentotal 532 260 26 Fächergruppenmodul 3 (davon 3 - 4 obligatorisch) Singen / Musik 60 30 3 Bildnerisches Gestalten 40 20 2 W erken 80 40 4 Bewegungserziehung und Sport 60 30 3 Französisch (40 Lektionen + 4 W ochen zu 4 x 30 Std.) 160 80 8 Englisch (40 Lektionen + 4 W ochen zu 4 x 30 Std.) 160 80 8 INU: Bio/Ch/Ph ( 2 x 36 Lektionen 72 36 4 Geschichte / Geografie (2 x 36 Lektionen) 72 36 4 Zwischentotal 704 352 36 Wahlpflichtmodul 4 (davon 1 obligatorisch) Geometrisches Zeichnen 40 20 2 Lebens- und Berufswahlplanung 40 20 2 Zwischentotal 80 40 4 Freiwahlmodule 5 (freiwillig) Anhang zu SGS 643.49, Stand 01.01.20042 je Teilbildungsbereich 20 10 1 Berufspraxis Modul 6 (obligatorisch) 2-wöchiges Praktikum (2 x 30 Lektionen + 2 x 30 Stunden Vor- und Nachbereitung 60 60 4 3 Praxisphasen "Training on the job" (3 x 30 Lektionen + 3 x 20 Stunden Vor- und Nachbereitung 90 60 5 Zwischentotal 150 120 9 Diplomarbeit 200 10 Gesamttotal (minimal - maximal) 1100 - 1500 700 - 820 60 - 85 Gesamtaufwand 1800 - 2320 Lektionen oder Stunden

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