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17 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die Pädagogische Hochschule des Kantons Basel-Landschaft (kurz: PHBL)
bietet für Lehrerinnen und Lehrer ein Nachdiplomstudium zur Ausbildung als
Fächergruppenlehrerin oder Fächergruppenlehrer auf der Sekundarstufe I des
Kantons Basel-Landschaft, Niveau A, an (kurz: NDS SEA / BL).
2 Das NDS SEA / BL orientiert sich an den Richtlinien der Erziehungsdirektorenkonferenz (kurz: EDK). Es umfasst je nach Modulwahl zwischen 1'800 bis
2'320 Lektionen oder Stunden (1'100 - 1'500 dozentengeleitete Lektionen, 700
- 820 Stunden Selbststudium und eine Diplomarbeit von mindestens 200 Stunden.
§ 2
Dauer und Studienbeginn
1 Das berufsbegleitend, mit zwei Vollzeitblöcken durchgeführte NDS SEA / BL
dauert 4 Semester.
2 Der Studienbeginn erfolgt jeweils zum Schuljahresanfang.
§ 3
Organisation
1 Die Organisation und Durchführung des Nachdiplomstudiums wird der Leitung für die Ausbildung des Nachdiplomstudiums (kurz: Studiengangleitung)
übertragen.
2 Die Studiengangleitung wird vom Schulrat gewählt und untersteht der Schulleitung.
3 Der Aufgabenbereich der Studiengangleitung wird im Pflichtenheft geregelt.
Er umfasst insbesondere:
a. die Führung des Nachdiplomstudiums,
b. die Koordination der Studieninhalte und des Studienablaufs,
c. die Organisation der Kaderausbildung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239
2 643.49
2 Zulassung
§ 4
Zulassungsbedingungen
1 Zum NDS SEA / BL wird zugelassen, wer die nachstehenden Bedingungen
erfüllt:
a. Diplom für das Lehramt an Primarschulen oder vergleichbare Lehrdiplome einer Hochschule,
b. Ausserschulische Erfahrung oder entsprechende Berufserfahrungen,
c. bei Fremdsprachenwahl Sprachaufenthalt und Kursbesuch (französisch
oder / und englisch) von mindestens vier Wochen Dauer,
d. Eintrittsgespräch mit Selbst- und Fremdeinschätzung zur Überprüfung der
Eignung für die Ausbildung.
2 Die Bewerberinnen und die Bewerber haben einzureichen:
a. Lehrdiplom,
b. Lebenslauf,
c. ausgefülltes Anmeldeformular,
d. Bestätigung über die ausserschulische Erfahrung,
e. bei Fremdsprachenwahl Nachweis über den Sprachaufenthalt und den
Kursbesuch,
f. Empfehlung der Schulleitung der anstellenden Schule.
3 Die Anmeldung hat fristgerecht zu erfolgen. Die Anmeldetermine werden
rechtzeitig veröffentlicht.
4 Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.
5 Die Lehrerinnen und die Lehrer mit Einzelfachdiplom, welche die Eintrittsbedingungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b bis d erfüllen und in der Regel auf
der Sekundarstufe I arbeiten, können die Ausbildung oder Teile der Ausbildung
absolvieren. Im Eintrittsgespräch können Auflagen gemacht werden.
6 Auf Antrag der Studiengangleitung kann die Schulleitung den Lehrerinnen
oder den Lehrern, die eine langjährige Tätigkeit auf der basellandschaftlichen
Sekundarstufe I Niveau A oder Werkjahrstufe ohne Lehrdiplom ausweisen können, den Ausbildungsbesuch als Weiterbildung bewilligen.
7 Einzelne Fachmodule stehen Lehrerinnen und Lehrern der Sekundarstufe I
als Weiterbildung offen, sofern es die Belegung der betreffenden Unterrichtsveranstaltung erlaubt.
§ 5
Aufnahme
1 Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Studiengangleitung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239
3 643.49
3 Ausbildungsbereiche
§ 6
Fachbereiche und schulpraktische Ausbildung
1 Das NDS SEA / BL umfasst eine fach- und stufenbezogene Weiterbildung.
2 Die schulpraktische Ausbildung erfolgt in Praktika und in arbeitsplatz- und
stufenbezogener Beratung und Begleitung.
3 Die Ausbildungsinhalte sind im Studienplan festgelegt.
4 Die Belegung der Wahlpflicht-, Wahl- und Freifächer werden in Absprache mit
den Studierenden und der Studiengangleitung bestimmt.
4 Dozierende und Praxislehrerinnen und Praxislehrer
§ 7
Dozierende
1 Als Dozierende werden in der Regel Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I mit ausgewiesener Weiterbildung eingesetzt.
2 Fachleute können für die Fachausbildung beigezogen werden.
3 Die Dozierenden besuchen regelmässig Weiterbildungsveranstaltungen.
4 Sie koordinieren die Organisation des Nachdiplomstudiums gemeinsam mit
der Studiengangleitung.
§ 8
Praxislehrerinnen und Praxislehrer
1 Als Praxislehrerinnen und Praxislehrer werden qualifizierte Lehrerinnen und
Lehrer der basellandschaftlichen Sekundarstufe I Niveau A eingesetzt.
2 Die Ernennung erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Studiengangleitung und auf Empfehlung der vorgesetzten Schulleitung der Sekundarstufe I.
3 Die Schulung umfasst 8 bis 12 Halbtage pro Schuljahr.
5 Studierende
§ 9
Rechte und Pflichten
1 Die Studierenden werden in die Ausbildungskoordination einbezogen.
2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vollzeitstudierenden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239
4 643.49
6 Prüfungen und Diplom
§ 10
Prüfungen
1 Die einzelnen Fachmodule werden mit im Curriculum festgehaltenen, mündlichen und schriftlichen Prüfungen abgeschlossen.
2 Dafür werden die entsprechenden Kreditpunkte vergeben.
§ 11
Diplomarbeit
1 Die Studierenden verfassen selbständig im 2. Studienjahr eine Diplomarbeit.
Diese erfordert einen Arbeitseinsatz von mindestens 200 Stunden.
2 Die Diplomarbeit wird von Dozierenden des Studiengangs begleitet und bewertet. Sie wird von einer Expertin oder einem Experten gegengelesen.
§ 12
Diplom
1 In Ergänzung zu ihrem Lehrdiplom erhalten Studierende nach erfolgreichem
Abschluss ein Diplom als Fächergruppenlehrerin oder Fächergruppenlehrer auf
der basellandschaftlichen Sekundarstufe I Niveau A.
2 Die Lehrerinnen und die Lehrer ohne Lehrdiplom mit einer Anstellung auf der
Sekundarstufe I erhalten ein Zertifikat der Unterrichtsbefähigung für die besuchten Fachmodule.
7 Beschwerdewesen
§ 13
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann innert
10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung, schriftlich und begründet, bei der
Schulleitung Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Schulleitung kann innert 10 Tagen
nach Eröffnung, schriftlich und begründet, beim Schulrat Beschwerde erhoben
werden.
8 Schlussbestimmungen
§ 14
Anhang
1 Der Anhang «Übersicht über die Anzahl Lektionen und Kreditpunkte» bildet
einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239
5 643.49
§ 15
Übergangsbestimmungen
1 Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung laufenden Studiengänge zur Reallehrkraft werden nach den Bestimmungen durchlaufen und abgeschlossen, die zu Beginn des jeweiligen Studiengangs in Kraft gewesen
sind.
§ 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 17. Dezember 19961) über das Aufbaustudium zur Reallehrkraft wird per 31. Juli 2004 aufgehoben.
§ 17
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2003 in Kraft.
2 Sie gilt für die Ausbildungen, die im Jahr 2003, 2004 und 2005 beginnen.
1) GS 32.725, SGS 643.49
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239
6 643.49
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.11.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1239
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239
7 643.49
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.11.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1239
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1239
Anhang zu SGS 643.49, Stand 01.01.20041
1 european credit transfer system
Anhang:
Übersicht über die Anzahl Lektionen und Kreditpunkte
dozenten-geleitete
Lektionen
selbst organisierte Lernzeit
in Stunden
E C TS -
P unkte1
Obligatorische Module 1 + 2
Pädagogik / Sonderpädagogik 42 20 2
Jugendpsychologie 20 10 1
Interkulturelle Pädagogik 20 10 1
Allgemeine Didaktik 60 30 3
Projektlager (5 Tage + 20 Lektionen) 50 20 2
wirtschaftlich Denken und Handeln 20 10 1
Kolloquium (4 x 40 Lektionen) 160 80 8
Deutsch 40 20 2
Mathematik 40 20 2
Informations- und Kommunikationstechnologien
60 30 3
Deutsch als Zweitsprache 20 10 1
Zwischentotal 532 260 26
Fächergruppenmodul 3
(davon 3 - 4 obligatorisch)
Singen / Musik 60 30 3
Bildnerisches Gestalten 40 20 2
W erken 80 40 4
Bewegungserziehung und Sport 60 30 3
Französisch (40 Lektionen + 4 W ochen zu 4
x 30 Std.)
160 80 8
Englisch (40 Lektionen + 4 W ochen zu 4 x 30
Std.)
160 80 8
INU: Bio/Ch/Ph ( 2 x 36 Lektionen 72 36 4
Geschichte / Geografie (2 x 36 Lektionen) 72 36 4
Zwischentotal 704 352 36
Wahlpflichtmodul 4
(davon 1 obligatorisch)
Geometrisches Zeichnen 40 20 2
Lebens- und Berufswahlplanung 40 20 2
Zwischentotal 80 40 4
Freiwahlmodule 5 (freiwillig)
Anhang zu SGS 643.49, Stand 01.01.20042
je Teilbildungsbereich 20 10 1
Berufspraxis Modul 6 (obligatorisch)
2-wöchiges Praktikum (2 x 30 Lektionen + 2
x 30 Stunden Vor- und Nachbereitung
60 60 4
3 Praxisphasen "Training on the job" (3 x 30
Lektionen
+ 3 x 20 Stunden Vor- und Nachbereitung
90 60 5
Zwischentotal 150 120 9
Diplomarbeit 200 10
Gesamttotal (minimal - maximal) 1100 - 1500 700 - 820 60 - 85
Gesamtaufwand 1800 - 2320 Lektionen oder Stunden