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Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Solothurn · 115.11 · ordinance

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Contents: 49 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 Departemente
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17 den Jahresplan ersetzen.*
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22 Dritte, welche den Betrag von 100‘000 Franken übersteigen.*
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 oder den Verlustvortrag der Spezialfinanzierung.*
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45 den Zahlungsverkehr.*
  46. § 46
  47. § 46 bis
  48. § 47
  49. § 48

49 provisions

§ 1

Allgemeines (§ 3 WoVG) 1 Diese Verordnung gilt für den gesamten Geltungsbereich nach § 3 WoVG sowie sinngemäss für die Leistungserbringer, die der wirkungsorientierten Verwaltungsführung aufgrund der Spezialgesetzgebung unterstellt sind, soweit diese nichts anderes bestimmt.

§ 2

Geltung für die Gerichtsverwaltung, die Parlamentsdienste, die Finanzkontrolle und den Beauftragten oder die Beauftragte für Information und Datenschutz 1 Die Verordnung gilt sinngemäss für die Gerichtsverwaltung, die Parlamentsdienste, die Finanzkontrolle, den Beauftragten oder die Beauftragte für Information und Datenschutz und die BVG- und Stiftungsaufsicht.* 2 Die Gerichtsverwaltungskommission, die Ratsleitung, die Finanzkontrolle, der Beauftragte oder die Beauftragte für Information und Datenschutz und die Aufsichtskommission der BVG- und Stiftungsaufsicht bestimmen über die Aufgaben, die in dieser Verordnung dem Departement und dem Regierungsrat zugeordnet sind.* 2. Wirkungsorientierte Führung

§ 3

Controlling (§ 8 WoVG) 1 Das Controlling des Regierungsrates umfasst die gesamtstaatlichen Prozesse der politischen Planung, des Vollzugs des Voranschlags und der Geschäftsberichterstattung. 2 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes über die stufengerechte Ausgestaltung des Controllingsystems und über die erforderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren Mittel. 1) BGS 115.1. GS 99, 210 3 Das Finanzdepartement sorgt für das Controlling des Regierungsrates.*

§ 4

Controlling Legislaturplan (§ 8 WoVG) 1 Die Berichterstattung zum Legislaturplan erfolgt mit dem nächsten Plan. 2 Die Staatskanzlei stellt die einheitliche Berichterstattung sicher.

§ 5

Controlling Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 8 WoVG) 1 Die Berichterstattung zum integrierten Aufgaben- und Finanzplan erfolgt mit dem nächsten Plan. 2 Sie enthält Aussagen zur Zielerreichung, eine Übersicht über die Abweichungen von der ursprünglichen Planung sowie einen Massnahmenplan.

§ 6

Controlling Globalbudgets (§ 8 WoVG) 1 Die Dienststellen erstatten halbjährlich Bericht über das Ergebnis ihres Globalbudgets an den Regierungsrat, die Finanzkontrolle und an die kantonsrätlichen Sach- und Aufsichtskommissionen. 2 Die Berichterstattung gibt Auskunft über den Grad der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele. Der Halbjahresbericht enthält eine Jahresendprognose. Bei Planabweichungen werden die notwendigen Korrekturmassnahmen aufgezeigt.

§ 7

Aufgabenbereich (§ 14 WoVG) 1 Der Regierungsrat beschliesst für jede Amtsperiode die Aufgabenbereiche. 2 Er verteilt die Aufgabenbereiche auf die Departemente und umschreibt die Leistungen, welche aufgrund von Legislaturplan und Integriertem Aufgaben- und Finanzplan jährlich zu erbringen sind. 3. Planungs- und Budgetierungsprozess

§ 8

Legislaturplan (§ 15 WoVG) 1 Die Staatskanzlei bereitet den Legislaturplan zusammen mit den Departementen vor.

§ 9

Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 16 WoVG) 1 Das Finanzdepartement bereitet den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan zusammen mit den anderen Departementen vor.

§ 10

Budgetstruktur (§ 18 WoVG) 1 Das Finanzdepartement bereitet die Struktur der Globalbudgets zuhanden der Sachkommissionen (§ 88 quinquies Geschäftsreglement Kantonsrat1)) sowie die Budgetstruktur zusammen mit den Departementen vor.* 2 Das für das Globalbudget zuständige Departement vertritt die Anträge vor der Sachkommission.* 3 …* 1) BGS121.2.

§ 11

Mehrjährige Globalbudgets (§ 20 WoVG) 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jedes Globalbudget, welches in eine neue Globalbudgetperiode startet, einzeln zum Beschluss. 2 Die Botschaft enthält insbesondere folgende Angaben: a)* … b) die Produktegruppen mit den dazugehörigen Zielen, Indikatoren und Standards; c) die Produkte je Produktgruppe und d) den Verpflichtungskredit oder die Ertragsüberschussvorgabe für die Globalbudgetperiode.

§ 12

Budgetierungsprozess (§ 22 WoVG) 1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Erreichung der finanziellen und leistungsmässigen Budgetvorgaben. 2 Das Finanzdepartement stellt den fristgerechten und zweckmässigen Ablauf des Budgetierungsprozesses sicher.

§ 13

Geschäftsbericht (§ 24 WoVG) 1 Das Finanzdepartement bereitet den Geschäftsbericht zusammen mit den anderen Departementen vor. 2 Die Departemente sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Daten verantwortlich. 4. Steuerung durch den Regierungsrat und die

§ 14 Departemente

Koordination (§ 26 WoVG) 1 Der Regierungsrat bezeichnet das für ein Geschäft verantwortliche sowie bei departementsübergreifenden Geschäften das federführende Departement. Das bezeichnete Departement sorgt für die sachgerechte Planung, Koordination und Umsetzung mit andern Dienststellen. 2 Die Staatskanzlei führt die Geschäftskontrolle für alle Regierungsgeschäfte. 3 Dienststellen mit departementsübergreifender Fach- oder Prozessverantwortung verfügen über entsprechende Weisungsrechte. Die Departemente werden informiert. Im Konfliktfall entscheidet der Regierungsrat.

§ 15

Koordinationskommission 1 Die Koordinationskommission wirkt im Auftrag des Regierungsrates bei der Planung, bei der Vorbereitung und beim Vollzug seiner Geschäfte mit, bereitet in wichtigen Fragen eine einheitliche Strategie vor und überprüft den Vollzug des Legislaturplanes. 2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt den Vorsitz.

§ 16

Jahresplan (§ 27 WoVG) 1 Die Ziele des Jahresplanes sind messbar und wirkungsorientiert zu definieren und mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln zu verknüpfen. 2 Der Jahresplan ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen. 3 …* 4 Das erste Planjahr aus dem integrierten Aufgaben- und Finanzplan kann

§ 17 den Jahresplan ersetzen.*

Führung des Departementes und ihm unterstellten Dienststellen (§ 25 WoVG) 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement über Zielvereinbarungen. Soweit erforderlich verfügt er oder sie im Rahmen der Gesetzgebung über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. 2 Das Departementssekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin in der Führung des Departements. 3 Die Linienvorgesetzten führen ihre Dienststellen über Zielvereinbarungen.

§ 18

Leistungs- und Saldozuweisung (28 WoVG) 1 Werden die Leistungen für ein Globalbudget departementsübergreifend erbracht, entscheidet der Regierungsrat über die Leistungs- und Saldozuweisung auf die einzelnen Leistungserbringer. 2 Werden die Leistungen für ein Globalbudget durch mehrere Dienststellen im gleichen Departement erbracht, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin über die Leistungs- und Saldozuweisung auf die einzelnen Leistungserbringer.

§ 19

Jahreskontrakte (29 WoVG) 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt im Jahreskontrakt mit den eigenen Dienststellen sowie in Verträgen mit öffentlichen und privaten Leistungserbringern die leistungsmässigen und finanziellen Jahresziele sowie die Indikatoren und Standards bis auf die Stufe Produkt fest. 2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

§ 20

Preisgestaltung gewerbliche Tätigkeit (§ 31 WoVG) 1 Die Grundlage für die verrechenbaren Kosten für gewerbliche Tätigkeiten bilden die in der Produktegruppenrechnung ausgewiesenen Kosten. 2 Die Kosten der Produktegruppenrechnung enthalten a) alle Aufwände der Erfolgsrechnung; b) die internen Verrechnungen; c) die Overheadkosten sowie d) die übrigen Abgrenzungen zwischen der Finanzbuchhaltung und der Produktegruppenrechnung. 3 Zur Erzielung marktgerechter Preise kann der Regierungsrat die Kosten der Produktegruppenrechnung um einen Zuschlag erhöhen. Er legt diesen Zuschlag mit der Bewilligung der gewerblichen Tätigkeit fest.

§ 21

Aufträge an Dritte (§ 32 WoVG) 1 Werden selbständige Leistungen vergeben, ist vertraglich sicherzustellen, dass a) Wirkungsziele und Resultate mess- und überprüfbar sind und evaluiert werden; b) die geforderte Qualität erreicht wird; c) der Rechtsschutz gewährleistet ist. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Vergabe von Teilleistungen an

§ 22 Dritte, welche den Betrag von 100‘000 Franken übersteigen.*

Selbständige Leistung (§ 32 WoVG) 1 Selbständige Leistungen im Sinne von § 32 WoVG sind als Produkte definiert oder bilden eine Leistungseinheit, die vom Empfänger genutzt werden kann und sich als Kostenträger eignet (§ 11 WoVG). Sie werden von Dritten unter eigener Verantwortung erbracht.

§ 23

Teilleistung (§ 32 WoVG) 1 Teilleistungen umfassen einen wesentlichen Beitrag zu einer selbständigen Leistung, der unter der Verantwortung einer Dienststelle von Dritten erbracht wird. Die blosse Erfüllungshilfe gilt nicht als Teilleistung.

§ 24

Bestimmung und Verteilung der Overheadkosten 1 Der Regierungsrat legt jährlich die Overheadkosten und deren Verteilung auf die Erbringer staatlicher Leistungen fest.

§ 25

Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen (§ 33 WoVG) 1 Der Regierungsrat entscheidet periodisch über die intern zu beziehenden Leistungen und über die Verrechnungspreise. 2 Der Aufwand für interne Verrechnungen ist auf ein Minimum zu beschränken. Wenn immer möglich sind Pauschalabgeltungen vorzusehen. 3 Als anrechenbare Kosten nach § 33 Absatz 4 WoVG gelten die Kosten der Produktegruppenrechnung nach § 20 Absatz 2 dieser Verordnung.

§ 26

Mitberichtsverfahren 1 Zur Vorbereitung der Regierungsratsbeschlüsse lädt das antragstellende Departement jene Departemente zum Mitbericht ein, die einen sachlichen Bezug zum Geschäft haben. 2 Dem Finanzdepartement werden alle Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen zum Mitbericht unterbreitet. 5. Haushaltführung 5.1. Rechnungslegung und Zuständigkeiten

§ 27

Haushaltführung und Organisation des Rechnungswesens 1 Das Finanzdepartement sorgt für ein zweckmässiges, gesetzeskonformes und revisionssicheres Rechnungswesen.

§ 28

Rechnungsarten (§ 35 WoVG) 1 Die finanzwirtschaftliche Rechnung setzt sich zusammen aus der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung, der Bilanz, der Geldflussrechnung und dem Anhang.* 2 Die betriebswirtschaftliche Rechnung basiert auf der Erfolgs- und der Investitionsrechnung. Die Erfolgsrechnung wird ergänzt mit den internen Verrechnungen sowie den Abgrenzungskosten. 3 Die Produktegruppenrechnung gibt je Produktegruppe Auskunft a) auf der Finanzseite über die Kosten, die Erlöse und den Saldo; b) auf der Leistungsseite über die Ziele, die Indikatoren und die Standards.

§ 29

Investitionsrechnung (§ 39 WoVG) 1 Investitionsausgaben von mehr als 50'000 Franken für den gleichen Gegenstand sind der Investitionsrechnung zu belasten.

§ 30

Spezialfinanzierungen (§ 43 WoVG) 1 Verlustvorträge nach § 43 Absatz 3 WoVG sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der Spezialfinanzierungen in der Regel innert 3 Jahren nach der erstmaligen Bilanzierung abzutragen. 2 Der Saldo von Aktiven und Passiven der Bilanz ergibt das Eigenkapital

§ 31 oder den Verlustvortrag der Spezialfinanzierung.*

…

§ 32

Beteiligungsstrategie und Public Corporate Governance 1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartements die Beteiligungsstrategie und die Grundsätze der Public Corporate Governance. 2 Das Finanzdepartement berichtet jährlich über die Einhaltung der Vorgaben sowie über die Verpflichtungen des Kantons aus Gewährleistungen gegenüber Dritten und beantragt dem Regierungsrat allfällige Massnahmen.

§ 33

Bewertungsgrundsätze (§ 46 WoVG) 1 …* 2 Die Verluste oder die Veräusserungsgewinne aus den vorsorglich erworbenen Liegenschaften aus Mitteln einer Spezialfinanzierung sind dieser zu belasten oder gutzuschreiben. 3 Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht benötigt werden, sind vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen zu übertragen und neu zu bewerten. 4 Vermögenswerte sind an Dritte zum Verkehrswert zu veräussern, soweit keine öffentlichen Interessen eine Vergünstigung rechtfertigen. 5 …*

§ 34

Besondere Rechnungsmodelle (§ 49 WoVG) 1 Der Regierungsrat kann die Führung eines besonderen Rechnungsmodells bewilligen, wenn rechtliche, betriebliche oder branchenspezifische Vorgaben es erfordern. 5.2. Ausgaben, Ausgabenbewilligungen

§ 35

Vollzug Voranschlag 1 Die Departemente können über ihre Voranschlagskredite selbständig verfügen, sofern die einzelne Ausgabe den Betrag von 100'000 Franken nicht übersteigt oder Betrag und Empfänger eindeutig bestimmt sind.* 2 Die Departemente können ihre Befugnisse nach Absatz 1 vollständig oder teilweise an ihre Dienststellen delegieren. 5.3. Kreditwesen

§ 36

Leasing 1 Leasingverträge bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates oder des Kantonsrates. Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Summe der vereinbarten jährlichen Leasingraten.

§ 37

Zuweisung von Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe in die Reserven und deren Verwendung (§ 58 WoVG) 1 Verbesserungen der Saldovorgaben nach § 58 Absatz 3 Buchstaben a) und b) WoVG gelten als zweckgebundene Globalbudgetreserven. Die Dienststellen haben die Zuweisung zu begründen. 2 Die zweckgebundenen Globalbudgetreserven nach Absatz 1 dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Projekt oder die ursprünglich vorgesehenen Leistungen verwendet werden. Wird ganz oder teilweise auf das Projekt oder auf die Leistungserbringung verzichtet oder werden diese mit andern Mitteln finanziert, werden die nicht beanspruchten zweckgebundenen Reserven zugunsten der allgemeinen Staatsrechnung aufgelöst. 3 Die Verwendung der zweckgebundenen Globalbudgetreserven ist im Nachtragskreditverfahren nach § 59 Absatz 4 Buchstabe c) WoVG zu bewilligen. 4 Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe nach § 58 Absatz 3 Buchstabe c) WoVG weist der Regierungsrat den nicht zweckgebundenen Reserven zu, sofern die Dienststelle nachzuweisen vermag, dass sie alle Produktegruppenziele erreicht hat. Soweit die Ziele einer Produktegruppe nicht erreicht sind, verfallen in der Regel die entsprechenden Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe. 5 Die nicht zweckgebundenen Globalbudgetreserven dienen den Dienststellen zur Deckung unvorgesehener Aufwände und Ertragsausfälle bei der Erfüllung des Leistungsauftrages. Die Reserveverwendung ist im Nachtragskreditverfahren nach § 59 Absatz 4 Buchstabe c) WoVG zu bewilligen.

§ 38

Übertrag der Globalbudgetreserven am Ende der Globalbudgetperiode 1 Der Regierungsrat überträgt am Ende der Globalbudgetperiode a) zweckgebundene Globalbudgetreserven nach § 37 Absatz 1 vollumfänglich und b) nicht zweckgebundene Globalbudgetreserven nach § 37 Absatz 4 in der Regel zur Hälfte auf die neue Globalbudgetperiode. 2 Nicht zweckgebundene Globalbudgetreserven sind aufzulösen und können nicht in die neue Globalbudgetperiode übertragen werden, wenn der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht und ein Zusatzkredit eingeholt werden muss.*

§ 39

Verpflichtungskreditkontrolle (§ 56 WoVG) 1 Wer über einen Verpflichtungskredit nach § 56 Abs.1 lit. a) WoVG verfügt, führt eine Verpflichtungskreditkontrolle. 2 Der Verpflichtungskredit ist unter Vorbehalt von Absatz 2bis brutto abzurechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter eingegangen sind, das Vorhaben aufgegeben oder innert 5 Jahren nach Beschluss des Kantonsrates keine Verpflichtungen eingegangen worden sind.* 2bis Ein Verpflichtungskredit für Kleinprojekte der Investitionsrechnung muss nicht abgerechnet werden.* 3 Der Regierungsrat genehmigt die Abrechnung.

§ 40

Bewilligung von Nachtragskrediten (§ 59 WoVG) 1 Das Amt für Finanzen bewilligt Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4 WoVG. Davon ausgenommen sind Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4 Buchstabe a, welche den Betrag von 100'000 Franken übersteigen. 5.4. Internes Kontrollsystem

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