Law

Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

Schaffhausen · 812.113 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 2815039e1ff4fd6178ca27ef83f3d7228fbf10bda48f2f020abf61687024d38c

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Vom 27. März 2015 (Stand 1. April 2015)
  2. Art. 2 (SR 810.31)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 Vom 27. März 2015 (Stand 1. April 2015)

1 Die Vereinbarung gilt für humanmedizinische Forschungsprojekte gemäss: a) Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (SR 810.30) b) Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (SR 810.21) sowie c) Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen

Art. 2 (SR 810.31)

1 Im Kanton Schaffhausen geplante humanmedizinische Forschungsprojekte im Sinne von Art. 1 der vorliegenden Vereinbarung können vom Gesuchsteller unmittelbar der Kantonalen Ethikkommission Zürich (Adresse: Stampfenbachstrasse 121, 8090 Zürich) zur ethisch-medizinischen Begutachtung eingereicht werden.

Art. 3

1 Die Vereinbarung beruht auf der Prognose, dass im Jahresdurchschnitt nicht wesentlich mehr als 15 klinische Versuche aus dem Kanton Schaffhausen durch die Kantonale Ethikkommission Zürich zu begutachten sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 812.113 Kanton Schaffhausen

Art. 4

1 Die für die ethisch-medizinische Begutachtung zu entrichtende Gebühr bestimmt sich nach der vom Kanton Zürich erlassenen oder für anwendbar erklärten Gebührenordnung. Der jeweilige Betrag für die Begutachtung eines humanmedizinischen Forschungsprojektes wird von der Kantonalen Ethikkommission Zürich dem Gesuchsteller direkt in Rechnung gestellt. Der Kanton Schaffhausen ist verpflichtet, im Falle der Nichtbezahlung durch den Gesuchsteller den geschuldeten Betrag der Kantonalen Ethikkommission Zürich zu überweisen; die Forderung an den Gesuchsteller wird in diesem Falle an den Kanton Schaffhausen abgetreten.

Art. 5

1 Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen erhält kostenlos eine Kopie der Begutachtung der Kantonalen Ethikkommission Zürich.

Art. 6

1 Rechtsmittel gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission Zürich betreffend Gesuche aus dem Kanton Schaffhausen werden von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen beurteilt.

Art. 7

1 Der Kanton Schaffhausen beteiligt sich anteilsmässig an den Overheadkosten, die der Gesundheitsdirektion Zürich für die Kantonale Ethikkommission Zürich entstehen. Die Höhe der jährlichen Kostenbeteiligung bemisst sich nach dem prozentualen Anteil der aus dem Kanton Schaffhausen stammenden Gesuche am Total der von der Kantonalen Ethikkommission begutachteten Gesuche. Bemessungsgrundlage bilden die Zahlen des jeweiligen Vorjahres. Mit Genehmigung der Gesundheitsdirektion Zürich kann auf die Erhebung der Kostenbeteiligung verzichtet werden.

Art. 8

1 Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft und kann von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Kanton Schaffhausen 812.113 2 Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, und Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen klinischer Versuche mit Heilmitteln und anderer biomedizinischer Versuche am Menschen vom 25. Juni / 2. Juli 2002 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben. 812.113 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.03.2015 01.04.2015 Erlass Erstfassung Abl. 2015, S. 468 Kanton Schaffhausen 812.113 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.03.2015 01.04.2015 Erstfassung Abl. 2015, S. 468

← Find another law