Law

Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates an seine Mitglieder und die Verwaltung (Delegations- und Kompetenzverordnung)

Menzingen · 1.6-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of MenzingenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 a94bdcb08b826ac2610a14bb7753f4b861458d8acfb880f0569af9f5e7738914

Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Inhalt
  2. Art. 2 Subdelegation
  3. Art. 3 Unterschriftsberechtigung
  4. Art. 4 Stellvertretung
  5. Art. 5 Erstinstanzliches Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1724_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1724_2_1_c">[1]</a>
  6. Art. 6 Beschwerdeverfahren
  7. Art. 7 Submission
  8. Art. 8 Finanzkompetenzen und Auslösung der Ausgaben
  9. Art. 9 Materielle und formelle Prüfung
  10. Art. 10 Erlass und Gutschriften
  11. Art. 11 Personalentscheide
  12. Art. 12 Mitarbeitendengespräche
  13. Art. 13 Verordnung über die Arbeitszeit<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1732_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1732_2_1_c">[1]</a>
  14. Art. 14 Weitere personalrechtliche Zuständigkeiten
  15. Art. 15 Erbschaftssteuer
  16. Art. 16 Stimmregister
  17. Art. 17 Allgemeine Unterstützungsgesuche
  18. Art. 18 Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, Veranstaltungen
  19. Art. 19 Gastgewerbebetriebe
  20. Art. 20 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
  21. Art. 21 Feuerwehrpflicht
  22. Art. 22 Verkehrsanordnungen / Strassensignalisation
  23. Art. 23 Besondere finanzielle Kompetenzen
  24. Art. 24 Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat
  25. Art. 25 Baubewilligungen
  26. Art. 26 Baupolizei
  27. Art. 27 Strafanzeigen
  28. Art. 28 Denkmalschutzbeiträge
  29. Art. 29 Ausrichtung Energieförderbeiträge
  30. Art. 30 Anschluss an die Kanalisation
  31. Art. 31 Delegationen aus dem Strassenreglement
  32. Art. 32 Emissionsbegrenzung
  33. Art. 33 Familienergänzende Betreuung
  34. Art. 34 Zuweisung zu Sonderschulung
  35. Art. 35 Anstellung von Lehrpersonen
  36. Art. 36 Schulzahnärztliche Leistungen
  37. Art. 37 Sozialhilfegesetz
  38. Art. 38 Strafanzeigen wegen Sozialhilfemissbrauch
  39. Art. 39 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
  40. Art. 40 Versicherungspflicht nach Krankenversicherungsgesetz
  41. Art. 41 Private Angebote der Kindertagesbetreuung
  42. Art. 42 Tagesbetreuung von Kindern
  43. Art. 43 Ungedeckte Pflegekosten
  44. Art. 44 Sekundärprävention nach Betäubungsmittelgesetz
  45. Art. 45 Integrationsprogramme nach Ausländergesetz

45 provisions

Art. 1 Inhalt

1 In dieser Verordnung werden Entscheidungsbefugnisse in einzelnen, genau bestimmten Sachbereichen vom Gemeinderat an einzelne seiner Mitglieder delegiert. 2 Zudem werden grundsätzliche Kompetenzen der Verwaltung und allgemeine Grundsätze im Finanzbereich geregelt.

Art. 2 Subdelegation

1 Die Subdelegation an die direkt dem verantwortlichen Gemeinderatsmitglied unterstellte Abteilung ist zulässig, soweit diese Verordnung es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Die Gemeindekanzlei ist einer Abteilung gleichgestellt. 2 Die Subdelegation erfolgt durch separaten Beschluss.

Art. 3 Unterschriftsberechtigung

1 Grundsätzlich werden behördliche Entscheide kollektiv unterzeichnet. Zur Unterzeichnung berechtigt sind: a) in der Zuständigkeit des Gemeinderats: Die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident zusammen mit der Gemeindeschreiberin bzw. dem Gemeindeschreiber b) in der Zuständigkeit eines Gemeinderatsmitglieds: Das Gemeinderatsmitglied zusammen mit der direkt unterstellten Abteilungsleitung c) in der Zuständigkeit der Abteilung: Die Abteilungsleitung zusammen mit einer weiteren Person aus der Verwaltung 2 Eine in der Sache direkt beteiligte Person ist nicht unterschriftsberechtigt.

Art. 4 Stellvertretung

1 Die Kompetenzregelungen gelten auch für die jeweiligen Stellvertretungen.

Art. 5 Erstinstanzliches Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1724_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1724_2_1_c">[1]</a>

1 Zwischenentscheide, prozessleitende Entscheide, sowie Verfahrensabschreibungen in erstinstanzlichen Verwaltungs- und in Verwaltungsbeschwerdeverfahren werden vom verantwortlichen Gemeinderatsmitglied getroffen, sofern die Zuständigkeit nicht bereits anderweitig geregelt ist. 2 Sistierungsverfügungen sind nur delegiert, sofern die Parteien die Sistierung einvernehmlich beantragen oder ihr zugestimmt haben.

Art. 6 Beschwerdeverfahren

1 Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat und Gerichten werden grundsätzlich durch den Gemeinderat geführt.

Art. 7 Submission

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied trifft sämtliche Entscheidungen im Submissionsverfahren gemäss interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen[2], das Submissionsgesetz[3] und die Submissionsverordnung[4]. 2 Die Vergabe von Aufträgen richtet sich nach den Finanzkompetenzen.

Art. 8 Finanzkompetenzen und Auslösung der Ausgaben

1 Die Finanzkompetenzen ergeben sich aus § 19 der Gemeindeordnung. 2 Die Abteilungsleitungen und die Prorektorin bzw. der Prorektor sowie die Leitungen der Musikschule, der Hauswartung, des Werk- / Ökihofs und der ICT sind allein zeichnungsberechtigt bis CHF 10'000.00, sofern es sich um gebundene bzw. budgetierte Ausgaben handelt. Sie holen mindestens eine Offerte ein. 3 Das Gemeinderatsmitglied ist zusammen mit der direkt unterstellten Abteilungsleitung kollektiv zeichnungsberechtigt für gebundene bzw. budgetierte Ausgaben über CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00. Die Abteilungen holen mindestens eine Offerte ein. 4 Der Gemeinderat ist zeichnungsberechtigt für Ausgaben über CHF 20'000.00. Es werden mindestens drei Offerten eingeholt. 5 Hat der Gemeinderat in einem Submissions-Verfahren den Zuschlag erteilt, können durch das verantwortliche Gemeinderatsmitglied zusammen mit der Abteilungsleitung darauf beruhende Verträge unterzeichnet und Ausgaben ausgelöst werden.

Art. 9 Materielle und formelle Prüfung

1 Die materielle und formelle Prüfung von Buchhaltungsbelegen hat durch zwei verschiedene Personen zu erfolgen und ist zu visieren. Wer durch die Zahlung begünstigt wird, ist nicht zur Durchführung der Prüfung berechtigt. 2 Mit der materiellen Prüfung (Visum 1) wird bezeugt, dass die Waren oder Dienstleistungen gemäss Beleg eingegangen sind und der Beleg rechnerisch korrekt ist. Die materielle Prüfung kann durch alle Mitarbeitenden der Gemeinde oder Dritte, welche mit einer Aufgabe der Gemeinde betraut sind, erfolgen. 3 Mit der formellen Prüfung (Visum 2) wird die korrekte Kontierung sowie die Einhaltung der finanzhaushaltsrechtlichen Vorgaben bezeugt. Die formelle Prüfung erfolgt durch die für die Ausgabe zuständigen Personen. Im Falle der Zuständigkeit des Gemeinderats erfolgt die Visierung durch das verantwortliche Gemeinderatsmitglied und die Abteilungsleitung. 5 Lohnzahlungen werden via Bank im Kollektivprinzip durch die berechtigten Personen freigegeben und müssen nicht speziell visiert werden. 6 Die Verantwortung zur Budgeteinhaltung sowohl bei gebundenen wie ungebundenen Ausgaben trägt das verantwortliche Gemeinderatsmitglied zusammen mit der Abteilungsleitung.

Art. 10 Erlass und Gutschriften

1 Für den Erlass von Forderungen ist bis zum Betrag von CHF 1'000.00 die Abteilungsleitung Finanzen, darüber der Gemeinderat zuständig. 2 Verkaufsgutschriften (Storni) sind in physischer Form inkl. Grund und erforderlichen Unterschriften der Abteilung Finanzen zu übergeben.

Art. 11 Personalentscheide

1 Anstellungsbehörden sind: a) Für die Abteilungsleitungen: der Gemeinderat b) für das Verwaltungspersonal (inkl. Lernende): die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber c) für die Schulleitung, die Bibliothek, die Schulergänzende Betreuung und die Lehrpersonen: die Rektorin bzw. der Rektor 2 Entscheide der Anstellungsbehörde in der Zuständigkeit des Gemeinderats werden kollektiv unterzeichnet. In den übrigen Fällen erfolgt eine Einzelunterschrift durch die zuständige Person. 3 Für operative Weisungen ist die direkt vorgesetzte Person zuständig. Dazu zählen insbesondere fachliche Arbeitsanweisungen, die Anordnung von Überstunden sowie die Genehmigung bzw. Anordnung von Ferien.

Art. 12 Mitarbeitendengespräche

1 Zuständig für die Durchführung der Mitarbeitenden- und Probezeitgespräche ist: a) die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident für die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber b) das Gemeinderatsmitglied für die direkt unterstellte Abteilungsleitung c) die Abteilungsleitung für die direkt unterstellten Mitarbeitenden d) die direkten Vorgesetzten für das übrige Personal 2 Die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber ist über das Gespräch zu informieren.

Art. 13 Verordnung über die Arbeitszeit<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1732_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1732_2_1_c">[1]</a>

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied ist zuständig für die gemäss kantonaler Verordnung über die Arbeitszeit an die Amtsleitung zugewiesenen Aufgaben, mit Ausnahme der Auszahlung der Überstunden. Anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 14 Weitere personalrechtliche Zuständigkeiten

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet ausserdem über: a) die Zuteilung der Funktionen der Gemeinde zu den Referenzfunktionen b) die Bewilligung von weiteren Spesen gemäss § 15 PVO[6]

Art. 15 Erbschaftssteuer

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied ist zuständige Inventarbehörde gemäss § 152 des Steuergesetzes[7]. 2 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied vollzieht das Verfahren bezüglich Erbschaftssteuerpflicht gemäss § 183 des Steuergesetzes[8].

Art. 16 Stimmregister

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet im Rahmen der Registerführung gemäss § 4 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[9] bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag über die Eintragung und Streichung von Personen aus dem Stimmregister.

Art. 17 Allgemeine Unterstützungsgesuche

1 Es gelten die Richtlinien für Unterstützungsgesuche an die Abteilung Zentrale Dienste sowie die Richtlinie zur Förderung der gemeindlichen Vereine.

Art. 18 Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, Veranstaltungen

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Vermietung und Verpachtung von Räumen, Anlagen, Liegenschaften und Grundstücken der Einwohnergemeinde Menzingen an Dritte, sofern die jeweiligen Objekte vom Gemeinderat für diesen Zweck bestimmt sind. 2 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Bewilligung und die Erhebung von Gebühren für die vorübergehende Nutzung von gemeindlichen Grundstücken und Liegenschaften im Rahmen von Veranstaltungen, Bauvorhaben etc. Vorbehalten bleibt die Richtlinie für das Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten.

Art. 19 Gastgewerbebetriebe

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied bewilligt: a) für einzelne Anlässe die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetze)[10] b) die einmalige Verlängerung der Öffnungszeiten eines Betriebes gemäss § 13 Abs. 4 des Gastgewerbegesetzes

Art. 20 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied ist die zuständige Behörde gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele[11].

Art. 21 Feuerwehrpflicht

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Befreiung von Feuerwehrleuten von der Feuerwehrpflicht gemäss § 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz[12]. 2 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied erhebt jährlich die Ersatzabgabe gemäss § 43 f. des Gesetzes über den Feuerschutz[13].

Art. 22 Verkehrsanordnungen / Strassensignalisation

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied erlässt Bewilligungen zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen in privatem Eigentum gemäss § 113 SSV und gemäss § 21 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation[14]. 2 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über Verkehrsanordnungen und Strassensignalisationen auf öffentlichem Grund, insbesondere Platz- und Strassensperrungen.

Art. 23 Besondere finanzielle Kompetenzen

1 Im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Bau gelten folgende Ausnahmen zu § 8 dieser Verordnung: a) Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied ist zusammen mit der direkt unterstellten Abteilungsleitung kollektiv zeichnungsberechtigt für gebundene bzw. budgetierte Ausgaben über CHF 10'000.00 bis CHF 40'000.00. Die Abteilung holt mindestens eine Offerte ein b) Der Gemeinderat ist zeichnungsberechtigt für Ausgaben über CHF 40'000.00. Es werden mindestens drei Offerten eingeholt 2 Bei bewilligten und budgetierten Bau-Projekten kann der Gemeinderat mit der Vergabe die Zuständigkeit für Ausgaben an das verantwortliche Gemeinderatsmitglied, die Abteilungsleitung oder die Projektleitung delegieren, insbesondere um Bauverzögerungen zu verhindern oder Kosteneinsparungen zu realisieren.

Art. 24 Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat

1 Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat betreffend Baubewilligungen werden grundsätzlich durch das verantwortliche Gemeinderatsmitglied geführt.

Art. 25 Baubewilligungen

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet nach Rücksprache mit der Planungs- und Baukommission in unumstrittenen Bauvorhaben über folgende Geschäfte gemäss § 44 ff. des Planungs- und Baugesetzes[15]: a) Baubewilligung für die Erstellung, Änderung oder Umnutzung von Bauten und Anlagen bis zu einer Bausumme von CHF 1'000'000.00 b) Technische Bewilligungen gemäss § 56 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (BGS 721.111) c) Bauanzeigen d) Verlängerung von Baubewilligungen e) untergeordnete Projektänderungen bei Bauten und Anlagen f) Material- und Farbwahl bei Bauten und Anlagen g) Umgebungsgestaltungen h) Baustelleninstallationen i) Baufreigaben 2 Unumstritten ist ein Bauvorhaben, wenn: a) keine materielle Behandlung von Einsprachen notwendig ist b) es sich nicht um ein geschütztes oder inventarisiertes Objekt handelt c) es sich nicht um ein Objekt innerhalb der Ortsbildschutzzone handelt d) das Bauvorhaben mit oder ohne Auflagen bewilligt werden kann

Art. 26 Baupolizei

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über vorsorgliche Massnahmen gemäss § 17 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes)[16]. 2 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet gemäss § 69 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes[17] über: a) die Einstellung von Bauarbeiten b) die Anordnung von nachträglichen Bewilligungsverfahren c) die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen, sofern diese wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. In den übrigen Fällen bleibt deren Anordnung dem Gemeinderat vorbehalten

Art. 27 Strafanzeigen

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied reicht Strafanzeigen in seinem Zuständigkeitsbereich ein. Darunter fallen insbesondere Anzeigen im: a) im gesamten Geltungsbereich des Baurechts b) bei Sachbeschädigungen gemeindlicher Infrastruktur

Art. 28 Denkmalschutzbeiträge

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen an geschützte Denkmäler bis zu einer Summe von CHF 50'000.00 gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)[18].

Art. 29 Ausrichtung Energieförderbeiträge

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Ausrichtung von Energieförderbeiträgen.

Art. 30 Anschluss an die Kanalisation

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied erhebt die Anschluss- und Betriebsgebühren gemäss § 19 f. des Abwasserreglements.

Art. 31 Delegationen aus dem Strassenreglement

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Bewilligung von Einmündungen im Sinne von § 17 des Reglements über Strassen und Wege.

Art. 32 Emissionsbegrenzung

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet im Zusammenhang mit Emissionsmessungen und ‑kontrollen, Erleichterungen im Einzelfall und Ableitungen der Emissionen und ordnet Sanierungen gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz[19] an.

Art. 33 Familienergänzende Betreuung

1 Im Bereich der familienergänzenden Betreuung gemäss § 2 Abs. 2 lit. b und d des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung[20] (Schulergänzende Betreuung: Mittagstisch und Randzeitenbetreuung) bewilligt das verantwortliche Gemeinderatsmitglied die Anstellung von Betreuungspersonal sowie allfällige Budgetüberschreitungen für Verpflegungskosten unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen gemäss § 3 des Anhangs zur Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung[21].

Art. 34 Zuweisung zu Sonderschulung

1 Gemäss § 63 Abs. 4 lit. k des Schulgesetzes[22] entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor über die Zuweisung von Kindern in eine Sonderschulung im Sinne von § 34 Schulgesetzes. Die Zuweisung erfolgt mit Einzelunterschrift.

Art. 35 Anstellung von Lehrpersonen

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied bewilligt die Anstellung von Lehrpersonen unter Berücksichtigung der pädagogischen und organisatorischen Bedürfnisse der Schule sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Art. 36 Schulzahnärztliche Leistungen

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Kostenbeteiligung der Gemeinde an schulzahnärztliche Leistungen gemäss dem gemeindlichen Reglement Schulzahnarzt-Dienst und der zugehörigen gemeindlichen Verordnung.

Art. 37 Sozialhilfegesetz

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet gemäss Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug[23] über: a) die Zuweisung zu integrativen Massnahmen samt Kostengutsprache gemäss § 15bis Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes b) die Ausrichtung von Darlehen gemäss § 17 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes c) die Umwandlung von Darlehen in eine Unterstützung gemäss von § 17 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes d) die Anweisung von Zahlungen an die Gemeinde im Zusammenhang mit der Einkommensverwaltung gemäss § 18 Sozialhilfegesetz e) den Anspruch auf Unterstützung gemäss § 19–21 des Sozialhilfegesetzes f) die Erteilung von Auflagen und Weisungen gemäss § 21bis des Sozialhilfegesetzes g) die Leistungskürzungen, ‑verweigerungen und ‑unterbrechungen gemäss § 21ter des Sozialhilfegesetzes h) ob gemäss § 328 und 329 ZGB Verwandte zur Unterstützung der Hilfesuchenden verpflichtet sind (vgl. § 24 Sozialhilfegesetz) i) die Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen gemäss § 25 des Sozialhilfegesetzes

Art. 38 Strafanzeigen wegen Sozialhilfemissbrauch

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied reicht Strafanzeigen in seinem Zuständigkeitsbereich ein. Darunter fallen insbesondere Anzeigen wegen Sozialhilfemissbrauch gemäss § 41bis des Sozialhilfegesetzes[24] und § 148a des Strafgesetzbuches[25].

Art. 39 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet gemäss Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz[26] über: a) die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss § 4 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes b) die buchhalterische Abschreibung von Rückforderungsansprüchen bevorschusster Unterhaltsbeiträge, nachdem die schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Eintreibung erfolglos durchgeführt worden ist

Art. 40 Versicherungspflicht nach Krankenversicherungsgesetz

1 Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Zuweisung zu einer Krankenversicherung sowie über die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss § 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz)[27] in Verbindung mit § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung[28].

← Find another law

Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates an seine Mitglieder und die Verwaltung (Delegations- und Kompetenzverordnung)