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Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied ist zuständig für die Aufgaben gemäss § 5 lit. a, d und e des Reglements über die familienergänzende Betreuung (Entgegennahme von Meldungen, Aufsicht, Ausrichtung von Beiträgen an die Institutionen).
Art. 42 Tagesbetreuung von Kindern
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Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied bewilligt Abweichungen zum Betreuungsschlüssel gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c des Anhangs zur Kinderbetreuungsverordnung[29].
Art. 43 Ungedeckte Pflegekosten
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Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Übernahme ungedeckter Pflegekosten im Bereich der stationären Langzeitpflege und der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege gemäss § 4 Abs. 2 des Spitalgesetzes[30].
Art. 44 Sekundärprävention nach Betäubungsmittelgesetz
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Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied entscheidet über die Finanzierung von Projekten und Massnahmen im Bereich der Sekundärprävention gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Betäubungsmittelgesetz[31].
Art. 45 Integrationsprogramme nach Ausländergesetz
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Das verantwortliche Gemeinderatsmitglied schliesst Vereinbarungen ab zur Führung von Integrationsprogrammen gemäss § 55 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz)[32].