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Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Uri · 20.2204 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 20.2204
  8. Artikel 8

8 provisions

Artikel 1

Zuständigkeit 1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

Artikel 2

Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte 1 Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit: a) in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung) b) im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung) 2 Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.2204 Kanton Uri

Artikel 3

Zulassung für weitere Leistungserbringer 1 Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b bis e KVG benötigen zur Tätigkeit in freier Praxis eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

Artikel 4

Zulassungsverfahren 1 Zulassungen oder Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit zu beantragen. 2 Das Amt für Gesundheit kann periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Leistungserbringer stellen die dazu notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung.

Artikel 5

Verfall der Zulassung 1 Ungenutzte Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen nach sechs Monaten. Das Amt für Gesundheit entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen. 2 Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen bei Erlöschung der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

Artikel 6

Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte 1 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt: Fachgebiet Vollzeitäquivalente Kardiologie 3.6 Neurochirurgie 0.3 * Radiologie 1.9 2 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ist bewilligungspflichtig. Meldepflichtig sind Reduktionen des Beschäftigungsgrads. 3 Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des Eingangs berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Nachfolgeregelungen im bewilligten Rahmen.

Artikel 7 Kanton Uri 20.2204

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 10. September 2013 über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) wird aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten 1 Diese Änderung tritt auf den 1. Oktober 2023 in Kraft. 20.2204 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 26.09.2023 01.10.2023 Erlass Erstfassung AB 06.10.2023 26.08.2025 01.10.2025 Artikel 6 Abs. 1, Tabelle, "Neurochirurgie" / "Vollzeitäquivalente" geändert AB 05.09.2025 Kanton Uri 20.2204 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 26.09.2023 01.10.2023 Erstfassung AB 06.10.2023 Artikel 6 Abs. 1, Tabelle, "Neurochirurgie" / "Vollzeitäquivalente" 26.08.2025 01.10.2025 geändert AB 05.09.2025

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