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Verordnung über das Hunderegister und den Bezug der Hundesteuer

Luzern (city) · 9.2.3.1.1 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

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5 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Zuständigkeit Die Einwohnerkontrolle ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften über das Halten von Hunden in der Stadt Luzern. Darunter fallen namentlich a. die Hundekontrolle und die Abgabe der Kontrollmarke, b. der Bezug der Hundesteuer, c. die Behandlung der Gesuche um Gewährung einer Steuerermässigung oder eines Steuererlasses.

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Art. 2

Steuerermässigung und -erlass 1 Die Hundesteuer wird auf die Hälfte des vollen Steuersatzes ermässigt, wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes gehalten wird. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann in Härtefällen die Hundesteuer ganz oder teilweise erlassen werden. Als Härtefall gilt namentlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter lediglich über ein Einkommen aus AHV- oder IV-Renten, Ergänzungsleistungen bzw. städtischen Beihilfen verfügt oder wirtschaftliche Sozialhilfe erhält.

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Art. 3

Rechtsmittel Gegen Entscheide der Einwohnerkontrolle kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Stadtrat eingereicht werden.

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Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts Der Beschluss des Stadtrates über die Ermässigung der Hundesteuer vom 14. Dezember 1973 (StB 2606) und alle dieser Verordnung widersprechenden früheren Erlasse werden aufgehoben.

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Art. 5

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. Dezember 1994. Seite 3/3 Luzern, 21. Dezember 1994 Namens des Stadtrates Franz Kurzmeyer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

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