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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane

Fribourg · 923.7 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Ausübung der Fischerei
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 – Äsche 36 cm
  7. Art. 7
  8. Art. 8 – Alet keine
  9. Art. 9 Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Fischereiaufsicht
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Schlussbestimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für die Sense vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense bei Sangernboden abwärts bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich des Teilstücks, wo die Sense über das bernische Gebiet bei Albligen fliesst, sowie für die Saane von der Kantonsgrenze bei Niederbösingen bis zur Einmündung der Sense. Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane – Vereinbarung 923.7

Art. 2

Nicht unter die Bestimmung dieser Vereinbarung fällt die Muscherensense. Die Muscherensense, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Freiburg bildet, wird vom Kanton Bern nach den geltenden Vorschriften verpachtet. 2. KAPITEL

Art. 3 Ausübung der Fischerei

Die von den Kantonen Bern und Freiburg erteilten Angelfischerpatente berechtigen zum Fischen auf beiden Seiten der Sense und der Saane innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen.

Art. 4

Es darf in der Sense und in der Saane höchstens eine Angelrute verwendet werden. Diese muss beaufsichtigt werden.

Art. 5

Es gelten folgende Fangmindestmasse: – Forellen 24 cm

Art. 6 – Äsche 36 cm

Die Fischerei ist gestattet vom 16. März bis 30. September in der Sense und während des ganzen Jahres in der Saane.

Art. 7

Es gelten folgende Schonzeiten: – Forellen 1. Oktober – 15. März – Äsche 1. Januar – 15. Mai – Barbe keine

Art. 8 – Alet keine

Für die Tages- und Jahresfangzahlbeschränkungen gelten die Vorschriften desjenigen Kantons, der das Patent ausgestellt hat. Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane – Vereinbarung 923.7 3. KAPITEL

Art. 9 Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete

1 Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken, namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung abweichen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können sie bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.

Art. 10

Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsame Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen und beteiligen sich gemeinsam an ökologisch zweckmässigen Besatzmassnahmen.

Art. 11

Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für die Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Angelfischerpatentes subsidiär die bernischen Fischereivorschriften und für die Inhaberinnen und Inhaber eines freiburgischen Angelfischerpatentes die freiburgischen Fischereivorschriften, unabhängig davon, ob die Fischerei auf dem bernischen oder freiburgischen Ufer ausgeübt wird. 4. KAPITEL

Art. 12 Fischereiaufsicht

Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.

Art. 13

Übertretungen der Bestimmungen dieser Vereinbarung und der übrigen fischereigesetzlichen Bestimmungen werden durch die zuständigen Gerichtsbehörden beurteilt. Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane – Vereinbarung 923.7 5. KAPITEL

Art. 14 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung ersetzt die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane vom 7. August/11. Dezember 1985.

Art. 15

Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

Art. 16

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Genehmigung Die Artikel 3–7, 9 und 10 dieser Vereinbarung sind von dem eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 20.7.2009 genehmigt worden. Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane – Vereinbarung 923.7 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.06.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_106 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.06.2009 01.01.2010 2009_106

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