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Verordnung über die Erstellung und den Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage für Kabelfernsehen (Antennen-Verordnung)

Schaffhausen (city) · 780.4 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1

Um auf dem Gebiet der Stadt Schaffhausen einen guten Fernseh- und UKW-Empfang zu gewährleisten und um das Stadt- und Landschaftsbild von der Verunstaltung durch Einzelantennen zu schützen, erteilt der Stadtrat einer qualifizierten Unternehmung (im folgenden "Unternehmer" genannt) die alleinige Bewilligung für die Erstellung und den Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage für Kabelfernsehen.

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Art. 2

Diese Verordnung und der gestützt darauf abgeschlossene Konzessions-Vertrag bilden die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem Unternehmer, der Stadt Schaffhausen und den Abonnenten der Gemeinschaftsanlage.

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Art. 3

Das Recht zum Anschluss an die Gemeinschaftsanlage ist gewährleistet, sobald dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Zweck Ordnung des Abonnements- Verhältnisses Anschlussberechtigung Antennen-Verordnung 780.4

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

Der Unternehmer kann umliegenden Gemeinden mit Zustimmung des Stadtrates den Anschluss an die Gemeinschaftsanlage gestatten.

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Art. 5

Der Unternehmer ist berechtigt, von den angeschlossenen Abonnenten wiederkehrende Kostenbeiträge zu erheben, die entsprechend der Wohndichte abzustufen sind. Beitragsfestsetzung sowie Beitragsänderungen unterliegen der Genehmigung durch den Stadtrat.

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Art. 6

1 In dem von der Gemeinschaftsanlage versorgten Gebiet dürfen weder neue Aussenantennen erstellt noch bestehende erweitert oder ersetzt werden. Ist ein Anschluss an die Gemeinschaftsanlage technisch oder wirtschaftlich noch nicht möglich, so wir die Erstellung einer provisorischen Aussenantenne während einer Übergangsfrist gestattet. Solche Antennen sind innert der in Art. 7 genannten Fristen wieder zu entfernen. 2 In besonderen Fällen kann der Stadtrat Ausnahmebewilligungen erteilen, so zum Beispiel für konzessionierte Sende- und Empfangsanlagen öffentlicher oder privater Dienste sowie für lizenzierte Funkamateure. 3 In dem von der Gemeinschaftsanlage nicht versorgten Gebiet ist für die Bewilligung von neuen Aussenantennen dem Stadtrat ein Gesuch einzureichen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Anlage den nachstehenden Voraussetzungen entspricht: a) Die Aussenantennen sind auf die für einen guten Empfang notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. b) Die Installationen haben den technischen Anforderungen der Gemeinschaftsanlage zu entsprechen, um einen späteren Anschluss zu ermöglichen, falls ein solcher in absehbarer Zukunft wahrscheinlich ist. c) Mehrere, dem gleichen Zweck dienende Antennen auf ein und demselben Gebäude oder Wohnblock sind nicht zulässig. Der Erstbesitzer einer Anlage hat weiteren Interessenten das Mitbenützungsrecht gegen angemessene Beteiligung an den Einrichtungs- und Betriebskosten einzuräumen. d) Wo Innenantennen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf eine Aussenantenne zu verzichten. Anschluss umliegender Gemeinden Kostenbeiträge Neue Antennen a) Im von der Anlage versorgten Gebiet b) Im von der Anlage nicht versorgten Gebiet Antennen-Verordnung 780.4

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Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

(aufgehoben) 1)

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Art. 8

Der Unternehmer erstellt, betreibt und unterhält die Gemeinschaftsanlage bis zur Hausanschlussdose (Signalübergabestelle) auf seine Rechnung.

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Art. 9

Die Installation von Verteilleitungen innerhalb des Gebäudes ab Hausanschluss ist Sache des Gebäudeeigentümers oder des Abonnenten. Die Installationen dürfen von jedem Installateur ausgeführt werden, der die Radio- und Fernsehkonzession der PTT besitzt. Die Installationen und das Material der Verteilanlagen haben den technischen Anforderungen der Gemeinschaftsanlage zu entsprechen.

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Art. 10

Der Unternehmer setzt in Übereinstimmung mit den Richtlinien der PTT die technischen Bedingungen der Hausinstallationen und der angeschlossenen Apparate fest; er kann den Anschluss von Installationen und Apparaten, die den Bedingungen nicht entsprechen oder die die Gemeinschaftsanlage störend beeinflussen, verweigern.

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Art. 11

1 (aufgehoben) 1) 2 Müssen die mit Durchleitungsrecht erstellten Anlagen geändert oder verlegt werden, so führt der Unternehmer diese Arbeiten auf seine Kosten aus. 3 Der Unternehmer haftet für Schaden, welcher dem belasteten Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer durch Bau, Erweiterung, Unterhalt oder Beseitigung der Anlagen erwächst.

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Art. 12

Der Unternehmer ist verpflichtet, einen permanenten Störungsdienst zu unterhalten.

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Art. 13

Den mit Ausweis versehenen Organen des Unternehmers ist zur Kontrolle der Installation und zur Ausführung von Unterhaltsarbei- Abgrenzung der Anlage Hausinstallationen Technische Bedingungen Verlegung der Anlage Technische Betreuung Zutrittsrecht Antennen-Verordnung 780.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 ten an der Anlage zu angemessener Zeit Zutritt zu allen Räumen mit Teilen der Anlage oder Installationen zu gestatten.

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Art. 14

Die Organe des Unternehmers erteilen den Interessenten Auskunft über die Anlage, die Anschlussbedingungen und die Empfangsmöglichkeiten. Störungen irgendwelcher Art sind dem Unternehmer sofort anzuzeigen. Reklamationen sind an den Unternehmer zu richten.

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Art. 15

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden wie folgt geahndet: a) Verweigerung bzw. Sperrung des Anschlusses b) Busse gemäss Art. 33 EG StGB c) Verzeigung zur Bestrafung gemäss Art. 151 StGB (Erschleichen einer Leistung) oder gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) 2 Durch die Ahndung wird die Pflicht zur vorschriftsgemässen Ausführung oder Instandstellung nicht aufgehoben. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen bleibt vorbehalten.

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Art. 16

1 Gegen Anordnungen des Unternehmers kann der Betroffene innert 10 Tagen eine schriftlich begründete Einsprache an den Stadtrat erheben. 2 Gegen Beschlüsse des Stadtrates kann der Betroffene gemäss Art. 209 ff. des Gemeindegesetzes vom 9. Juli 1892 beim Regierungsrat innert 20 Tagen schriftlich begründeten Rekurs erheben. 3 Gegen Strafverfügungen aufgrund von Art. 33 EG StGB steht dem Betroffenen der Rekurs an den Bezirksrichter Schaffhausen offen. Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen beim Stadtrat schriftlich einzureichen.

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Art. 17

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Fussnoten: 1) Aufgehoben durch Entscheid Obergericht vom 25. Juni 1993 Auskunft Störungsmeldung Reklamationen Sanktionen Rechtsmittel

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