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Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Appenzell Ausserrhoden · 212.01 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.01
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 darauf hat, dass eine Steuerbefreiung zu Unrecht besteht.7)

9 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ausübung der Stiftungsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden von Kanton und Gemeinden. 2 Sie ist nicht anwendbar, soweit der Kantonsrat die Aufgaben der Stiftungsaufsicht einer Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen Rechts übertragen hat.2)

Art. 2

Aufgaben der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.3) 2 Sie prüft, ob die Stiftungsurkunde sowie weitere Reglemente und Rechtsvorschriften eingehalten werden. Stellt sie Mängel fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen zur Behebung. 3 Sie nimmt die weiteren Aufgaben wahr, für die sie nach Bundesrecht4) und kantonalem Recht5) zuständig ist. 1) EG zum ZGB (bGS 211.1) 2) Art. 35 Abs. 5 EG zum ZGB (bGS 211.1) 3) Art. 84 Abs. 2 ZGB (SR 210) 4) Art. 80 ff. ZGB (SR 210 5) Art. 35a EG zum ZGB (bGS 211.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1518 / 21.02.2025 1 212.01 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Stiftungsverzeichnis 1 Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der ihr unterstellten Stiftungen. 2 Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftung sowie Kontaktangaben.

Art. 4

Jährliche Berichterstattung der Stiftung 1 Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Unterlagen ein: a) Bericht über die Geschäftstätigkeit; b) vom Stiftungsrat genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung (inklusive Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang; c) rechtsgültig unterzeichnetes Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung; d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung; e) Entschädigungsreglement, sofern Vergütungen an das oberste Stiftungsorgan oder die Geschäftsleitung ausgerichtet werden. 2 In begründeten Fällen kann die Frist zur Einreichung der jährlichen Berichterstattung erstreckt werden. Das Erstreckungsgesuch ist der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist einzureichen.

Art. 5

Untersuchungsgrundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie ist befugt, alle Unterlagen der Stiftung einzusehen sowie Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung zu prüfen oder prüfen zu lassen. 3 Die Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde bewirkt keine Entlastung von Stiftungsorganen.

Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.01

Mitwirkungspflicht der Stiftungsorgane 1 Die Stiftungsorgane informieren die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die voraussichtlich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern oder einen wesentlichen Einfluss auf das Vermögen oder die Tätigkeit der Stiftung haben. 2 Neue oder geänderte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde umgehend und unaufgefordert einzureichen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann von den Stiftungsorganen jederzeit weitere Auskünfte oder Unterlagen einverlangen.

Art. 7

Aufsichtsrechtliche Massnahmen 1 Die Aufsichtsbehörde trifft alle Massnahmen, die nach Massgabe des Rechts zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Sie kann insbesondere: a) Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen; b) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben; c) Stiftungsorgane einschliesslich Revisionsstelle ermahnen, verwarnen oder abberufen; d) fehlende Organe oder Sachwalter ernennen; e) Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen; f) Verfügungen mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB6) verbinden; g) Ersatzvornahmen anordnen; h) Strafanzeige erstatten. 2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.

Art. 8

Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung 1 Die Aufsichtsbehörde zeigt der Steuerverwaltung die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der entsprechenden Urkunde. 2 Für Auskünfte über die Gewährung von Steuerbefreiung ist die Steuerverwaltung zuständig. Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über die von der Steuerverwaltung erhaltene Auskunft. 6) SR 311.0 212.01 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3 Die Aufsichtsbehörde teilt der Steuerverwaltung mit, wenn sie Hinweise

Art. 9 darauf hat, dass eine Steuerbefreiung zu Unrecht besteht.7)

Gebühren 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit eine Gebühr im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen.8) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Anhang 1. 2 Die Gebühren der kommunalen Aufsichtsbehörde richten sich nach dem Gebührentarif für die Gemeinden.9) 7) Vgl. Art. 154 Abs. 2 Steuergesetz (bGS 621.11) 8) bGS 233.2 9) bGS 153.2 212.01 Anhang 1: Gebühren der kantonalen Stiftungsaufsicht (Stand 1. März 2025) A. Gebühr für die Prüfung der jährlichen Berichterstattung1 Bilanzsumme der Stiftung Prüfungsgebühr bis Fr. 250'000 Fr. 250 bis Fr. 500'000 Fr. 400 bis Fr. 1'000'000 Fr. 500 bis Fr. 2'500'000 Fr. 650 bis Fr. 5'000'000 Fr. 800 bis Fr. 10'000'000 Fr. 1'000 bis Fr. 25'000'000 Fr. 1'800 über Fr. 25'000'000 Fr. 2'500 Für ausserordentlichen Aufwand kann eine zusätzliche Gebühr nach dem ordentlichen Stundenansatz (B) erhoben werden. B. Gebühren nach Zeitaufwand Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde bemessen sich nach dem Zeitaufwand. Der ordentliche Stundenansatz beträgt 150 Franken. Für die dringliche Erledigung (innerhalb von fünf Arbeitstagen) wird ein Zuschlag von 150 Franken pro Stunde erhoben. C. Kanzleigebühren Mahnung zur Einreichung der jährlichen Berichterstattung Fr. 50 Fristerstreckung im Wiederholungsfall Fr. 50 1 Anwendbar auf Prüfungen ab dem Berichtsjahr 2024

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