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Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Pflichten der Stiftung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Aufgaben der Stiftungsaufsicht
  7. Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.701
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Schlussbestimmung

11 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Geltungsbereich 1 Dieser Beschluss regelt die Aufsicht über Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. 2 Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen, Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen.

Art. 2

Zuständigkeit 1 Die Stiftungsaufsicht ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde, soweit das übergeordnete Recht nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 3 II. Pflichten der Stiftung

Jährliche Berichterstattung 1 Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 211.701 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Sie stellt zu a) Bericht über die Geschäftstätigkeit; b) Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang; c) Wertschriftenverzeichnis; d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung; e) Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung. 3 Die Stiftungsaufsicht kann Einsicht in die Belege nehmen und weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen.

Art. 4

Reglemente 1 Die Stiftung reicht unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.

Art. 5

Informationspflicht 1 Die Stiftung informiert die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

Art. 6 III. Aufgaben der Stiftungsaufsicht

Grundsatz 1 Die Stiftungsaufsicht nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr. 2 Sie nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane. 3 Sie führt ein Register über die ihr unterstellten Stiftungen und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich.

Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.701

Verfügungen 1 Die Stiftungsaufsicht erlässt Verfügungen insbesondere über a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht; b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde bezeichnet; c) die Prüfung des Berichts über die Geschäftstätigkeit und der Jahresrechnung; d) die Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht; e) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen; f) die Aufhebung der Stiftung.

Art. 8

Aufsichtsmittel 1 Bei Rechtsverletzungen trifft die Stiftungsaufsicht die erforderlichen Anordnungen, falls notwendig als vorsorgliche Massnahmen. 2 Sie kann insbesondere a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilen; b) Mahnungen und Verwarnungen aussprechen; c) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben; d) Stiftungsorgane abberufen und eine Sachwalterin oder einen Sachwalter einsetzen; e) Gutachten einholen; f) Ersatzvornahme anordnen; g) Bussen bis Fr. 2'000.-- verhängen.

Art. 9

Datenschutz 1 Die Stiftungsaufsicht verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stiftungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Reglemente, Rechnungsablagen sowie Bilanzzahlen. 2 Die Bekanntgabe von Daten richtet sich nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen.

Art. 10

Gebühren 1 Die Stiftungsaufsicht erhebt für ihre Tätigkeit wie die Prüfung der jährlichen Berichterstattung eine Gebühr gemäss kantonaler Gebührenregelung. 211.701 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 11 IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht vom 26. September 1977 wird aufgehoben. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2021 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 211.701 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 06.07.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung 2021-18 211.701 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 06.07.2021 01.09.2021 Erstfassung 2021-18

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