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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Thurgau · 842.15 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 vom 19. Mai 1981 (Stand 1. Januar 1998)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1 vom 19. Mai 1981 (Stand 1. Januar 1998)

1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Grossen Rat festgesetzten Kredite Beiträge zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten.

§ 2

1 Die Leistung des Kantons und der Gemeindeanteil nach Abs. 3 decken zusammen mit dem Bundesbeitrag 50 % der anrechenbaren Kosten. 2 Im Einzelfall kann diese Leistung herabgesetzt werden, wenn ein reduzierter Ansatz zur Sicherstellung der Finanzierung genügt, ohne dass dabei der Gesuchsteller übermässig belastet wird. 3 Die Leistung des Kantons ist abhängig von der Übernahme eines Anteils von 5 % durch die Munizipalgemeinde2).

§ 3

1 Für Familien in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen oder wenn die notwendige Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz des Bundesbeitrages und der Leistung des Kantons gemäss § 2 Abs. 1 offensichtlich zu einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers führt, kann die Leistung des Kantons entsprechend dem Bundesbeitrag erhöht werden.

§ 4

1 Für die Leistungen des Kantons sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und der dazugehörigen Verordnung des Bundesrates sinngemäss anwendbar.

§ 5

1 Der Vollzug obliegt dem Departement für Bau und Umwelt. Beitragsgesuche sind an das Departement für Bau und Umwelt zu richten. * 2 … * 1) SR 844 2) Jetzt Politische Gemeinde. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 842.15 RRV zum BG Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

§ 6

1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. Februar 1979. 2 Sie tritt rückwirkend auf den 15. Februar 1981 in Kraft. RRV zum BG Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 842.15 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.05.1981 15.02.1981 Erstfassung 20/1981 § 5 Abs. 1 18.11.1997 01.01.1998 geändert - § 5 Abs. 2 18.10.1983 01.06.1984 aufgehoben 42/1983

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