§ 1 Zuständigkeit
1 Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach § 23 Abs. 5 und § 29 MERG. 2 Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG.12
Zürich · 142.11 · ordinance
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1 Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach § 23 Abs. 5 und § 29 MERG. 2 Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG.12
1 Das Gemeindeamt liefert a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§ 21 MERG), b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20079, c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Daten nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 20146. 2 Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP). 3 Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 20078. 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) Anwendung technischer
1 Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach § 32 lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbesondere für die Schnittstellen der elektronischen a. Meldungen Dritter an die Gemeinden, b. Umzugsmeldungen, c. Meldungen der Gemeinden und den Datentransport in die KEP, d. Meldungen an die Datenbezüger und den Datenabruf aus der KEP. 2 Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen, die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich. B. Meldepflichten und Einwohnerregister Identifikation
Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen a. am Schalter anhand von Ausweispapieren, b. bei einer elektronischen Umzugsmeldung anhand von Personendaten und der Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung10. Aufenthalt von Schweizer
Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus. Zugewiesene
Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 20055 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregister als niedergelassen einzutragen. Einwohnerregister § 7.12 1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende weitere Angaben von meldepflichtigen Personen (§ 11 Abs. 3 MERG): a. Ehe oder eingetragene Partnerschaft, b. Kindesverhältnisse, * Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich. Einsicht in die Standards unter www.ech.ch. a. weitere Identifikatoren und Merkmale c. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19077 mitgeteilt werden, d. Datum Zivilstandsereignis, e. Haushaltsnummer, f. Todesort, g. Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung, h. amtliche Namen des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt, i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074. 2 Der Anhang legt fest, wie die Merkmale und Identifikatoren gemäss § 11 Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind. b. Aktualisierung § 8. 1 Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell. 2 Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie mindestens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes. 3 Die Datenübermittlung an die KEP erfolgt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungsverordnung8. c. Bereinigung§ 9. 1 Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes. 2 Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner in der KEP einsehen.11 Gebühren für die elektronischen Meldungen § 10.12 1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektronische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr. 10 an den Kanton. Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde. 2 Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen Dritter wird der Gemeinde ein kostendeckender Betrag von höchstens Fr. 1 pro Meldung in Rechnung gestellt. 3 Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Beträge von weniger als Fr. 10 stellt es nicht in Rechnung. 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) C. Kantonale Einwohnerdatenplattform Verfahren der Datenbekanntgabe § 11. 1 Öffentliche Organe, die Daten aus der KEP beziehen wollen, weisen nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Sie bezeichnen a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen, b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll, c. die Identifikatoren und Merkmale, die sie beziehen wollen. 2 Sie bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus der KEP abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen. b. Prüfung und Entscheid § 12. 1 Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und die Datenbekanntgabe an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. 2 Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden. 3 Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und dem Bearbeitungszweck. c. Transparenz über den Datenbezug § 13.12 Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach § 23 Abs. 4 MERG bezogenen Daten. Datenzugriff § 14. 1 Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Personen und eine zuständige Ansprechperson. 2 Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Daten aus der KEP abrufen können. b. Protokollierung § 15. 1 Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Protokolle periodisch aus. 2 Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres automatisiert zu löschen. Ausnahmen vom Bezugsrecht und von der Bezugspflicht § 16. 1 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen bewilligen (§ 32 lit. c MERG). a. Nachweis a. berechtigte Personen 2 Er kann die Datenbekanntgabe verweigern, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge. 1 OS 73, 155; Begründung siehe ABl 2018-02-23. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2018. 3 LS 142.1. 4 LS 170.4. 5 LS 851.13. 6 SR 195.1. 7 SR 210. 8 SR 431.021. 9 SR 784.401. 10 SR 831.10. 11 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020. 12 Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020. Anhang11 (Identifikatoren und Merkmale) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch,
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister Bst. a 11 AHV-Versichertennummer Bst. e 21 Name 211 Amtlicher Name × 212 Ledigname × 213 Allianzname × 214 Name im ausländischen Pass 215 Aliasname × 216 Andere amtliche Namen 217 Name gemäss Deklaration Bst. f 22 Vornamen 221 Amtliche Vornamen × 222 Rufname × 223 Vornamen im ausländischen Pass 224 Vornamen gemäss Deklaration Bst. h 31 Geburtsdatum × Bst. h 32 Geburtsort 321 Status Geburtsort × 322 Geburtsland × 323 Geburtsort CH × 324 Geburtsort Ausland × 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. j 33 Geschlecht × Bst. k 34 Zivilstand 341 Zivilstand × 343 Trennung × 344 Auflösungsgrund × Bst. u 36 Todesdatum 361 Beginn Todesdatum Bst. m 41 Staatsangehörigkeit 411 Status Staatsangehörigkeit 412 Staatsangehörigkeit × Bst. i 42 Heimatorte × Bst. n 43 Ausländerkategorie 431 Kategorie × 432 Gültig-ab-Datum × 433 Gültig-bis-Datum × 434 Einreisedatum × Bst. b 51 Meldegemeinde × Bst. o 52 Meldeverhältnis × Bst. q 531 Zuzugsdatum × Bst. q 532 Herkunftsort 532.1 Herkunftsgemeinde × 532.2 Status Herkunftsstaat 532.3 Herkunftsstaat × 532.4 Herkunftsort Ausland Bst. r 541 Wegzugsdatum × 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. r 542 Zielort 542.1 Zielgemeinde × 542.2 Status Zielstaat × 542.3 Zielstaat × 542.4 Zielort Ausland × 542.5 Ziel Wohnadresse × Bst. p 55 Gemeinde Nebenwohnsitz Bst. p 56 Gemeinde Hauptwohnsitz Bst. g 61 Zustelladresse × Bst. g 621 Wohnadresse × Bst. s 622 Umzugsdatum × Bst. c 623 Gebäudeidentifikator (EGID) Bst. d 624 Haushaltsart × Bst. d 625 Wohnungsidentifikator (EWID) Bst. l 71 Konfessionszugehörigkeit 711 Konfessionszugehörigkeit 712 Datum Beginn der Gültigkeit der Konfessionszugehörigkeit Bst. t 72 Stimm- und Wahlrecht 721 Restriktion im Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt lit. a Ehe oder eingetragene Partnerschaft lit. b Kindesverhältnisse × lit. c Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mitgeteilt werden. lit. d Datum Zivilstandsereignis 351 Datum der letzten Zivilstandsänderung 352 Datum Trennungsbeginn 353 Datum Trennungsende lit. e Haushaltsnummer × lit. f Todesort 371 Status Todesort × 372 Todesland × 373 Todesort CH × 374 Todesort Ausland × lit. g Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung (Ja/Nein) × lit. h Amtlicher Name des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt lit. i Sperre der Bekanntgabe von Personendaten 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 § 7 MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Abs. 2 Persönliche Identifikationsnummer (Local ID) Abs. 2 ZH-Nr. × Abs. 2 ZEMIS-Nummer × 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)