Law

Gesetz über die Billettsteuer

Solothurn · 614.51 · statute

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f16390281db859f728c9f2197c856eac1307aad5e412db074344fc40c902148a

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Die Einwohnergemeinden können für Veranstaltungen, die dem Vergnügen oder der Unterhaltung dienen und für deren Besuch ein Entgelt geleistet wird, eine Billettsteuer erheben. 2 Steuerfrei sind Veranstaltungen: a) die der beruflichen oder staatsbürgerlichen Bildung dienen; b) die religiösen, wissenschaftlichen oder politischen Zwecken gewidmet sind; c) deren Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird; d) die der Staat, die Gemeinden oder ihre Anstalten durchführen.

§ 2

Steuerberechnung 1 Die Steuer wird als Zuschlag von höchstens 10% des Eintrittspreises, aufgerundet auf 5 Rappen, erhoben; sie beträgt mindestens 10 Rappen. 2 Wird das Entgelt nicht als Eintrittspreis geleistet, so wird eine Pauschalsteuer von höchstens 10% der Bruttoeinnahmen erhoben; sie beträgt für eine Veranstaltung mindestens 10 Franken.

§ 3

Nachsteuer und Busse 1 Der Veranstalter, der die geschuldete Steuer nicht abliefert, hat die Nachsteuer im gleichen Umfang und bei Verschulden eine Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer zu bezahlen. 2 Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veranstaltung sind Nachsteuern und Busse verjährt.

§ 4

Schlussbestimmung 1 Das Gesetz betreffend die Erhebung einer Billettsteuer vom 3. Dezember 19331) wird aufgehoben. 1) GS 73, 36. GS 89, 193

← Find another law