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4 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Die Einwohnergemeinden können für Veranstaltungen, die dem Vergnügen oder der Unterhaltung dienen und für deren Besuch ein Entgelt geleistet wird, eine Billettsteuer erheben.
2 Steuerfrei sind Veranstaltungen:
a) die der beruflichen oder staatsbürgerlichen Bildung dienen;
b) die religiösen, wissenschaftlichen oder politischen Zwecken gewidmet sind;
c) deren Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet
wird;
d) die der Staat, die Gemeinden oder ihre Anstalten durchführen.
§ 2
Steuerberechnung
1 Die Steuer wird als Zuschlag von höchstens 10% des Eintrittspreises, aufgerundet auf 5 Rappen, erhoben; sie beträgt mindestens 10 Rappen.
2 Wird das Entgelt nicht als Eintrittspreis geleistet, so wird eine Pauschalsteuer von höchstens 10% der Bruttoeinnahmen erhoben; sie beträgt für
eine Veranstaltung mindestens 10 Franken.
§ 3
Nachsteuer und Busse
1 Der Veranstalter, der die geschuldete Steuer nicht abliefert, hat die Nachsteuer im gleichen Umfang und bei Verschulden eine Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer zu bezahlen.
2 Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veranstaltung sind Nachsteuern und
Busse verjährt.
§ 4
Schlussbestimmung
1 Das Gesetz betreffend die Erhebung einer Billettsteuer vom 3. Dezember
19331) wird aufgehoben.
1) GS 73, 36.
GS 89, 193