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Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS)

Zürich (city) · 412.117 · ordinance

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Contents: 30 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 B. Unterricht
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Betreuung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 der städtischen Volksschule (VTS)412.117
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 D. Tarife, Infrastruktur und Ressourcen
  20. Art. 20
  21. Art. 21 der städtischen Volksschule (VTS) 412.117
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 E. Schlussbestimmungen
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 30
  30. Art. 32

30 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Verordnung gilt für die Schulen der städtischen Volksschule. 2 Ausgenommen sind die städtischen Sonderschulen sowie die Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich).

Art. 2

1 Die Schulen gemäss dieser Verordnung werden als Tagesschulen geführt. 2 An den Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden. 3 Das Zusammenwirken von Unterricht und Betreuung regeln die Schulen im Rahmen der Vorgaben der Schulpflege.

Art. 3

Die Tagesschulen leisten einen Beitrag zu folgenden Zielen: a. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf; b. die Erhöhung der Bildungsgerechtigkeit sowie der Bildungschancen für Kinder und Jugendliche in der Volksschule; c. die Optimierung der Organisation von Unterricht und Betreuung im Lebensraum Schule.

Art. 4

Die Tagesschule umfasst: a. die Auffangzeit am Morgen; b. den Unterricht; 1 Entscheid der Stimmberechtigten vom 25. September 2022. 2 AS 101.100 3 STRB Nr. 352 vom 14. April 2021. Geltungsbereich Tagesschulen a. Grundsatz b. Ziele c. Bestandteile 2Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS)412.117 c. die gebundenen Mittage; d. die ungebundenen Mittage; e. die offenen Betreuungsangebote am Nachmittag; f. betreute Aufgabenstunden.

Art. 5

Die Tagesschulen werden unter Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und sämtlicher betroffener Personalgruppen gestaltet.

Art. 6

Weitere Betreuungsangebote richten sich nach der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich4.

Art. 7 B. Unterricht

1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag am Morgen sowie ab dem zweiten Kindergartenjahr je nach Schulstufe an zwei bis vier Nachmittagen statt. 2 Der Mittwochnachmittag ist unterrichtsfrei; auf der Sekundarstufe sind Ausnahmen zulässig.

Art. 8

1 Unter Berücksichtigung der Eckwerte gemäss Art. 7 erlässt die Schulpflege Rahmenvorgaben für die Stundenplangestaltung. 2 Diese legen für jede Schulstufe die Tage mit und ohne Nachmittagsunterricht fest. 3 Für Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht an drei Nachmittagen besuchen, bestehen zwei Zeitprofile. 4 Die Schulpflege kann weitere Grundsätze für die Stundenplangestaltung festlegen.

Art. 9

1 Im Rahmen von Art. 7 und 8 legt die Schulleitung die Stundenpläne fest. 2 In der Regel bleiben die Zeitprofile über die verschiedenen Schulstufen konstant und werden für Schülerinnen und Schüler aus derselben Familie aufeinander abgestimmt.

Art. 10

1 Auf der Primar- und Sekundarstufe gilt ab 8.00 Uhr eine Auffangzeit für Schülerinnen und Schüler, deren Unterricht nach diesem Zeitpunkt beginnt. 2 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten. 4 vom 12. März 2008, VO KB, AS 410.130. d. Mitwirkung e. weitere Betreuungsangebote Stundenplangestaltung a. Eckwerte b. Vorgaben der Schulpflege c. Stundenpläne Auffangzeit am Morgen 3Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS) 412.117

Art. 11 C. Betreuung

1 Als gebundener Mittag gilt die Mittagsbetreuung an Tagen, an denen eine Schülerin oder ein Schüler am Nachmittag Unterricht hat. 2 Die Schülerinnen und Schüler werden an den gebundenen Mittagen in der Schule verpflegt und betreut, soweit keine Abmeldung erfolgt. 3 Eine Abmeldung ist semesterweise möglich: a. von den gebundenen Mittagen; b. auf der Primarstufe vom gebundenen Mittag an einem Wochentag; c. auf der Sekundarstufe vom gebundenen Mittag an einem Wochentag (Modell 1) oder vom gebundenen Mittag an maximal zwei Wochentagen (Modell 2); die Schulen wählen das Modell. 4 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten.

Art. 12

Die Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der 1. Klasse werden nach Möglichkeit in separaten Räumen oder an separaten Orten oder zu separaten Zeiten verpflegt und betreut.

Art. 13

1 Die gebundenen Mittage dauern grundsätzlich zwischen 80 und 100 Minuten. 2 Das Präsidium der jeweiligen Kreisschulbehörde legt die Dauer der Mittagszeit innerhalb dieser Bandbreite auf Antrag der Schule fest.

Art. 14

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine ausgewogene, in der Regel warme Mittagsverpflegung. 2 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten.

Art. 15

1 An Tagen mit Nachmittagsunterricht können Schülerinnen und Schüler des zweiten Kindergartenjahres und der Primarstufe bis 16.00 Uhr Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, sofern der Nachmittagsunterricht vor diesem Zeitpunkt endet. 2 Die Betreuungsangebote werden im Rahmen der Vorgaben der Schulpflege durch die Schule festgelegt. 3 Die Schülerinnen und Schüler nehmen an den offenen Betreuungsangeboten teil, soweit keine Abmeldung erfolgt. Gebundene Mittage a. Grundsatz b. Kindergarten und 1. Klasse c. Dauer d. Mittagsverpflegung Offene Betreuungsangebote am Nachmittag 4Verordnung über die Tagesschulen

Art. 16 der städtischen Volksschule (VTS)412.117

1 Die Schulen bieten betreute Aufgabenstunden an. 2 Sie legen im Rahmen der Vorgaben der Schulpflege Art, Umfang und Zeit der betreuten Aufgabenstunden fest. 3 Die Schülerinnen und Schüler nehmen an den betreuten Aufgabenstunden teil, soweit keine Abmeldung erfolgt.

Art. 17

1 Die Schulpflege regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler von Betreuungsangeboten der Tagesschule ausgeschlossen werden kann. 2 Sie legt das entsprechende Verfahren fest.

Art. 18

1 Die Qualität der Betreuung wird durch einen hohen Anteil an qualifiziertem Personal, einen angemessenen, pädagogisch begründeten Betreuungsschlüssel und entsprechende Gruppengrössen sichergestellt. 2 Dabei wird auf Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen Rücksicht genommen.

Art. 19 D. Tarife, Infrastruktur und Ressourcen

1 Für die gebundenen Mittage wird ein Elternbeitrag zum Einheitstarif von Fr. 6.– pro Mittag erhoben. 2 Auf Antrag gelangt der Tarif zur Anwendung, der gemäss Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich5 für die nicht gebundene Mittagsbetreuung verrechnet würde, soweit dieser Tarif tiefer als der Einheitstarif ausfällt. 3 Für ungebundene Mittage wird ein Minimaltarif von Fr. 4.50 und ein Maximaltarif von Fr. 18.– erhoben. 4 Die offenen Betreuungsangebote am Nachmittag gemäss Art. 15 und die betreuten Aufgabenstunden gemäss Art. 16 sind unentgeltlich.

Art. 20

1 In begründeten Härtefällen kann der Elternbeitrag gemäss Art. 19 Abs. 1 auf Antrag der Eltern bis auf Fr. 0.– reduziert werden. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements entscheidet über den Antrag auf Empfehlung des Präsidiums der Kreisschulbehörde. Art. 20a6 Das zuständige Departement bearbeitet die für die Festlegung des Elternbeitrags erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten. 5 vom 12. März 2008, VO KB, AS 410.130. 6 Fassung gem. GRB vom 21. August 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. Betreute Aufgabenstunden Ausschluss Qualität Tarife a. Grundsatz b. Härtefälle c. Datenbearbeitung 5Verordnung über die Tagesschulen

Art. 21 der städtischen Volksschule (VTS) 412.117

1 Eltern, die einen Antrag gemäss Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 stellen, sind zur Erteilung der für die Ermittlung des Tarifs erforderlichen Auskünfte verpflichtet. 2 Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben wird der Einheitstarif verrechnet.

Art. 22

Die für die städtische Volksschule und den Hochbau zuständigen Departemente sorgen in Zusammenarbeit mit den Präsidien der Kreisschulbehörden und den Schulleitungen, den Leitungen Betreuung sowie den Leitungen Hausdienst und Technik für die Schulraumplanung sowie für die Projektierung, Realisierung und Bewirtschaftung der Infrastruktur der Tagesschulen.

Art. 23

1 Die Ressourcenzuweisung für den Betrieb der Tagesschulen erfolgt im Rahmen des Budgets und des Stellenplans durch die Schulpflege. 2 Die Ressourcen werden so zugewiesen, dass die Betreuungsqualität gewährleistet wird. 3 Die Ressourcen für die Mittage werden der Dauer der Mittagszeit angepasst.

Art. 24

Für die Mittagsbetreuung stehen den Schulen mindestens Fr. 28.– pro Schülerin und Schüler für eine Mittagszeit von 80 Minuten zur Verfügung (Kostenstand 2021), davon mindestens Fr. 19.– für Personalkosten.

Art. 25

Schulen mit besonderen Bedürfnissen – namentlich wegen komplexer Infrastruktur oder höherem Betreuungsaufwand – weist die Schulpflege zusätzlich Ressourcen zu.

Art. 26 E. Schlussbestimmungen

1 Für die Tagesschulen gelten ergänzend die Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich7 und die Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich8. 2 Für die Betreuungsangebote gemäss Art. 11–18 gelten überdies Art. 15, 29, Art. 30 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 und 35 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich9; im Übrigen ist die genannte Verordnung auf diese Betreuungsangebote unter Vorbehalt von Art. 19 Abs 2 nicht anwendbar. 7 vom 11. Januar 2006, Organisationsstatut, AS 412.103. 8 vom 23. März 1988, VVZ, AS 412.100. 9 vom 12. März 2008, VO KB, AS 410.130. d. erforderliche Auskünfte Infrastruktur Ressourcenzuweisung a. Grundsatz b. Mittagsbetreuung c. Schulen mit besonderen Bedürfnissen Weitere Erlasse 6Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS)412.117 3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für die ungebundenen Mittage der Tagesschule die Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich.

Art. 27

Die Schulpflege erlässt Ausführungsbestimmungen.

Art. 28

Die Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) vom 23. März 198810 wird wie folgt geändert: Gemeindeeigene Schulen a. geführte Schulen Art. 2 Die Stadt führt folgende gemeindeeigene Schulen: lit. a–f unverändert. lit. g und h werden aufgehoben. Art. 5 wird aufgehoben. Art. 2911 1 Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Schulen gemäss Anhang Ziff. 1. 2 Für Schulen gemäss Anhang Ziff. 1, die nicht bereits in der Pilotphase als Tagesschulen geführt wurden, kann die Schulpflege einen späteren Überführungszeitpunkt festlegen, sofern die Voraussetzungen für eine Überführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht erfüllt sind. 3 Schulen der städtischen Volksschule, die nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens als Tagesschulen gemäss dieser Verordnung geführt werden, werden mit Ausnahme der Schulen gemäss Art. 1 Abs. 2 in Tagesschulen gemäss dieser Verordnung überführt, sobald es die infrastrukturellen und betrieblichen Verhältnisse zulassen. 4 Die Schulpflege bestimmt den Überführungszeitpunkt für die einzelnen Schulen und führt den Anhang entsprechend nach.

Art. 30

Die Schulpflege weist den Schulen im Rahmen des Budgets und des Stellenplans die für die Überführung in Tagesschulen erforderlichen Ressourcen zu. Art. 3112 Schülerinnen und Schüler der Schulen gemäss Art. 29 Abs. 1, die bereits in der Pilotphase als Tagesschulen geführt wurden, können bis spätestens 31. Mai 2023 per 31. Juli 2023 gemäss Art. 11 Abs. 3 von den gebundenen Mittagen abgemeldet werden.

Art. 32

Die Schulpflege kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen. Art. 3313 Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 10 AS 412.100 11 Fassung gem. GRB vom 21. September 2022. 12 Fassung gem. GRB vom 21. September 2022. 13 Fassung gem. GRB vom 21. September 2022. Ausführungsbestimmungen Änderung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen a. Überführungszeitpunkt b. Ressourcen für Umstellungsprozess c. Abmeldung von gebundenen Mittagen d. Übergangsbestimmungen der Schulpflege Inkrafttreten 7Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS) 412.117 Anhang Als Tagesschulen geführte Schulen Folgende Schulen werden als Tagesschulen gemäss dieser Verordnung geführt: 1. Ab 1. August 202314 Schulkreis Uto – Aegerten – Allmend – Hans Asper – Neubühl – Rebhügel Schulkreis Letzi – Altstetterstrasse – Dachslern-Feldblumen – Freilager Schulkreis Limmattal – Albisriederplatz – Kornhaus – Limmat – Pfingstweid – Schütze Schulkreis Waidberg – Am Wasser – Hutten – Lachenzelg – Nordstrasse – Riedtli – Scherr – Weinberg-Turner Schulkreis Zürichberg – Balgrist – Kartaus – Bungertwies – Fluntern-Heubeeribüel – Ilgen Schulkreis Glattal – Blumenfeld – Campus Glattal – Gubel – Himmeri – Schauenberg Schulkreis Schwamendingen – Hirzenbach – Leutschenbach – Mattenhof – Stettbach 14 Fassung gem. GRB vom 21. September 2022 mit Anpassungen gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 23/2023 vom 16. Mai 2023. 8Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS)412.117 2. Ab 1. August 202415 Schulkreis Uto – Lavater Schulkreis Letzi – Grünau Schulkreis Limmattal – Aussersihl – Feld – Im Gut – Zurlinden Schulkreis Waidberg – Allenmoos – Guggach – Milchbuck – Waidhalde Schulkreis Zürichberg – Hirslanden Primar – Hirslanden Sekundar Schulkreis Glattal – Thurgauerstrasse 3. Ab 1. August 202516 Schulkreis Uto – Gabler Schulkreis Letzi – Im Herrlig Schulkreis Limmattal – Aemtler B Schulkreis Waidberg – Brunnenhof – Riedtli Primar Schulkreis Zürichberg – Schanzengraben Schulkreis Glattal – Apfelbaum Schulkreis Schwamendingen – Auzelg – Probstei 15 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 13/2024 vom 26. März 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. 16 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 19/2025 vom 25. März 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. 9Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS) 412.117 4. Ab 1. August 202617 Schulkreis Uto – Borrweg – Friesenberg Schulkreis Letzi – Untermoos Schulkreis Limmattal – Aemtler Primar – Hardau – Sihlfeld Schulkreis Waidberg – Bläsi – Letten – Vogtsrain Schulkreis Zürichberg – Krähbühl – Riesbach Schulkreis Glattal – Kügeliloo – Riedenhalden – Wolfsblick (Im Isengrind) – Wolfsblick (Käferholz Sek) Schulkreis Schwamendingen – Herzogenmühle 17 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 12/2026 vom 10. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.

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