Art. 2
Soweit in dieser Verordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, kommt das städtische Personalrecht zur Anwendung.
Zürich (city) · 177.550 · ordinance
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Soweit in dieser Verordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, kommt das städtische Personalrecht zur Anwendung.
Die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung der Lehrpersonen werden durch dieselben Versicherungsträger und nach denselben Bestimmungen gewährleistet wie beim übrigen städtischen Personal. II. Begründung, Dauer und Beendigung des
Über die Schaffung von Stellen für Lehrpersonen ent scheidet der Stadtrat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsi denten der Schulkommission. Art. 53 1 Die Rektorin oder der Rektor ist Anstellungsinstanz für die Bereichsleitenden und die übrigen Lehrpersonen einschliess lich der Vikarinnen und Vikare.4 2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Anstellungskompetenz für Vikariate an Prorektorinnen oder Prorektoren übertragen.
1 Die Lehrpersonen werden in der Regel nach dem Ab lauf von zwei Dienstjahren auf den Beginn des darauffolgenden Schulsemesters unbefristet angestellt. Lehrpersonen mit zeitlich begrenzten Aufgaben, insbesondere im Kurswesen, können be fristet und unter dem Vorbehalt, dass die Kurse zustande kom men, angestellt werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 1 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 2 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). 3 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 4 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). Geltungs bereich Anwendbarkeit des städtischen Personalrechts Versicherungen Stellenplan Anstellungs instanzen Dauer der Anstellung 2Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 177.550 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Anstellung von Vikariatspersonen.
1 Die Lehrpersonen werden mit einem Grundpensum an gestellt. Dieses legt die minimale durchschnittliche Lektionen zahl pro Schulwoche fest. 2 Befristete Anstellungen können für ein Grundpensum oder für eine bestimmte Lektionenzahl erfolgen. 3 Die Rektorin oder der Rektor kann Lehrpersonen mit deren Einwilligung jeweils zum Semesterbeginn Zusatzlektionen über das Grundpensum hinaus bis zum vollen Pensum zuweisen.
Lektionen, die während eines Semesters aufgrund des Lektionenbedarfs gegenüber dem Grundpensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen. Nur in besonderen Fällen, vor allem bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Lektionen zu vergüten oder der Lohn ist aufgrund von fehlenden Lektionen zu kürzen.
1 Befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse können beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona ten auf Ende eines administrativen Semesters aufgelöst werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vikariate. 2 Für Lehrpersonen ab dem zehnten Dienstjahr an der FSV be trägt die Kündigungsfrist sechs Monate.5 3 Zuständig für die Kündigung durch die Stadt ist die Anstellungs instanz.
Die Abfindung und die Lohnfortzahlung bei unverschul deter Entlassung richten sich nach den Bestimmungen des städ tischen Personalrechts. Zuständig für die Festsetzung der Abfin dung ist die Anstellungsinstanz. Art. 116 1 Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsver hältnisses altershalber erfolgen auf Ende des administrativen Semesters. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 2 Der gestaffelte Altersrücktritt gemäss städtischem Personal recht ist für Lehrpersonen ausgeschlossen.
Die Entlassung wegen Invalidität erfolgt durch die An stellungsinstanz. 5 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). 6 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. Umfang der Anstellung Lektionenkonto Beendigung des Arbeits verhältnisses Abfindung und Lohnfortzahlung bei unverschul deter Entlassung Altersrücktritt und Beendigung des Arbeits verhältnisses altershalber Entlassung we gen Invalidität 3Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 177.550 III. Entlöhnung und weitere Anstellungsbedingungen Art. 13 (aufgehoben)7 Art. 148 1 Die Bereichsleitenden erhalten für die Bereichsleitung Entlastungslektionen. 2 Die Anzahl der Entlastungslektionen bestimmt die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der zuständigen Prorektorin oder des zuständigen Prorektors. 3 Der Lohn für die Entlastungslektionen richtet sich nach Lohn kategorie B. Art. 159 Der Stadtrat kann die Lohnskala jährlich im Rahmen der Teuerungsentwicklung anpassen.
1 In die Lohnkategorie B werden Lehrpersonen mit fol genden Qualifikationen eingereiht: a. abgeschlossenes Hochschulstudium und Diplom für das höhere Lehramt; b. Fachhochschulabschluss und Diplom einer berufspädago gischen Hochschule;10 c. Eidgenössisches Turn und Sportlehrerdiplom II einschliess lich Diplom für das höhere Lehramt. 2 In die Lohnkategorie C werden Lehrpersonen mit folgenden Qualifikationen eingereiht: a. abgeschlossenes Hochschulstudium ohne Diplom für das höhere Lehramt; b. Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehr person; c. Fachhochschulabschluss und pädagogische Zusatzausbil dung; d. Lehrpatent (Seminar oder pädagogische Hochschule); e. Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner mit Lehrpatent. 3 Die Lohnkategorie D gilt für die übrigen Lehrpersonen unter Vorbehalt von Abs. 4. 7 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 8 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). 9 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 10 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. Entlastungs lektionen für Bereichsleitende Teuerung Lohn der übrigen Lehr personen, Ent schädigungen von Referaten aussenstehen der Dritter 4Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 177.550 4 Die Lohnkategorie E gilt für Lehrpersonen ohne abgeschlos sene Ausbildung. 5 Mit aussenstehenden Fachreferentinnen und referenten kann für besondere Veranstaltungen ein Honorar vereinbart werden.
Die Anstellungsinstanz setzt bei Stellenantritt oder Funk tionswechsel den Lohn der Lehrperson fest.
1 Für die Festsetzung des Anfangslohns wird Unterrichts praxis auf der Sekundarstufe 2 oder höher und nach abgeschlos sener Ausbildung voll angerechnet. 2 Andere Unterrichtspraxis nach abgeschlossener Ausbildung, andere Berufstätigkeit sowie Erziehungs und Betreuungsarbeit werden mindestens hälftig angerechnet. 3 Die Zeit der Weiterbildung kann hälftig angerechnet werden, wenn die Weiterbildung im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit steht. 4 Die Anrechnung gemäss Abs. 1 bis 3 erfolgt entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
1 Die Schulleitung führt in Zusammenarbeit mit der Schulkommission eine periodische Beurteilung der Lehrperso nen durch. 2 Die Schulkommission regelt die Einzelheiten.
1 Die Schulkommission legt im Rahmen der Bestimmun gen zur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterbeurteilung die Vor aussetzungen fest, nach welchen ein allfälliger Stufenaufstieg erfolgt. 2 Ein Stufenaufstieg kann nur im Rahmen der verfügbaren Kredi
1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 39 Schulwochen pro Schuljahr. 2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Der Stadtrat legt auf Antrag der Schulkommission die Lektionenverpflichtung für ein Vollpensum fest.
1 Zum Berufsauftrag der Lehrpersonen gehören: a. Unterricht in den anvertrauten Klassen und/oder Erteilen von Kursen gemäss Bildungsziel und Leitbild der Schule; b. Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und Projekten;12 11 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 12 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. Anfangslohn Anrechnung von Dienstjahren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beurteilung Stufenaufstieg Berechnung des Lohnes Vollpensum Aufgaben der Lehrpersonen 5Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 177.550 c. Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der Schulent wicklung; d. Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrkolle gium; e. Verpflichtung zur fachlichen und pädagogischen Fort und Weiterbildung.13 2 Die Verpflichtung von Lehrpersonen, die Klassenunterricht er teilen, umfasst auch die Beurteilung der Leistung und die Be treuung der Schülerinnen und Schüler. 3 Den Lehrpersonen können im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags besondere Aufgaben wie Haus und Fachämter, Kus todien, Funktionen als Klassenlehrpersonen, die Durchführung von Aufnahme und Abschlussprüfungen sowie von Arbeits und Projektwochen zugeteilt werden. 3bis Die Schulkommission regelt die Einzelheiten in einem Regle ment.14 4 Die Teilnahme an Konventen richtet sich nach der Verordnung
1 Der Stadtrat regelt in den Ausführungsbestimmungen die Grundsätze betreffend Anrechnung an das Unterrichtspen sum, Entschädigung und Entlastung für besondere Aufgaben im Sinne von Art. 23 Abs. 3. Die Anstellungsinstanz bestimmt im Einzelfall Anrechnung, Entschädigung und Entlastung. 2 Zuständig für die Zuteilung von besonderen Aufgaben im Sinne von Art. 23 Abs. 3 ist die Anstellungsinstanz. Art. 2516 Gestützt auf das städtische Bildungsreglement und die Ausführungsbestimmungen des Schul und Sportdepartementes zum städtischen Bildungsreglement kann die Schulkommission Richtlinien über die Anordnung und Bewilligung von Bildungs massnahmen für Lehrpersonen der FSV erlassen. Art. 26 (aufgehoben)17 Art. 2718 Die Gewährung von Urlaub richtet sich sinngemäss nach dem städtischen Personalrecht und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 13 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 14 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 15 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 16 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 17 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 18 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. Abgeltung besonderer Aufgaben Aus , Fort und Weiterbildung Urlaub 6Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 177.550
1 Die Ferien sind in der unterrichtsfreien Zeit zu bezie hen. 2 Die Schulkommission kann Einzelheiten des Ferienbezugs re geln, insbesondere von Bereichsleitenden und von Lehrperso nen mit besonderen Aufgaben gemäss Art. 23 Abs. 3.19 Art. 29 (aufgehoben)20 Art. 3021 1 Lehrpersonen mit einer effektiven Beschäftigung, die mindestens 90 Prozent des Vollpensums entspricht, werden vom Beginn des administrativen Semesters an, in dem sie das 57. Altersjahr zurücklegen, um zwei Lektionen entlastet. 2 Lehrpersonen mit einer effektiven Beschäftigung, die mindes tens 50 Prozent des Vollpensums entspricht, werden vom Be ginn des administrativen Semesters an, in dem sie das 57. Al tersjahr zurücklegen, um eine Lektion entlastet.
1 Lehrpersonen können Treueurlaub beziehen, wenn nicht überwiegende schulische Interessen entgegenstehen. 2 Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs ist die Anstellungs instanz. IV. Vikariate Art. 3222 Für Stellvertretungen können Vikariate eingerichtet werden. Die Anstellung erfolgt für das entsprechende Pensum befristet.
Lehrpersonen, denen im Rahmen einer bereits beste henden Anstellung ein Vikariat übertragen wird, erhalten den Lohn gemäss ihrer Lohnkategorie. Die übrigen Vikariatsperso nen erhalten einen Lohn gemäss Jahrestufe 3 der Lohnkatego rie C oder D.
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Anstellungs dauer oder mit der Wiederbesetzung der Stelle durch die vertre tene Lehrkraft, spätestens aber Ende Semester. 2 Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen auf Monatsende gekündigt werden. Die Anstellungs verfügung kann die Kündigungsmöglichkeit auf Ende der Woche unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen vorsehen. Die Kündi gung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. 19 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022 (STRB Nr. 381/2022). 20 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 21 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009, Abs. 3 aufgehoben; Inkrafttreten 1. September 2009. 22 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. Ferien Altersentlastung Treueurlaub Begriff Lohn Beendigung 7Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 177.550
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung. Art. 3623 Die generelle Überführung von Lehrpersonen städti scher Bildungsinstitutionen in die VLV wird unter Berücksichti gung von Art. 37 durch den Stadtrat geregelt.
1 Der Besitzstand bezüglich Lohn innerhalb derselben Funktion bleibt gewahrt. Führt die Neueinreihung gemäss dieser Verordnung zu einer betragsmässig tieferen Einreihung, bleibt der Stufenaufstieg ausgeschlossen, bis die Neueinreihung be tragsmässig kompensiert ist. Führt die Neueinreihung in eine höhere Lohnkategorie, erfolgt sie in die Stufe, welche betrags mässig der nächst höheren Stufe der neuen Lohnkategorie im Vergleich zur bisherigen Einreihung entspricht. 2 Bezüglich der Altersentlastung besteht kein Besitzstandsan spruch. 3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Die bisherige Verordnung über die Lehrkräfte an der Schule für Gestaltung und der Schule für Haushalt und Lebens gestaltung (VLGH, GRB vom 24. Januar 1990)24 wird aufgeho ben.
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.25 23 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009. 24 AS 42, 307. 25 Inkraftsetzung 1. März 2005 mit Ausnahme von Art. 20, der auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wird; gemäss STRB vom 8. Dezember 2004. Vollzug Überführung Besitzstand Aufhebung bis herigen Rechts Inkraftsetzung 8Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 177.550 Anhang zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrperso nen an der Fachschule Viventa: Lohnkategorien (Stand: 1. April 2026)26 Stufe Kl. 20 Kl. 30 Kl. 40 Kl. 50 Lohn kategorie Lohn kategorie Lohn kategorie Lohn kategorie B C D E 1 106 259.25 96 621.20 88 219.25 79 397.50 2 109 672.00 99 725.15 91 053.40 81 948.05 3 113 071.30 102 816.70 93 876.55 84 489.25 4 116 871.70 106 272.40 97 031.80 87 329.00 5 120 671.80 109 728.20 100 187.20 90 168.80 6 124 472.30 113 183.70 103 342.30 93 008.55 7 128 272.45 116 639.60 106 497.80 95 848.40 8 132 072.90 120 095.35 109 652.75 98 688.05 9 135 873.80 123 551.00 112 807.10 101 526.70 10 135 873.80 123 551.00 112 807.10 101 526.70 11 139 126.20 126 509.30 115 508.10 103 957.50 12 142 378.60 129 466.85 118 208.35 106 388.05 13 145 630.85 132 424.30 120 908.55 108 818.80 14 148 883.20 135 381.10 123 608.40 111 248.30 15 148 883.20 135 381.10 123 608.40 111 248.30 16 148 883.20 135 381.10 123 608.40 111 248.30 17 152 136.65 138 339.35 126 309.15 113 678.80 18 155 389.00 141 296.70 129 009.70 116 109.20 19 158 641.45 144 253.85 131 709.95 118 539.35 20 161 893.70 147 211.20 134 410.50 120 969.75 26 Fassung gem. STRB Nr. 946 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.