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Köniz · 15497 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Benützungsregeln
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Kontrolle und Vollzug
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Schlussbestimmungen
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Verordnung regelt die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze.

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Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Veloabstellplätze der Gemeinde. Sie gilt auf Gemeindestrassen und insbesondere auch bei den Schulhäusern, beim Schwimmbad und bei Verwaltungsgebäuden der Gemeinde.

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Art. 3 II. Benützungsregeln

Zulässige Fahrzeuge 1 Auf den öffentlichen Veloabstellplätzen dürfen nur Velos, Motorfahrräder, Anhänger von Velos und Motorfahrrädern und fahrzeugähnliche Geräte abgestellt werden. 2 Auf den öffentlichen Veloabstellplätzen bei den Schulhäusern und beim Schwimmbad dürfen zudem auch Motorräder der Kategorie A abgestellt werden.

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Art. 4

Höchstparkierdauer Die Fahrzeuge dürfen höchstens während 21 Tagen ununterbrochen auf demselben öffentlichen Veloabstellplatz abgestellt werden. 731.305 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze

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Art. 5 III. Kontrolle und Vollzug

Markierung Die Gemeinde prüft die Einhaltung der Benützungsregeln. Zur Kontrolle der Höchstparkierdauer markiert die Gemeinde an Stichtagen die abgestellten Fahrzeuge.

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Art. 6

Abräumen und Einlagern 1 Steht ein markiertes Fahrzeug nach 21 Tagen noch immer unbewegt in demselben öffentlichen Veloabstellplatz, versucht die Gemeinde die Eigentümerschaft des Fahrzeugs zu ermitteln. 2 Verlaufen die Abklärungen zur Eigentümerschaft oder die Kontaktaufnahmeversuche zu dieser ergebnislos, räumt die Gemeinde die zu lange parkierten Fahrzeuge ab und lagert sie während mindestens drei Monaten ein. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrung der Fahrzeuge prüft die Gemeinde erneut, ob die eingelagerten Fahrzeuge von der Eigentümerschaft bei der Polizei als gestohlen gemeldet wurden.

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Art. 7

Verwertung 1 Sind während der Einlagerung nach Artikel 6 keine Hinweise zur Eigentümerschaft bekannt geworden, verwertet die Gemeinde die eingelagerten Fahrzeuge. 2 Ein allfälliger Erlös der Verwertung fällt an die Gemeinde.

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Art. 8 IV. Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten 1 Die nach den allgemeinen Regeln für die jeweiligen Veloabstellplätze zuständige Verwaltungseinheit ist zuständig für die periodische Kontrolle der Veloabstellplätze und das Abräumen von Fahrzeugen, die gegen die Benützungsregeln verstossen. 2 Die Abteilung Sicherheit ist zuständig für die Lagerung der abgeräumten Fahrzeuge, die Abklärung der Eigentümerschaft und die Verwertung der nicht abgeholten Fahrzeuge. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze 731.305

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Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Köniz, 13. Juni 2019 Im Namen des Gemeinderats Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber Annemarie Berlinger-Staub Pascal Arnold

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