Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck Diese Verordnung regelt die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze.
Propose a changeKöniz · 15497 · communal act
Ask the law about thisMore laws of KönizFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 6d6bf19cf236e6350f44e74fa76959b3840e388ddb6cc292181837a7fb69cea6
No one has proposed a change to this act yet.
Zweck Diese Verordnung regelt die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze.
Propose a changeGeltungsbereich Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Veloabstellplätze der Gemeinde. Sie gilt auf Gemeindestrassen und insbesondere auch bei den Schulhäusern, beim Schwimmbad und bei Verwaltungsgebäuden der Gemeinde.
Propose a changeZulässige Fahrzeuge 1 Auf den öffentlichen Veloabstellplätzen dürfen nur Velos, Motorfahrräder, Anhänger von Velos und Motorfahrrädern und fahrzeugähnliche Geräte abgestellt werden. 2 Auf den öffentlichen Veloabstellplätzen bei den Schulhäusern und beim Schwimmbad dürfen zudem auch Motorräder der Kategorie A abgestellt werden.
Propose a changeHöchstparkierdauer Die Fahrzeuge dürfen höchstens während 21 Tagen ununterbrochen auf demselben öffentlichen Veloabstellplatz abgestellt werden. 731.305 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze
Propose a changeMarkierung Die Gemeinde prüft die Einhaltung der Benützungsregeln. Zur Kontrolle der Höchstparkierdauer markiert die Gemeinde an Stichtagen die abgestellten Fahrzeuge.
Propose a changeAbräumen und Einlagern 1 Steht ein markiertes Fahrzeug nach 21 Tagen noch immer unbewegt in demselben öffentlichen Veloabstellplatz, versucht die Gemeinde die Eigentümerschaft des Fahrzeugs zu ermitteln. 2 Verlaufen die Abklärungen zur Eigentümerschaft oder die Kontaktaufnahmeversuche zu dieser ergebnislos, räumt die Gemeinde die zu lange parkierten Fahrzeuge ab und lagert sie während mindestens drei Monaten ein. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrung der Fahrzeuge prüft die Gemeinde erneut, ob die eingelagerten Fahrzeuge von der Eigentümerschaft bei der Polizei als gestohlen gemeldet wurden.
Propose a changeVerwertung 1 Sind während der Einlagerung nach Artikel 6 keine Hinweise zur Eigentümerschaft bekannt geworden, verwertet die Gemeinde die eingelagerten Fahrzeuge. 2 Ein allfälliger Erlös der Verwertung fällt an die Gemeinde.
Propose a changeZuständigkeiten 1 Die nach den allgemeinen Regeln für die jeweiligen Veloabstellplätze zuständige Verwaltungseinheit ist zuständig für die periodische Kontrolle der Veloabstellplätze und das Abräumen von Fahrzeugen, die gegen die Benützungsregeln verstossen. 2 Die Abteilung Sicherheit ist zuständig für die Lagerung der abgeräumten Fahrzeuge, die Abklärung der Eigentümerschaft und die Verwertung der nicht abgeholten Fahrzeuge. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze 731.305
Propose a changeInkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Köniz, 13. Juni 2019 Im Namen des Gemeinderats Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber Annemarie Berlinger-Staub Pascal Arnold
Propose a change