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Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen

Uri · 30.2117 · regulation

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Contents: 27 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 Kanton Uri 30.2117
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen. *
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19 e) die allfälligen Betriebsbewilligungen anderer Kantone
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21 Kanton Uri 30.2117
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27

27 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement bestimmt die bewilligungspflichtigen Berufe, deren Tätigkeitsbereiche und die Bewilligungsvoraussetzungen. Es enthält Bestimmungen über die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich und regelt das Bewilligungsverfahren. 2 Bewilligungspflichtige Berufe

Artikel 2

Berufsausübungsbewilligung 1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen: a) Medizinalpersonen nach Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) b) Psychologiefachpersonen nach Psychologieberufegesetz (PsyG, SR 935.81) c) Gesundheitsfachpersonen nach Gesundheitsberufegesetz (GesBG, SR 811.21) d) folgende Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben: 1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure 2. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 30.2117 Kanton Uri 3. Drogistinnen und Drogisten 4. Logopädinnen und Logopäden 5. medizinische Masseurinnen und Masseure 6. Podologinnen und Podologen 7. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter 8. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom 3 Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen

Artikel 3

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Für die Berufe nach Artikel 2 Buchstabe a bis c gelten die Tätigkeitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Bundesrecht und den ergänzenden nachfolgenden Bestimmungen. 2 Für die weiteren Berufe nach kantonalem Recht ergeben sich die Tätigkeitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen aus den nachfolgenden Artikeln.

Artikel 4

Apothekerinnen und Apotheker 1 Apothekerinnen und Apotheker mit dem Weiterbildungstitel «Impfen in der Apotheke» (pharmaSuisse) sind befugt, an gesunden Personen ab 16 Jahren ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen durchzuführen: 1. Impfungen gegen saisonale Grippe 2. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) 3. Folgeimpfung gegen Hepatitis A und/oder B, sofern die erste Impfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist 4. Impfungen gegen COVID-19. Die Vorgaben von Artikel 64a Epidemienverordnung (SR 818.101.1) sind zu beachten 5. * weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan 2 Mit Bewilligung der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers dürfen sie den Impfvorgang unter ihrer fachlichen Aufsicht an geschultes Personal delegieren.

Artikel 5 Kanton Uri 30.2117

Akupunkteurinnen und Akupunkteure 1 Akupunkteurinnen und Akupunkteure sind berechtigt, Menschen oder Tiere nach den anerkannten Regeln der traditionellen chinesischen Medizin und der Akupunktur zu behandeln. suchstellenden über ein A-Status-Diplom in Akupunktur der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.

Artikel 6

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker 1 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt: 1. dentalhygienische Befunde zu erheben, soweit dazu keine zahnärztlichen Fachkenntnisse notwendig sind 2. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen 3. Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten 4. allgemeine Prophylaxe zu betreiben 5. auf zahnärztliche Verordnung hin weitergehende dentalhygienische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen suchstellenden über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder als diplomierter Dentalhygieniker HF oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.

Artikel 7

Drogistinnen und Drogisten 1 Drogistinnen und Drogisten sind zur Herstellung und Abgabe von Heilmitteln sowie zur Leitung einer Drogerie gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt. suchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Drogistin oder Drogist verfügen. 30.2117 Kanton Uri

Artikel 8

Logopädinnen und Logopäden 1 Logopädinnen und Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen und Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinischmedizinischen Zustands sowie die Beratung der Angehörigen durchzuführen. suchstellenden über einen Hochschulabschluss oder einen von der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen.

Artikel 9

Medizinische Masseurinnen und Masseure 1 Medizinische Masseurinnen und medizinische Masseure sind berechtigt, manuelle und apparative Gewebemobilisation durchzuführen, die lokal, reflektorisch und generalisiert auf die verschiedenen Gewebe, Organe und Systeme des menschlichen Körpers einwirken. Sie können dazu selbstständig Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme, Licht und Strom anwenden. suchstellenden über einen eidgenössischen Fachausweis als medizinische Masseurin oder medizinischer Masseur oder über ein vom Schweizerischen

Artikel 10 Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen. *

Podologinnen und Podologen 1 Podologinnen und Podologen sind berechtigt, Behandlungen am Fuss, insbesondere der Epidermis, den Zehen und den Zehennägeln vorzunehmen. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten durchgeführt werden. Die Massnahmen umfassen: 1. die Behandlung von epidermalen und ungualen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behindern 2. die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten 3. komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparats Kanton Uri 30.2117 suchstellenden: a) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologin oder als Podologe erworben haben und eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Podologin oder einem Podologen mit Berufsausübungsbewilligung nachweisen oder b) über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Podologin oder Podologe oder das Verbandsdiplom der höheren Fachprüfung vom Schweizerischen Podologen-Verband verfügen 3 Das selbstständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen sind Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, die die Anforderungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podologen- Verbands.

Artikel 11

Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter 1 Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind berechtigt, selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische Versorgung zu gewährleisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebensrettenden Sofortmassnahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege, des Transports und der Notfallaufnahme des Spitals tätig zu sein. In medizinischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung, im Bereich der Rettungstechnik und der ausserklinischen Pflege handeln sie eigenständig. suchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen. 30.2117 Kanton Uri

Artikel 12

Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom 1 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin anzuwenden, soweit sie diese im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung erworben haben. Sie dürfen die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut bezeichneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel selbstständig abgeben. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, die nicht in der Fachrichtung TCM tätig sind und die keine Arzneimittel abgeben, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung. suchstellenden über ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker verfügen. Inhaberinnen oder Inhaber eines Zertifikats der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (Zertifikat OdA AM) erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung. 4 Bewilligungspflichtige Organisationen

Artikel 13

Rettungsdienste 1 Rettungsdienste benötigen für eine Bewilligung die Anerkennung des Interverbands für Rettungswesen (IVR). 5 Bewilligungsverfahren

Artikel 14

Zuständigkeit 1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für alle Entscheide im Zusammenhang mit Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen.

Artikel 15

Im Allgemeinen 1 Die Gesuchsunterlagen sind elektronisch oder in Kopie einzureichen. Das Amt für Gesundheit kann verlangen, die Originale oder beglaubigten Abschriften der Diplome und Fähigkeitszeugnisse nachzureichen. 2 Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesuchstellenden nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen gleichwertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Stelle. Kanton Uri 30.2117 3 Das Amt für Gesundheit kann weitere Unterlagen verlangen, wenn es nötig ist, um das Gesuch zu beurteilen.

Artikel 16

Gesuch um Berufsausübungsbewilligung 1 Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen: a) ein schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Berufstätigkeit b) den Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen (wie Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Ausweis über die verlangte praktische Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss) c) ein Zeugnis über ihre Handlungsfähigkeit d) * Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister, die höchstens drei Monate alt sind: 1. Privatauszug 2. Sonderprivatauszug e) einen Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten f) die Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone sowie eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Gesundheitsbehörde (letter of good standing) 2 Bei eigener Praxistätigkeit haben die Gesuchstellenden vor deren Aufnahme zudem nachzuweisen, dass sie: a) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt b) über eine ausreichende Infrastruktur verfügen (Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausrüstung) 3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Dies kann in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erfolgen.

Artikel 17

Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung 1 Dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 23 Buchstabe d Gesundheitsgesetz ist für den Nachweis einer in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreien Berufsausübung ein aktuelles vertrauensärztliches Zeugnis beizulegen. 30.2117 Kanton Uri 2 Ärztinnen und Ärzte erbringen zudem den Nachweis einer beruflichen Fortbildung.

Artikel 18

Gesuch um Betriebsbewilligung 1 Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen: a) die kantonale Berufsausübungsbewilligung der verantwortlichen Fachperson b) den Nachweis über die Eignung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung für die beabsichtigte Nutzung c) den Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal d) den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, die das spezifische Betriebsrisiko hinreichend abdeckt

Artikel 19 e) die allfälligen Betriebsbewilligungen anderer Kantone

Betriebsführung 1 Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebs betraute Fachperson muss den Betrieb persönlich führen. Sie muss während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei längerer Abwesenheit hat sie sich durch eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung vertreten zu lassen. Das Amt für Gesundheit kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die keine entsprechende Berufsausübungsbewilligung hat. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftgemäss geführt wird und dass die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 6 Weitere Bestimmungen

Artikel 20

Ausübung bewilligter Tätigkeiten 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung darf den damit erlaubten Tätigkeitsbereich nicht überschreiten.

Artikel 21 Kanton Uri 30.2117

Meldepflicht 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat dem Amt für Gesundheit die Eröffnung, die Verlegung und die Aufgabe des Betriebs oder der Praxis sowie wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen oder des Leistungsangebots innert 30 Tagen zu melden.

Artikel 22

Übergabe der Patientenakten bei Tätigkeitsaufgabe 1 Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit gemäss Artikel 35 Absatz 4 Gesundheitsgesetz hat vorgängig schriftlich an die Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Ihnen muss darin mitgeteilt werden, innert welcher Frist die Aufzeichnungen beziehungsweise Patientenakten abgeholt werden können. Bei Patientinnen und Patienten, die die Akten nicht abholen, ist zu erfragen, an welche Nachfolgepraxis die Aufzeichnungen zu übergeben sind. 2 Patientenakten, die nicht den Patientinnen und Patienten oder der Nachfolgepraxis übergeben werden konnten, sind dem Kantonsarzt zu übergeben. Das Amt für Gesundheit kann Weisungen zur Übergabe erlassen. 3 Die Patientenakten von Medizinalpersonen werden vom Kantonsarzt 20 Jahre aufbewahrt, die der übrigen Gesundheitsfachpersonen zehn Jahre.

Artikel 23

Übertragbare Krankheiten 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat übertragbare Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes (SR 818.101) sowie den Verdacht auf solche Krankheiten sofort einer Ärztin oder einem Arzt zu melden.

Artikel 24

Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA) 1 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 19 Gesundheitsgesetz. 2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis. 30.2117 Kanton Uri 3 Die gemäss Absatz 1 verantwortliche Arztperson darf Tätigkeiten an die medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sachkundenachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die Diagnose- und die Indikationsstellung. 7 Schlussbestimmungen

Artikel 25

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 9. Dezember 2008 über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen wird aufgehoben.

Artikel 26

Übergangsbestimmung 1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements dürfen berufstätige und fachlich selbstständige Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker ihre Tätigkeit während einer Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin ohne Berufsausübungsbewilligung ausüben.

Artikel 27

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Kanton Uri 30.2117 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 22.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 02.12.2022 16.08.2023 01.09.2023 Artikel 4 Abs. 1, 5. geändert AB 25.08.2023 16.08.2023 01.09.2023 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 25.08.2023 16.08.2023 01.09.2023 Artikel 16 Abs. 1, d) geändert AB 25.08.2023 30.2117 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 22.11.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 02.12.2022 Artikel 4 Abs. 1, 5. 16.08.2023 01.09.2023 geändert AB 25.08.2023 Artikel 9 Abs. 2 16.08.2023 01.09.2023 geändert AB 25.08.2023 Artikel 16 Abs. 1, d) 16.08.2023 01.09.2023 geändert AB 25.08.2023

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