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11 provisions
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner
in Altersheimen und Alterswohnungen der Stadt Schaffhausen" besteht ein Fonds mit dem Zweck, bedürftige Bewohnerinnen und
Bewohner der städtischen Altersheime und Alterswohnungen zu
unterstützen.
Propose a changeArt. 2
Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen:
a. Fonds für AltersheimbewohnerInnen;
b. Emma-Mosmann-Fonds für Bedürftige der städtischen Altersheime.
Propose a changeArt. 3
1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von
Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden.
2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
Name und
Zweck
Zugewiesenes
Sondervermögen
Äufnung und
Verzinsung
Fonds für Bedürftige in Altersheimen und Alterswohnungen 4800.1
Propose a changeArt. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.
Propose a changeArt. 5
1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt
beim für die Betreuung zuständigen Mitglied des Stadtrates. Bei
Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten
beigezogen werden.
2 Das für die Betreuung zuständige Mitglied des Stadtrates stellt
Antrag an den Stadtrat.
Propose a changeArt. 6
1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner in Altersheimen und Alterswohnungen der
Stadt Schaffhausen haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen:
a. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellenden;
b. Nachweis, dass die eigenen Mittel zur Deckung der Pensionskosten nicht ausreichen;
c. Nachweis, dass die Gesuchstellenden vor dem Heimeintritt
mindestens fünf Jahre in Schaffhausen Wohnsitz hatten.
2 Das für die Betreuung zuständige Mitglied des Stadtrates kann
zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden.
3 Gesuche für Unterstützung sind beim zuständigen Mitglied des
Stadtrates einzureichen.
Propose a changeArt. 7
1 Das für die Betreuung zuständige Mitglied des Stadtrates kann
Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird
die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige
Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits
ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.
Propose a changeArt. 8
Verwendung
der Mittel
Zuständigkeit
Anforderungen
an Gesuche
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Aufsicht, Bericht
erstattung
Fonds für Bedürftige in Altersheimen und Alterswohnungen 4800.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
1 Die Aufsicht über den "Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner
in Altersheimen und Alterswohnungen der Stadt Schaffhausen" übt
der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht über die verwendeten Mittel.
Propose a changeArt. 9
Der Stadtrat löst den "Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner in
Altersheimen und Alterswohnungen der Stadt Schaffhausen" auf,
wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für
die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.
Propose a changeArt. 10
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Reglement über die Ausrichtung von Beihilfen aus dem "Fonds für Altersheiminsassen"
(RSS 4800.1) aufgehoben.
Propose a changeArt. 11
Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft.
Auflösung
Aufhebung von
Erlassen
Inkrafttreten
Propose a change